Wissenswertes
Dieses "Nachschlagewerk" von
erläuternden Begriffe, Sachverhalten und Forderungen
zu sozialpolitischen Themen,
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allgemeinpolitisch Art,
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Aktuelle Version: 5.1.6 vom 31. Oktober 2018
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1.1. Ruhestandsversorgung der Politiker ohne Einzahlung
1.2. Pension für Beamte ohne Einzahlung
1.3. Ständeversicherung mit Einzahlung
1.4.2. Die Plünderung der "Rentenkasse"
1.4.3 Versicherungsfremde- und Transfer-Leistungen
1.4.7. Betriebliche Altersvorsorge bAV
1.5. Die RICHTIGE Altersversorgungspolitik wie sie sein soll
2.1. Private Krankenversicherung PKV
2.2. Gesetzliche Krankenversicherung GKV (Zwangsversicherung)
2.2.1. Mißbrauch der Krankenversicherungs-Karte. (Chipkarte)
2.2.2. Kassen(-zahn)ärztliche Vereinigungen
2.3. Medikamentenpreise in Deutschland
4.1. Das Österreichische Modell
4.4. Betriebliche Altersvorsorge
4.4.1. Private Altersvorsorge (staatlich gefördert)
5.1. Das Zweiklassensystem in der Bundesrepublik Deutschland
6.1. Der Begriff "Demokratie" im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
6.2. Die Demokratie (Begriffserklärung)
6.3. Die freiheitlich demokratische Grundordnung (Begriffserklärung)
6.4. Die "Auswüchse" des gesellschaftlichen Zusammenlebens
6.5. Die Stellung zur Demokratie und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
Ein
nur
schwer durchschaubares Dickicht von gesetzlichen Vorschriften regelt
die Alterspensionen und andere Versorgungsleistungen der Politiker.
Für Abgeordnete wird nach neuem Recht für jedes
Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag einen Monat Übergangsgeld in
Höhe der Diäten von derzeit 6.878 Euro gezahlt, maximal für 18
Monate. Der Höchstbetrag für länger gediente Parlamentarier liegt
demnach bei 123.804 Euro. Vom 2. Monat nach Ausscheiden aus dem
Parlament an werden jedoch darauf alle Erwerbs- und anderen
Versorgungseinkünfte voll angerechnet.
Abgeordnete, die dem Bundestag schon Ende 1995
angehörten und die sich damals nicht für das neue Recht entschieden
haben, erhalten pro Jahr der Mitgliedschaft 1 Monat Übergangsgeld in
Höhe eines fiktiven Bemessungsbetrags von 5.301 Euro. Gezahlt wird
in diesen Fällen aber bis zu 36 Monate lang. Die Höchstsumme beträgt
daher 190.836 Euro. Angerechnet werden hierauf nach altem Recht
ausschließlich Bezüge aus öffentlichen Kassen und nicht aus
sonstigen Erwerbstätigkeiten.
Voraussetzung für den Anspruch auf Altersversorgung
sind mindestens 8 Jahre im Bundestag und die Vollendung des 65.
Lebensjahrs. Mit jedem weiteren Parlamentsjahr entsteht der Anspruch
1 Lebensjahr früher, frühestens ab dem 55. Geburtstag.
Nach neuem Recht beträgt die Abgeordnetenpension
bei 8- Zugehörigkeit im Bundestag 24 Prozent der Diäten. Dies
entspricht 1.651 Euro im Monat. Vom 9. bis 23. Bundestagsjahr erhöht
sich die Pension um 3 Prozent pro Jahr auf maximal 69 Prozent der
Diäten. Dies entspricht derzeit 4.746 Euro monatlich.
Für Abgeordnete, die noch vom alten Recht von vor
1996 Gebrauch machen, beträgt die monatliche Pension nach
8-Bundestags - Zugehörigkeit 2.158 Euro (35 Prozent des fiktiven
Bemessungsbetrags von 6.165 Euro). Vom 9 bis 18 Jahr steigt sie um
jeweils vier Prozent auf maximal 75 Prozent der Bemessungssumme. Die
Höchstversorgung liegt demnach bei 4.624 Euro.
Kabinettsmitglieder und Parlamentarische
Staatssekretäre haben neben dem Übergangsgeld Anspruch auf ein
Ruhegehalt, wenn sie eine Amtszeit von mindestens 1 Jahr und 274
Tagen vorweisen können. Berücksichtigt werden dabei auch frühere
Zeiten als Landesminister. Das Bundesminister- Ruhegehalt beträgt
nach 4 Amtsjahren (ab 55. Lebensjahr) 29 Prozent des Amtsgehalts
plus des Ortszuschlags. Danach steigt es mit jedem weiteren Jahr um
2,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent.
Ein Minister, der etwa eine Wahlperiode von 4
Jahren im Amt war, bekommt mit 55 Jahren eine Pension von 3.720
Euro. Der Höchstbetrag wird nach 22,4 Jahren mit 9615 Euro im Monat
fällig. Deutlich höhere Summen gelten noch für solche Minister, die
schon vor 1990 im Amt waren.
Scheidet ein ehemaliges Kabinettsmitglied aus dem
Bundestag aus, hat es Ansprüche nach dem Minister- und
Abgeordnetengesetz. Miteinander verrechnet werden beide nur, wenn
sie zusammen die Diäten übersteigen. Ist dies der Fall, wird die
Abgeordnetenpension um die Hälfte des überschießenden Betrags
gekürzt.
