Dieser Textbaustein wird in die „Wissenswertes-Datenbank“
unter Altersversorgung → Betriebliche Altersversorgung
eingefügt



Fünf Arten der Betriebsrente


  1. DIREKTVERSICHERUNG:
    Dabei handelt es sich um eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abschließt.

  2. PENSIONSKASSE:

    Die Versorgungseinrichtung ist rechtlich selbstständig und unterliegt der Versicherungsaufsicht. Im Grunde funktioniert sie wie ein Versicherungsunternehmen.

  3. PENSIONSFONDS:

    Die Anlagerichtlinien für die selbstständigen Pensionsfonds sind deutlich breiter gefasst als bei Versicherungen und orientieren sich meist am Kapitalmarkt.

  4. DIREKTZUSAGE:

    Bei der Direktzusage bzw. Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine Rente zu zahlen. Dazu bildet er Rückstellungen in der Bilanz.

  5. UNTERSTÜTZUNGSKASSE:

    Ein rechtlich selbstständiges Versorgungsunternehmen zahlt im Auftrag des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer eine Rente. Die Ausfinanzierung erfolgt über Rückdeckungsversicherungen.



Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung

Die Direktversicherung ist einer der fünf in Deutschland bekannten Durchführungswege in der „Betrieblichen Altersversorgung“.


Die
Direktversicherung mit der Entgeltumwandlung eines Teiles des Arbeitnehmer-Lohn/Gehaltes ist aber im eigentlichen Sinne KEINE Betriebliche-Alterversorgung, da die Beiträge ausschließlich vom Arbeitnehmer geleistet werden, der Betrieb/Arbeitgeber/Firma leistet nur die organisatorische Abwicklung aber KEINEN materiellen Beitrag

Eine Direktversicherung ist nach dem deutschen Arbeits- und Steuerrecht ein Lebensversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitnehmers (versicherte Person) bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer abschließt.
Bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer und/oder dessen Hinterbliebene.


Die Entgeltumwandlung ist dabei eine Finanzierungsmöglichkeit die NUR der Arbeitnehmer, die versicherte Person, leistet.
Der Arbeitgeber, der Versicherungsnehmer entscheidet über das Versicherungsunternehmen und leitet die Beiträge vom Brutto-Lohn/Gehalt des Arbeitnehmers
vor dem Abzug der Einkommens-/Lohnsteuer und der Sozialabgaben an das Versicherungsunternehmen ab.
Dadurch verringert sich der/das Brutto-Lohn/-Gehalt,
und als „Spareffekt“ die Einkommens-/Lohnsteuer sowie auch die Sozialabgaben (die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenkasse).
Die Entgeltumwandlung wurde den Arbeitnehmern vor 2004 als durch den Staat geförderte „Vermögensbildende Leistung“ empfohlen. (Auch der Arbeitgeber/Betrieb/
Firma spart bei diesem Modell die um den Versicherungsbeitrag verringerten paritätischen Arbeitgeberanteile der gesetzlichen Renten- und Krankenkasse)


Infolge aber einer "Gesundheits-Reform" im Jahre 2004,
zur "Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung“ (GMG)
wurden die oben genannte Sparform der gesetzlich geförderten „Vermögensbilden Leistung“ in der Form der Entgeltumwandlung
zur einer ganz normalen „BetrieblichernAltersvorsorge“ erklärt und damit, ebenso wie die klassischen arbeitgeberfinanzierten Betriebsrenten, beitragspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KvdR)
Seither müssen auf alle Lebensversicherungen mit „Betriebsrenten-charakter“, bei der Auszahlung in Form einer monatlichen Rente, die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden, und zwar sowohl der Arbeitnehmer- wie auch der Arbeitgeberanteil.

Das gilt auch für Verträge, die vor 2004 abgeschlossen wurden,
also rückwirkend, auch bei einer "Betrieblichen Altersversorgung" auf der Basis der Entgeltumwandlung/Direktversicherung ausschließlich aus dem Lohn/Gehalt des Arbeitnehmers, bei welcher der Arbeitgeber/Firma/Betrieb überhaupt keinen materiellen Beitrag leistete.

Damit wird:

  1. das Versprechen der Entgeltumwandlung
    - der Basis dieser "Betriebsrente", in der Einzahlungsphase
    Krankenkassen-Beiträge zu sparen -
    nachträglich unzulässig gebrochen.
    (unzulässig deshalb, weil wie im Beamtenrecht Bestandschutz gelten müsste.)

  2. zusätzlich muss der "Betriebsrentner" auch noch nachträglich den paritätischen Arbeitgeberanteil leisten, (Doppelverbeitragung)
    dessen Einspareffekt in der Phase der Beitragszahlung nur dem Arbeitgeber zu Gute kam,
    und mit dem Arbeitnehmer, dem damaligen Beitragszahler/ dem "Betriebsrentner" überhaupt nichts zu tun hat!
    Eine schwere Ungerechtigkeit und Ungesetzlichkeit!

  3. Eine zusätzlich Fehlleistung des Gesetzgebers trifft jene Arbeitnehmer,
    deren Arbeitgeber eine "Betriebsrente" auf der Basis der Entgeltumwandlung generell für alle Arbeitnehmer in seinem Betrieb vereinbarte und die mit ihrem Lohn/Gehalt während der Anspar-/Beitragsphase dieser "Betriebsrente" ganz oder teilweise über der Krankenkassen-Beitrags-Bemessungsgrenze lagen.
    Über dieser Bemessungsgrenze steigt der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr prozentual wie unterhalb dieser Grenze und bleibt konstant, auch wenn Lohn/Gehalt steigen.
    Verringert sich infolge der Entgeltumwandlung/dem Beitrag zu dieser "Betrieblichen Altersvorsorgeform" und Lohn/Gehalt des Arbeitnehmers/Beitragszahler bleibt über der Krankenkassen-Beitrags-Bemessungsgrenze, so ergibt sich für den Arbeitnehmer in der Beitrags-/Ansparphase keine Ersparnis.
    (möglicherweise noch bei der Steuerschuld oder dem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung)
    Bei der Auszahlung dieser "Betriebsrente" muss der "Betriebsrentner", jedoch wie auf alle Betriebsrenten, den anteiligen Krankenkassenbeitrag (und den des Arbeitgebers) zahlen.


Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer / „Bertriebsrentnerinnen“ und „Betriebsrentner“ dieser „Betriebsrenten“-Form
betrachten sich als „Direktversicherungs-Geschädigte
und versuchen in diversen Gerichtsverfahren die Ungerechtigkeiten zu beseitigen und die zu viel gezahlten Krankenkassen-Beiträge zurückerstattet zu bekommen.