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Altersversorgung → Betriebliche Altersversorgung
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Fünf Arten der Betriebsrente
DIREKTVERSICHERUNG:
Dabei handelt es sich um eine Rentenversicherung, die der
Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abschließt.
PENSIONSKASSE:
Die Versorgungseinrichtung ist rechtlich selbstständig und unterliegt der Versicherungsaufsicht. Im Grunde funktioniert sie wie ein Versicherungsunternehmen.
PENSIONSFONDS:
Die Anlagerichtlinien für die selbstständigen Pensionsfonds sind deutlich breiter gefasst als bei Versicherungen und orientieren sich meist am Kapitalmarkt.
DIREKTZUSAGE:
Bei der Direktzusage bzw. Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine Rente zu zahlen. Dazu bildet er Rückstellungen in der Bilanz.
UNTERSTÜTZUNGSKASSE:
Ein rechtlich selbstständiges Versorgungsunternehmen zahlt im Auftrag des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer eine Rente. Die Ausfinanzierung erfolgt über Rückdeckungsversicherungen.
Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung
Die Direktversicherung ist einer der fünf in Deutschland bekannten Durchführungswege in der „Betrieblichen Altersversorgung“.
Die
Direktversicherung
mit der
Entgeltumwandlung
eines
Teiles des Arbeitnehmer-Lohn/Gehaltes ist
aber im eigentlichen Sinne KEINE
Betriebliche-Alterversorgung,
da
die Beiträge ausschließlich vom Arbeitnehmer geleistet werden, der
Betrieb/Arbeitgeber/Firma leistet nur die organisatorische
Abwicklung
aber KEINEN materiellen Beitrag
Eine
Direktversicherung
ist nach dem deutschen Arbeits-
und Steuerrecht
ein Lebensversicherungsvertrag,
den der Arbeitgeber
als Versicherungsnehmer
auf das Leben eines Arbeitnehmers
(versicherte
Person) bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer
abschließt.
Bezugsberechtigt
sind der Arbeitnehmer und/oder dessen Hinterbliebene.
Die
Entgeltumwandlung ist
dabei eine
Finanzierungsmöglichkeit die NUR der Arbeitnehmer, die versicherte
Person, leistet.
Der Arbeitgeber, der Versicherungsnehmer
entscheidet über das Versicherungsunternehmen und leitet die
Beiträge vom Brutto-Lohn/Gehalt des Arbeitnehmers vor
dem
Abzug der
Einkommens-/Lohnsteuer und der
Sozialabgaben an das Versicherungsunternehmen ab.
Dadurch
verringert sich der/das Brutto-Lohn/-Gehalt, und
als „Spareffekt“ die
Einkommens-/Lohnsteuer
sowie
auch die Sozialabgaben (die
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen
Krankenkasse).
Die Entgeltumwandlung wurde den Arbeitnehmern vor 2004 als
durch den Staat geförderte „Vermögensbildende Leistung“
empfohlen. (Auch der Arbeitgeber/Betrieb/Firma
spart bei diesem Modell die um den Versicherungsbeitrag verringerten
paritätischen Arbeitgeberanteile der gesetzlichen Renten- und
Krankenkasse)
Infolge
aber einer "Gesundheits-Reform" im Jahre 2004,
zur
"Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung“ (GMG)
wurden die oben genannte Sparform der gesetzlich geförderten
„Vermögensbilden Leistung“ in der Form der Entgeltumwandlung
zur einer ganz normalen „BetrieblichernAltersvorsorge“
erklärt und damit, ebenso wie die klassischen
arbeitgeberfinanzierten Betriebsrenten, beitragspflichtig in
der Krankenversicherung der Rentner (KvdR)
Seither müssen auf
alle Lebensversicherungen mit „Betriebsrenten-charakter“, bei der
Auszahlung in Form einer monatlichen Rente, die vollen Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden, und zwar sowohl der
Arbeitnehmer- wie auch der Arbeitgeberanteil.
Das
gilt auch für Verträge, die vor 2004 abgeschlossen wurden,
also
rückwirkend, auch bei einer "Betrieblichen Altersversorgung"
auf der Basis der Entgeltumwandlung/Direktversicherung
ausschließlich aus
dem Lohn/Gehalt des Arbeitnehmers, bei welcher der
Arbeitgeber/Firma/Betrieb überhaupt keinen materiellen Beitrag
leistete.
Damit wird:
das
Versprechen der Entgeltumwandlung
- der Basis dieser
"Betriebsrente", in der Einzahlungsphase
Krankenkassen-Beiträge zu sparen -
nachträglich
unzulässig gebrochen.
(unzulässig deshalb, weil wie im
Beamtenrecht Bestandschutz gelten müsste.)
zusätzlich
muss der "Betriebsrentner" auch noch nachträglich den
paritätischen Arbeitgeberanteil leisten, (Doppelverbeitragung)
dessen Einspareffekt in der Phase der Beitragszahlung nur dem
Arbeitgeber zu Gute kam,
und mit dem Arbeitnehmer, dem
damaligen Beitragszahler/ dem "Betriebsrentner" überhaupt
nichts zu tun hat!
Eine schwere Ungerechtigkeit und
Ungesetzlichkeit!
Eine
zusätzlich Fehlleistung des Gesetzgebers trifft jene Arbeitnehmer,
deren Arbeitgeber eine "Betriebsrente" auf der Basis
der Entgeltumwandlung generell für alle Arbeitnehmer in seinem
Betrieb vereinbarte und die mit ihrem Lohn/Gehalt während der
Anspar-/Beitragsphase dieser "Betriebsrente" ganz oder
teilweise über der Krankenkassen-Beitrags-Bemessungsgrenze
lagen.
Über dieser Bemessungsgrenze steigt der Beitragssatz
zur Gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr prozentual wie unterhalb
dieser Grenze und bleibt konstant, auch wenn Lohn/Gehalt
steigen.
Verringert sich infolge der Entgeltumwandlung/dem
Beitrag zu dieser "Betrieblichen Altersvorsorgeform" und
Lohn/Gehalt des Arbeitnehmers/Beitragszahler bleibt über der
Krankenkassen-Beitrags-Bemessungsgrenze, so ergibt sich für den
Arbeitnehmer in der Beitrags-/Ansparphase keine Ersparnis.
(möglicherweise noch bei der Steuerschuld oder dem Beitrag
zur gesetzlichen Rentenversicherung)
Bei der Auszahlung dieser
"Betriebsrente" muss der "Betriebsrentner",
jedoch wie auf alle Betriebsrenten, den anteiligen
Krankenkassenbeitrag (und den des Arbeitgebers) zahlen.
Die
betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer /
„Bertriebsrentnerinnen“ und „Betriebsrentner“ dieser
„Betriebsrenten“-Form
betrachten sich als
„Direktversicherungs-Geschädigte“
und versuchen in
diversen Gerichtsverfahren die Ungerechtigkeiten zu beseitigen und
die zu viel gezahlten Krankenkassen-Beiträge zurückerstattet zu
bekommen.