Nach den Berechnungen des Bundes der Steuerzahler
erhält Helmut Kohl, der 2002 aus dem Parlament ausschied, als
ehemaliger Kanzler ein Ruhegehalt von 12.800 Euro im Monat. Seine
Abgeordneten- Versorgung (4.634 Euro) ruht daneben voll. Die Pension
des früheren Arbeitsministers Norbert Blüm beläuft sich entsprechend
auf 10.600 Euro monatlich. Die Ministerpension des Theo Waigel
beträgt 7.230 Euro. Dazu kommt eine gekürzte Abgeordnetenrente von
1.780 Euro, was zusammen rund 9.000 Euro im Monat ausmacht.
Gerhard Schröder, der nach verlorener Wahl
2005 in den Ruhestand ging, hat laut Steuerzahlerbund unter
Anrechnung aller früheren öffentlichen Tätigkeiten
(Ministerpräsident in Niedersachsen, Bundestags- und
Landtagsabgeordneter) einen Gesamtanspruch von 8.303 Euro. Sein
Verteidigungsminister Rudolf Scharping liegt mit 8.536 Euro damit
höher als Kanzler Schröder. Mit 11.635 Euro kam Finanzminister Hans
Eichel von den damaligen Kabinettsmitgliedern auf den Spitzenwert.
Für Außenminister Joschka Fischer ergaben die Berechnungen (ab 55.
Geburtstag) für diesen Fall einen Gesamtanspruch von 8.301 Euro, gut
1.000 Euro mehr als der für die Beamtenversorgung des Bundes
zuständige Innenminister Otto Schily. (die Angaben der
Pensionsbeträge basieren auf Berechnungen aus dem Jahr 2002)
Der
Eintritt
in den Ruhestand, mit Anrecht auf Zahlung einer Pension kann erfolgen
- Wenn eine Dienstzeit von wenigstens 5Jahren
abgeleistet wurde.
- Wegen einer Dienstunfähigkeit, die infolge einer
Beschädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes und ohne
grobes Verschulden des Beamten eingetreten ist, also namentlich durch
einen Dienstunfall
Beamte, deren Beamtenverhältnis nicht durch
Eintritt in den Ruhestand, sondern durch Entlassung endet, erhält kein
Ruhegehalt, sondern wird in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
nachversichert. Ruhestand ist allerdings auch der einstweilige
Ruhestand, in den politische Beamte jederzeit versetzt werden können.
Die Voraussetzungen des Ruhestands gehören zum Beamtenstatusrecht und
sind deshalb in Bundesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetzen ggf.
unterschiedlich geregelt.
Nach derzeitiger Rechtslage steigert jedes volle
Dienstjahr, in dem ein beamteter Beschäftigter zugleich Vollzeit
gearbeitet hat, den individuellen Anspruch auf Ruhegehalt um den Wert
1,79375, so dass schon nach 40 Jahren der höchstmögliche Wert von
71,75 erreicht wird. Der so erreichte Wert stellt die Prozentzahl dar,
mit der der aktuell gültige Bezügeanspruch eines aktiven Beamten
derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe multipliziert wird,
um den zustehenden Anspruch zu errechnen. Soweit Teile eines
Familienzuschlages zustehen, werden diese ungekürzt gezahlt. Zudem
bestehen eine ganze Reihe an Zulagen und Anpassungszuschlägen, die
aber nahezu alle aus früheren Reformen resultieren und als auslaufend
zu betrachten sind.
Dem Missbrauch, dass eine Beförderung kurz vor dem Eintritt in den
Ruhestand das Ruhegehalt erhöht, soll entgegenwirken, dass die neue
Position nach mindestens 2 Jahre ausgeübt werden muss. Die
Einführung einer 3-Jahres-Frist durch den Deutschen Bundestag hat das
Bundesverfassungsgericht abgelehnt.
Um eine Mindestversorgung, der sog.
Alimentationspflicht nachzukommen und so auch die Unabhängigkeit des
Beamten zu stützen, sieht das Beamtenversorgungsgesetz ein
Unfallruhegehalt und eine Mindestversorgung vor. Das kann ein
Dienstunfall sein, der zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt aber
auch eine Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall (beispielsweise
wegen Krankheit)
Der Höchstversorgungssatz, den Beamte nach 40 Dienstjahren erreichen,
lag im Jahre 2001 bei maximal 75 Prozent des letzten Gehalts. Bis 2009
wird dieser Satz durch das (Versorgungsanpassungsgesetz 2001) auf
71,75 Prozent gesenkt. Auch im Ruhestand befindliche Beamte sind von
den Kürzungen betroffen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat
2005 drei Klagen Betroffener gegen die Absenkung der Pensionen als
unbegründet zurückgewiesen.
Der Pensionär erhält nach Erreichen der Altersgrenze bis zu 73,37 %
seiner letzten Bezüge als Ruhegehalt (bezogen auf das Bruttogehalt,
Stand 2006). Dieser volle Anspruch wird schon nach 40 Dienstjahren
erreicht. Die Pensionen werden nach heutiger Rechtslage auf 71,75 %
sinken
Berufsständische
Versorgung
im engeren Sinne ist die auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft
beruhende Altersversorgung für kammerfähige freie Berufe (Ärzte,
Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater
beziehungsweise Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer
und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische
Psychotherapeuten und Ingenieure). Die berufsständische Versorgung
wird durch auf landesrechtlicher Grundlage errichtete
Versorgungseinrichtungen (i. d. R. rechtlich selbstständige Anstalten
des öffentlichen Rechts, zum Teil auch Sondervermögen der jeweiligen
Berufskammern) erbracht. Die berufsständische Versorgung ist stark
durch die Selbstverwaltung durch die betroffenen Berufsstände geprägt
und bietet ihren Mitgliedern eine umfassende Alters-,
Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
Die Leistungen der Versorgungswerke sind grundsätzlich
beitragsabhängig. Zur Finanzierung der Leistungen werden
kapitalbildende Verfahren eingesetzt, die auf die spezifischen
Anforderungen des einzelnen Versorgungswerks zugeschnitten sind: das
auch in der Lebensversicherung gebräuchliche
Anwartschaftsdeckungsverfahren und das im berufsständischen
Versorgungswesen weit verbreitete offene Deckungsplanverfahren, bei
dem auch künftige Beiträge und Versorgungsansprüche in die
versicherungsmathematische Kalkulation einbezogen werden.
Die berufsständischen Versorgungswerke erhalten (anders als die
gesetzliche Rentenversicherung) keinerlei Zuschüsse von staatlicher
Seite, sondern finanzieren sich alleine aus den Mitgliedsbeiträgen.
Berufsständische Versorgungswerke unterliegen den
gesetzlichen Kontrollinstanzen der jeweiligen Bundesländer.
Infolge der sehr stark eingegrenzten Mitgliedschaft auf einen kleinen
Kreis von Berufsgruppen müssen keinerlei Versicherungsfremde
Leistungen erbracht werden. Die Ständeversicherung beteiligt sich
daher an keinerlei sozialen Aufgaben!
„Verrenten“ - Bedeutungen / Historie:
Finanzmathematik: die Umwandlung eines einzelnen Geldbetrags in eine Zahlungsreihe
die Versetzung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand
1889 - Bismarck führt die Rentenversicherung ein.
1957 - Bundeskanzler Konrad Adenauer führte eine erste Version des Umlageverfahrens ein.
Im Mai 1889 verabschiedet der Reichstag des Deutschen Reiches
unter Führung Otto von Bismarcks das Gesetz zur Alters- und
Invaliditätsversicherung.
Alle Arbeiter zwischen 16 und 70 Jahren müssen nun in die gesetzliche
Rentenversicherung einzahlen. Der Beitragssatz beträgt 1,7 Prozent und
wird jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Die Beiträge wurden in selbstverwalteten
Landesversicherungsanstalten (LVA) eingezahlt und in reinen
Kapitalanlagen angelegt, aus denen die "Renten" - "als Umwandlung des
in der „Rentenkasse“ angesparten Geldbetrags in eine Zahlungsreihe"
ausgezahlt wurden.
Daher stammen die heute immer noch irreführend verwendeten Begriffe
wie "Rentenkasse" und "Rente", die nach der Reform Adenauers in das
Umlageverfahren NICHT mehr zutreffen und richtig
Altersvorsorge-Versicherung / Altersversorgung benannt werden müssen!
Die
gesetzliche,
deutsche Rentenversicherung basiert auf dem sogenannten
Generationenvertrag (Umlageverfahren). Die Idee, die hinter dem
Generationenvertrag steckt, ist ganz einfach: Der Vertrag sieht vor,
dass die jüngere Generation für die ältere Generation finanziell
aufkommt. Die Gelder, die von den Beitragszahlern eingenommen werden,
werden umgelegt und fließen direkt an die Rentner weiter.
Möglichst große Teile der Gesellschaft sollen
finanziell abgesichert sein . Als Folge dessen
wurde gesetzlich genau festgehalten, wer dazu verpflichtet ist,
Rentenbeiträge zu bezahlen und welche Voraussetzungen erfüllt sein
müssen, um später selbst Rente beziehen zu können.
In den Anfängen schien das System perfekt zu sein.
Schließlich gab es deutlich mehr Arbeitskräfte als Rentner, so dass
die Beitragszahler noch nicht einmal tief in die Taschen greifen
mussten, um die Renten der älteren Generation zu finanzieren. Doch mit
der Zeit hat sich die Gewichtung zwischen Beitragszahlern und
Rentenempfängern geändert. Die Regierungen verlagerten stetig soziale
Aufgaben, die eigentlich von allen Steuerzahlern getragen werden
müssten, in die Zahlungverpflichtungen der Rentenversicherung. Daher
wurde das System der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe der
Jahre immer wieder angepasst. Man spricht auch von sogenannten
"Rentenreformen". Bisher hatten diese Reformen fast durchweg zur
Folge, dass die Höhe der ausbezahlen Renten, im Verhältnis zu den
aktuellen Löhnen und Gehältern, sich stetig verringerten, und das
bei laufend steigenden Verbraucherpreisen, steigenden Beiträgen
der Beschäftigten zur Rentenversicherung und für die Rentner
langfristigeren Rentenanpassungen mit Minimalsteigerungen und späterem
Renteneintrittsalter.
Die Altersrente des Eckrentners beträgt
durchschnittlich 48 % des letzten Bruttoeinkommens. Die Altersrenten
sinken voraussichtlich auf bis zu 40 % im Jahr. Der
Nachhaltigkeitsfaktor erlaubt es von Jahr zu Jahr die Rente in
Abhängigkeit vom Verhältnis Rentner/Beitragszahler zu kürzen.
Der so viel
zitierte Begriff "Rentenkasse", die geplündert wird, muss
hier definiert und ganz kurz erklärt werden, um den sog.
Experten, den "Raffelhüschens" nicht wieder Gelegenheit zu geben, mit
ihrer überheblich, billigen Argumentation:
"Eine Kasse, die überhaupt nicht existiert kann man auch nicht
plündern, also besteht das Problem überhaupt nicht und ist damit
vom Tisch!"
diese Angelegenheit schamlos zu verharmlosen.
Mit der "Rentenkasse" ist ein "Topf", ein Schuhkarton, ein Konto oder
sonst ein irgendwie geartetes "Behältnis" gemeint, in das
die pflichtversicherten Beitragszahler einzahlen und aus dem
die Leistungsempfänger also die Rentner ihre, ihnen zustehenden
Leistungen, die Renten, ausbezahlt werden. Natürlich ist da am Schluss
nichts mehr drin! (Umlageverfahren)
Aber selbst eine leere Kasse bleibt eine Kasse, die auch geplündert
werden kann, indem man unbefugt etwas herausnimmt und damit die
berechtigten Leistungsempfänger um die ihnen zustehende Beträge
betrügt oder den Beitragszahlern unzulässig viel abverlangt, und dabei
auch noch den angeblichen Generationenkonflikt unzulässig aufheizt!
Zu Zeiten in denen die Rentenkasse noch reichlich befüllt wurde, und
die gesetzliche Rücklage von derzeit 1,5 "Monatsausgaben" höher lag
und leicht erreicht wurde, wuchs die Begehrlichkeit der Politik, indem
sie mehr und mehr "Leistungsempfänger" aus der staatlichen
Finanzierung herausnahm und in die Rentenversicherung verlagerte.
Das sind die sogenannten. "Versicherungsfremden Leistungen", also
Zahlungen an Personen, die selbst nie Rentenbeiträge gezahlt haben
oder bezahlen konnten.
Dazu gehören von A wie Aussiedler-Renten bis Z wie
Zwangsarbeiter-Renten (etwa 12 verschiedene. Rentenarten - auch der
Bestandsschutz für Ostrenten)
Die Notwendigkeit dieser sozialen Leistungen in Form von Renten ist in
einem Sozialstaat unbestritten, nur sollten Renten dieser Art
steuerfinanziert werden, also von allen Staatsbürgern bezahlt und
getragen werden und nicht nur von den
sozialversicherungspflichtig, abhängig beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht werden müssen, und
damit bei den Renten fehlen.
Der Bundeszuschuss
zur
Rentenkasse wird in diesem Jahr ca. 60 Milliarden Euro betragen.
Die Höhe der versicherungsfremden Leistungen wird nicht veröffentlicht und man
fragt sich, warum wohl nicht.
Sie betrug nach Expertenberechnung im Jahr 2003 ca. 84 Milliarden Euro
und dürfte inzwischen bei 90 Milliarden Euro gelandet sein.
Mit ca.
30
Milliarden Euro könnten die Renten erhöht oder der Beitragssatz verringert
werden.
Noch einmal: Der steuerfinanzierte Zuschuss in die Rentenkasse, immer
als "Wohltat des Staates" bezeichnete beträgt etwa 60 Milliarden
Euro, die durch den Staat zwangsverordneten zusätzlichen Ausgaben
betragen ca. 90 Milliarden! Ein Minus von rund 30
Milliarden!
Wenn
das
nicht eine klassische Plünderung genannt werden darf?
Im Zusammenhang mit der Rentenversicherung in Deutschland
werden:
- als Transferleistungen alle die Leistungen bezeichnet, die aus
den Mitteln der Deutschen Rentenversicherung DRV an jene Empfänger
bezahlt werden, die in früheren Zeiten keine Beiträge einzahlten oder
einzahlen konnten.
Da in der Regel der Staat diese "Renten" unter sozialen
Gesichtspunkten gewährt, müsste auch der Staat die entsprechenden
Mittel zu Verfügung stellen.
- als Versicherungsfremde Leistungen gelten die Leistungen wie
spezielle Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten, Fremdrenten und durch die
Wiedervereinigung entstandenen, besonderen Leistungen, die nicht
durch Beiträge gedeckt sind und die Gesamtheit aller Steuerzahler
(Staat) tragen müsste.
Es handelt sich um einen Katalog von etwa 12 verschiedenen Rentenarten. Dazu gehören von A wie Aussiedler-Renten bis Z wie Zwangsarbeiter-Renten - auch der Bestandsschutz für Ostrenten, eingeführt durch die Regierung nach der Wiedervereinigung. Eine Aufzählung dieser Rentenarten im Einzelnen würde im Rahmen dieser Betrachtung zu weit führen. Die genaue Anzahl lässt sich ohnehin nicht genau ermitteln, wie deren genaue Höhe insgesamt. Der Gesetzgeber - die Regierungen haben noch nie genaue Zahlen vorgelegt. So muss man sich hier auf Schätzungen renommierter Institute verlassen. Den Schätzungen kann man aber insofern trauen, denn lägen sie zu hoch, hätte schon längst ein Politiker oder "Rentenexperte" dieses zum Anlass genommen genüsslich eine breit angelegte "Richtigstellungsdebatte" los zu treten.
Am 27.02.2018 beantwortete die Bundesregierung eine Anfrage einer Fraktion im Bundestag zu den Versicherungsfremden Leistungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung mit der lapidaren Antwort:
“Die nicht beitragsgedeckten („versicherungsfremden“) Leistungen lassen sich nicht exakt beziffern, denn es gibt in Wissenschaft und Praxis keine eindeutige und konsensfähige Abgrenzung dieser Leistungen. Es existieren daher lediglich Abschätzungen von Orientierungsgrößen … Es gibt somit weder eine Statistik zum Umfang der nicht beitragsgedeckten Leistungen, noch lassen sie sich dem Kontenrahmen der Träger der Deutschen Rentenversicherung entnehmen. Eine diesbezüglich differenzierte Aufstellung der Ausgabenpositionen im Rentenversicherungsbericht ist daher nicht möglich”
Das ist nachweislich Unwahr und absichtliche
Verschleierungspolitik der Bundesregierungen, es bestehen diverse
Veröffentlichungen zu diesem Thema:
[hier weiterlesen-Kurzinfo] [hier weiterlesen-Langinfo] [hier weiterlesen Neueste Studie April 2018
Hans-Böckler-Stiftung]
An dieser Stelle muss verdeutlicht werden: Die Notwendigkeit dieser
sozialen Leistungen in Form von Renten ist in einem Sozialstaat
unbestritten. Niemand verlangt diese einzuschränken oder gar
abzuschaffen! Diese Art Renten müssen aber steuerfinanziert werden,
also von allen Staatsbürgern bezahlt und getragen werden! Sie allein
nur von den sozialversicherungspflichtig, abhängig beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tragen zu lassen ist ebenso
unsozial, im höchsten Maße ungerecht und undemokratisch!
Herausragendes
Beispiel
für absolut Versicherungsfremde Leistungen:
1990
-
Überführung der Rentenversicherung der DDR, einschließlich.
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche
Rentenversicherung. Die gesetzliche
Rentenversicherung muss damit allein auch für die Renten aller Mitarbeiter
des öffentlichen Dienstes der DDR (Ministerien, aller Behörden,
Volkspolizei, nationale Volksarmee, Staatssicherheit, Schulen,
Hochschulen, wissenschaftliche Institute usw.) aufkommen,
deren Nachfolger
als Beamte selbstverständlich keine Beiträge mehr zahlen, die aber auf
Grund der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme hohe Rentenansprüche
haben bzw. Renten beziehen.
Eine besonders perfide Argumentation der Politik zur Lösung
des so genannten "demografischen Problems" (Verschiebung der
Altersstruktur - immer mehr Alte / weniger Junge) ist es,
vorzutäuschen, man wolle die Erfahrungen und Leistungsfähigkeit der
älteren Berufstätigen besser ausnutzen, indem man das Eintrittsalter
in die Rente schrittweise auf 67 Jahre - geplant wird schon 69 Jahre -
erhöht.
Fakt ist, und jeder einigermaßen in der Realität beheimatete Politiker
muss es wissen, dass kaum noch ein sozialversicherungspflichtig,
abhängig beschäftigter Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland
die Chance hat, überhaupt bis zu seinem 65. Geburtstag seinen
Arbeitsplatz zu behalten!
Da jeder Monat, den ein solcher Arbeitnehmer "früher in Rente geht"
mit einem Abzug von 0,3% zu Buche schlägt, bedeutet diese "Wohltat"
schlicht und ergreifend eine "Rentenkürzung"!
Rechenbeispiele:
Angenommen Herr Mustermann wurde gerade 65 Jahre alt und geht
heute in den Ruhestand. Er bekommt 1000 Euro Rente im Monat.
Wäre er schon mit 63 Jahren in Rente gegangen, also 24 Monate
früher als das heutige Renteneintrittsalter von 65 Jahren, hätte er
mit einem Rentenabzug von 24 mal 0,3% = 7,2%, also bei 1000 Euro
Rente 72 Euro weniger, das sind 928 Euro verbleibender Rentenbezug im
Monat, rechnen müssen! Noch mehr Rentenabzug würden entstehen, wäre
Herr Mustermann schon mit 61 Jahren in Rente gegangen, nämlich dann 48
mal 0,3% gleich 14,4% Abzug, also nur noch 1000 minus 144 gleich 856
Euro Rente im Monat! Das ist heute keine Seltenheit mehr, die Lage auf
dem Arbeitsmarkt drängt immer mehr Arbeitnehmer dazu, frühzeitiger aus
dem Arbeitsleben auszuscheiden!
Bei einer Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 oder 69 Jahre
widerfährt Herrn Mustermann genau das gleiche! Nur mit dem
Unterschied, dass Herr Mustermann bei einem Eintritt in die Rente mit
65 Jahren nur noch 928,- / 856 ,- Euro erhalten wird, obwohl er keinen
Monat zu früh in Rente ging!
Stellen Sie sich nun noch vor, Herr Mustermann wäre auf Grund der
heutigen Arbeitsmarktsituation wiederum gezwungen, schon mit 63 Jahren
oder gar mit 61 Jahren seinen Rentenbezug zu beginnen. Dann würde er
mit 63 Jahren schon nur noch 856,- / 784,- Euro, bei 61 Jahren
gar nur noch 784,- / 712,- Euro im Monat an Rente erhalten. Das sind
doch "höchst erfreuliche" Aussichten!
Als Herr Mustermann mit 16 bis 18 Jahren sein Berufsleben begann und
in die "Rentenversicherung eintreten durfte" hat man ihm noch etwas
ganz anderes erzählt!
Irgend ein "werdender" Bundeskanzler in der Vergangenheit, der sich
Gedanken zur hohen (und immer noch anhaltenden) Arbeitslosigkeit
Gedanken machen musste, hatte eine "wahnwitzige" Idee: Die älteren
Arbeitnehmer f r ü h e r in Rente zu schicken! Das
ermögliche die frei werdenden Arbeitsplätze mit jungen Menschen zu
besetzen, die dadurch eine Lebens-Perspektive zurückerhielten und
motiviert würden. Finanzieren würde dieses sich weitgehends von
selbst. Einsparung der hohen Kosten der sinnlosen
"Arbeitslosigkeitsverwaltung" der Jungen Menschen sowie Mehreinnahmen
in den Sozialversicherungen, und damit auch in der Rentenversicherung,
durch Beiträge der dann arbeitenden und einzahlenden Jungen
Arbeitnehmer. Noch nicht berücksichtigt und in die Rechnung
einbezogen, die Einsparungen der volkswirtschaftlichen Schäden,
verursacht infolge von Arbeits- und Perspektivlosigkeit der
"herumhängenden" Jugendlichen. Eine nachdenkenswerte Idee!
(Rechenbeispiele basieren auf Zahlen aus 2004)
Entgeltpunkte für Beitragszeiten (Lohn/Gehalts abhängig),
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für Beitrags geminderte Zeiten
Zuschläge oder Abschläge für Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich sowie
Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
Zuschläge für Beiträge aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung.
Solange
die
Einkommensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch
unterschiedlich sind, werden die niedrigeren Entgelte, die in den
neuen Bundesländern erzielt werden, mit einem Faktor auf das
Westniveau angehoben. Durch diese Anhebung werden Verdienste, die in
den neuen Bundesländern erzielt werden, mit dem Durchschnittsentgelt
vergleichbar
Die Berechnung des Durchschnittsverdienst aller
deutschen Arbeitnehmer schliesst das
Einkommen von "nicht" in die Rentenversicherung einzahlenden
Personengruppen mit ein (Beamte,
Geringverdiener) . Ausserdem werden Verdienste über der
Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls
mitgerechnet . Dies verfälscht den Durchschnittsverdienst derjenigen,
welche wirklich Beitragszahler der
Rentenkasse sind . Sehr wahrscheinlich wird deshalb der Rechenparameter "Durchschnittsverdienst aller Deutschen"
zu hoch ausfallen und in der nachfolgenden
Berechnung des individuelle Entgeltpunktes ist dieser zu niedrig !
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hatte 2008 einen beitragspflichtigen
Bruttoverdienst von 60168 Euro. Der
Durchschnittsverdienst der Deutschen Arbeitnehmer lag 2008 bei 30084
Euro. Errechneter Entgeltpunkt =
(68168 / 30084) Euro, gleich 2 Entgeltpunkte (2 RP) . Dem
Arbeitnehmer würden für 2008 seinem Rentenkonto 2 Entgeltpunkte (RP)
gutgeschrieben!
Würde der Durchschnittsverdienst korrekt berechnet, also nur nach den
in die Rentenkasse einzahlenden sozialversicherungspflichtigen,
abhängig beschäftigten Arbeitnehmern - ohne die Gehältern von Beamten
und Verdienern über der Beitagsbemessungsgrenze, müsste dieser
Durchschnittsverdienst wesentlich geringer ausfallen und die
gutzuschreibenden Entgeltpunke damit höher ausfallen, was die später
erreichbare Rentenzahlung positiv beeinflusste!
Aufwertungsfaktor (gilt nur für die neuen
Bundesländer) :
In die Entgeltpunkte für Beitragszeiten eingerechnet
wurde schon seit 1992; der sogenannte
Aufwertungsfaktor. Dieser führt zu einer Aufwertung der sonst
niedrigeren Ost-Renten. Unmittelbar nach der Wende war diese
Aufwertung zwingend, um aus den niedrigen DDR-Löhnen überhaupt
auskömmliche Renten zu errechnen. Jeder gezahlte
Rentenbeitrag im Osten Deutschlands und der ehemaligen DDR ist
damit mehr wert, und ergibt eine höhere Rente, als ein vergleichbarer
Rentenbeitrag im Westen.
Z = Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor beträgt grundsätzlich 1,0. Er ist
größer als 1,0, wenn eine Rente wegen Alters trotz erfüllter Wartezeit
erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird.
Der Zugangsfaktor ist kleiner als 1,0, wenn eine Rente vorzeitig in
Anspruch genommen wird.
R = Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor ist ein fest gelegter Faktor für
die Rentenberechnung und bestimmt das Sicherungsziel der Rentenart im
Verhältnis zu einer Altersrente.
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche
Entgeltpunkte bei
1. Renten wegen Alters 1,0
2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
4. Rente wegen Berufsunfähigkeit 0,6667
5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0
6. Erziehungsrenten 1,0
7. kleinen Witwen- beziehungsweise Witwerrenten bis
zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat 1,0
anschließend 0,25
8. großen Witwen- beziehungsweise Witwerrenten bis
zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat 1,0
anschließend 0,6 beziehungsweise 0,55
9. Halbwaisenrenten 0,1
10. Vollwaisenrenten 0,2
A = Aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer
monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein
Jahr entspricht. Er wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrats jeweils am 1.7. eines Jahres festgelegt. Durch die Erhöhung
des aktuellen Rentenwerts wird zum Zeitpunkt des Rentenbeginns die
Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.
Ab 1.7.2018 gelten
folgende Werte:
Alte Bundesländer: 31,03 Euro
Neue Bundesländer: 29,69 Euro
1.4.5.2 Die Rentenanpassungsformel:
Anhand der Rentenanpassungsformel wird die Rate berechnet, mit der
der aktuelle Rentenwert sowie der aktuelle Rentenwert und damit die
Renten zum 1. Juli des jeweiligen Jahres angehoben werden.
Prinzipiell
steigen die Renten danach anhand der Bruttolöhne und -gehälter des
Vorjahres.
Der Anstieg folgt allerdings nicht strikt den Bruttolöhnen, sondern wird
durch verschiedene Faktoren angepasst:
Die Faktoren, die das direkte Ansteigen der Renten nach den Bruttolöhnen / -gehältern NEGATIV beinflussen - dämpfen sind:
Der Riesterfaktor: Dieser setzt sich aus dem Altersvorsorgeanteil, der so genannten Riestertreppe, sowie dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung zusammen.
Der Nachhaltigkeitsfaktor: Berücksichtigt das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern modifiziert um den Faktor α {\displaystyle \alpha } \alpha , der die Auswirkung aktuell auf ein Viertel mindert.
Die Schutzklausel: Diese verhindert, dass die Renten, aufgrund des Riesterfaktors, des Nachhaltigkeitsfaktors oder der Lohnentwicklung, absolut sinken dürfen; werden "Kürzungen" unterlassen, werden zukünftig Rentenerhöhungen so lange halbiert, bis die Kürzung nachgeholt ist.
Hier
eine
Darstellung der Rentenanpassungsformel mit Erklärungen
Die „neue“ Rentenanpassungsformer wurde Mitte der 90-Jahre in einer
der zahlreichen „Renten-Reform“ eingeführt.
In der Abbildung sieht man die deutlichen, verheerenden Folgen dieser
„Reform“ zu Lasten der Rentner:
Die Renten sind zwischen 1996 und
2017 inflationsbereinigt insgesamt um 3,07 % gestiegen,
das ergibt über einen Zeitraum von 21 Jahren eine reale
Rentenanpassung von 0,15 % pro Jahr!
1.4.5.4 Der Eckrentner:
Der Eckrentner ist eine fiktive Größe
des deutschen Rentenrechts, mit deren Hilfe das durchschnittliche
Rentenniveau berechnet wird. Synonym hierzu wird auch der
Begriff der Standardrente verwendet. Mittels des Begriffes geht man
davon aus, dass eine fiktive Person das 65. Lebensjahr vollendet hat
und 45 Jahre lang, ununterbrochen in die gesetzliche
Rentenversicherung eingezahlt hat. Der Verdienst entsprach dabei
jeweils dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten in der
gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Zeitraum. Die Eckrente ist
eine abschlagsfreie, maximale Rente, die der Eckrentner mit dieser
rein theoretischen Beitragsleistung erworben hätte.
Ab 1.7.2018
gelten folgende Werte:
Das wären für die „alten Bundesländer“ :
45 x 1 x 1 x 31,03 = 1396,35 Euro pro Monat Rente.
und für die „neuen Bundesländer“ :
45 x 1 x 1 x 29,69 = 1336,05 Euro pro Monat Rente.
Dagegen sind die tatsächlichen, durchschnittlichen Rentenbeträge teilweise bedeutend niedriger (Werte für 2017) :
|
Alte Bundesländer |
Neue Bundesländer |
Männer |
1 078 Euro |
1.171 Euro |
Frauen |
606 Euro |
894 Euro |
Grund hierfür: Ostdeutsche können meist auf eine längere Lebensarbeitszeit verweisen. Rentner in den neuen Ländern haben bei Eintritt in den Ruhestand im Schnitt 45,1 Jahre gearbeitet, im Westen 40,3 Jahre. Bei Rentnerinnen sind es 37 Berufsjahre im Osten, im Westen dagegen nur 26,1 Jahre.
Dieses wiederum liegt n i c h t daran, dass Westdeutsche tatsächlich weniger arbeiteten als ihre ostdeutschen Kollegen. In der früheren DDR gab es offiziell keine Arbeitslosigkeit und Schulungen. etc. gehörten zur Arbeitszeit! Im Westen hingegen zählen Zeiten, in denen man nicht erwerbstätig war, nicht für die Rente. Zeiten, wie z.B. für die Kindeserziehung eine längere "Jobpause" oder Arbeitslosigkeit, beides keine Seltenheit in den Lebensläufen der Westdeutschen, führen bei westdeutschen Bürgern zur Kürzung der Rente!
1.4.5.5 Der
„Maximalrentner“
Immer wieder tauchen in den Medien Berichte auf, nach denen
Rentner/innen in der Bundesrepublik ansehnliche Renten-Beträge
erreichen können.
So wird für das Jahr 2018 (nach der jährlichen Rentenanpassung zum 1.Juli)
von Werten „bis zu 2740,50 Euro pro Monat“ berichtet.
Eine solche Rente ist nach der Rentenformel maximal zu errechnen, geht man davon aus, ein Beitragszahler bekäme vom Anfang bis zum Ende seines Arbeitslebens jedes Jahr die maximal zu erreichende Anzahl von zwei Rentenpunkten auf seinem „Rentenpunktskonto“ gutgeschrieben!
NUR mit einen monatlichen Verdienst, immer an oder über der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze, vom ersten bis zum letzten Tag vor dem Rentenbeginn, über 45 Jahre, ist rein utopisch, völlig realitätsfern, unmöglich und praktisch NICHT zu erreichen!
Die so oft
reklamierte Renten-Angleichung der "Ostrenten" an das Westniveau
ist wohl ein klassisches Beispiel für den
Blickwinkel.
Beispielhaft ist auch, dass hier noch immer die
Begriffe "OST" und "WEST" Verwendung finden, natürlich mit dem
"Hintergedanken der Assoziation": Ost=wenig, niedrig / West=viel,
hoch.
Und sofort soll der Verdacht der Ungerechtigkeit aufkommen.
Da muss doch endlich, nach 25 Jahren, etwas
getan werden!
Vielleicht ist das sogenannte Westniveau aber
gar nicht das erstrebenswerte Ziel, wenn man einmal ganz nüchtern die
Tatsachen bewertet!
So warnte Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Wolfgang
Böhmer (CDU) gegenüber der "Berliner Zeitung": "Es kann nicht sein,
dass man die Renten-Angleichung der "Ostrenten" an das
Westniveau will, ohne sich zu überlegen,
dass vielleicht die Betroffenen am Ende weniger haben als jetzt"
Sicht Ost - West:
Die verfügbare Eckrente
(siehe dazu vorherigen Beitrag, Abschnitt
"Eckrentner") bei durchschnittlichem Bruttojahresarbeitsentgelt und
nach 45 anrechnungsfähigen Beitragsjahren liegt derzeit in den alten
Bundesländern bei 1074,14 Euro und in den neuen Ländern bei 944,24
Euro, das entspricht einen Verhältniswert von 87,9 Prozent.
Sicht West - Ost:
Ostdeutsche bekommen bis zu 72 Prozent höhere Renten!
25.08.06 Hamburg (rpo). Noch nie zuvor waren die Renten
ostdeutscher Arbeitnehmer, die mit 65 Jahren in den Ruhestand gehen,
im Vergleich zu den westdeutschen so hoch wie im vergangenen Jahr. Bis
zu 72 Prozent liegen die Renten in den neuen Ländern höher
Das berichtet die "Bild"-Zeitung unter Berufung auf
Daten der Deutschen Rentenversicherung Bund. Demnach bekamen
ostdeutsche Männer bei einem Renteneintritt von 65 Jahren im Vorjahr
durchschnittlich eine Regelaltersrente von 1127 Euro ausgezahlt,
während es bei westdeutschen Männern 781 Euro waren. Das ist ein Plus
von 44,3 Prozent. Bei den Frauen habe der Abstand sogar 72,7 Prozent
betragen.
Die möglichen Gründe:
Lebensarbeitszeit:
Offiziell gab es in der DDR keine Arbeitslosigkeit!
Dies führt zu mehr "für die Rente relevante" Zeiten.
Ostdeutsche können meist auf eine längere
Lebensarbeitszeit verweisen, wie der Vorsitzende des
Sachverständigenrates der Bundesregierung, Bert Rürup, in "Bild"
betonte. "Rentner in den neuen Ländern haben bei Eintritt in den
Ruhestand im Schnitt 45,1 Jahre gearbeitet, im Westen 40,3 Jahre." Bei
Rentnerinnen seien es 37 Berufsjahre im Osten, im Westen dagegen nur
26,1 Jahre.
Im Westen hingegen zählen Zeiten in denen man nicht erwerbstätig war
nicht für die Rente. Zeiten, wie z.B. für die Kindeserziehung eine
längere "Jobpause" oder Arbeitslosigkeit, beides keine Seltenheit in
den Lebensläufen der Westdeutschen, führen bei westdeutschen Bürgern
zur Kürzung der Rente.
Ein weiterer Grund für eine vergleichsweise hohe
Regelaltersrente in Ostdeutschland liegt in dem
DDR-Kinderbetreuungsangebot, so dass Mütter schon nach wenigen Monaten
an ihren Arbeitsplatz zurückkehren konnten.
So können 60 Prozent der ostdeutschen, aber nur 42 Prozent der
westdeutschen Rentner 45 Beitragsjahre oder mehr vorweisen. Für Männer
beträgt die Durchschnittsrente im Westen 967 Euro, im Osten 1043 Euro.
Noch größer ist der Unterschied bei Frauen, die im Westen
durchschnittlich 468 Euro, im Osten 669 Euro erhalten.
Aufwertungsfaktor:
Das Rentenrecht privilegiert die Ostdeutschen schon seit 1992; der
sogenannte Aufwertungsfaktor führt zu einer Aufwertung der niedrigeren
Ost-Renten. Unmittelbar nach der Wende war diese Aufwertung zwingend,
um aus den niedrigen DDR-Löhnen überhaupt auskömmliche Renten zu
errechnen. Und die Bevorzugung gilt fort: Jeder Euro Rentenbeitrag ist
im Osten Deutschlands mehr wert als im Westen. Der Aufwertungsfaktor,
der derzeit bei 1,1622 liegt, soll "die nachteilige Wirkung der noch
immer geringeren Arbeitsverdienste in den neuen Ländern bei einer
späteren Rente verhindern" - und damit Altersarmut vorbeugen.
Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung
bekommt ein Arbeitnehmer mit 30 000 Euro Jahresgehalt für seine
Beiträge im Westen einen Rentenwert von 27,02 Euro, im Osten nach der
Aufwertung durch den Aufwertungsfaktor sogar von 27,59 Euro. Bei einem
Jahresgehalt von 12 000 Euro kommt der Rentner im Westen auf 10,86
Euro, der Rentner im Osten aber auf 11,04 Euro. Die Ostdeutschen
stehen sich also durchweg besser, als wenn für sie der West-Rentenwert
gelten würde. Die Angleichung des Rentenrechts könnte insofern im
Ergebnis zu Enttäuschungen führen, da der "Abstand" zwischen Ost- und
Westrente nicht die im Buche stehenden 12 Prozentpunkte ausmacht.
Zusatzversicherung:
Eine Vielzahl von ostdeutschen Gutverdienern hat zudem eine
freiwillige Zusatzrentenversorgung abgeschlossen, die es ab 1971 gab.
Derzeitiger Stand:
Momentan wird die Disbalance der Ost und West-Renten
ausgeglichen durch den sogenannten Aufwertungsfaktor. Dieser hebt
den Durchschnittsverdienst (welcher als Grundlage zur Berechnung der
Rentenhöhe dient) bei der Rentenberechnung auf Westniveau an. Dies
sorgt dafür das jeder Euro der in Ostdeutschland verdient wird, mehr
für die Rente einbringt als wenn ein westdeutscher Arbeitnehmer diesen
Euro in die Rentenkasse einzahlt. Auch in der Gegenwart ist also ein
Ausgleich vorhanden um in die Bürger in den neuen Bundesländern vor zu
geringer Rente zu bewahren. Mit Wirkung: Laut der Bundeszentrale für
politische Bildung sind niedrigere Ostrenten eher eine Seltenheit.
Gravierend ist der Unterschied bei den Frauen. Lediglich 15,1 %
Ostdeutscher Frauen erhielten 2003 eine Rente unter 450 Euro. Im
Westen hingegen mussten 50,9 % aller Rentnerinnen eine Rente von 450
Euro oder weniger hinnehmen. Weniger gravierend aber dennoch deutlich
ist der Unterschied bei den Männern. Auch hier erhalten die Mehrheit
der Ostdeutschen Rentner eine höhere Rente als der Westrentner
(Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung).
Das sieht auch Rürup so: "Stellen sie sich vor: Sie
haben ein Zwillingspärchen, einer arbeitet in Frankfurt/Main, der
andere in Frankfurt/Oder. Sie haben das gleiche Einkommen, zahlen die
gleichen Beiträge und sie bekommen doch unterschiedliche Renten. Und
zwar bekommt der in Frankfurt/Oder eine höhere Rente."
12. November 2008 - Stichworte:
Die Ministerpräsidenten der ostdeutschen Länder haben
vor einer zu schnellen Angleichung der Renten in Ost und West gewarnt
und kritisierten noch vor den Beratungen mit Bundeskanzlerin Angela
Merkel (CDU) am heutigen Mittwoch, dass nicht alle der rund vier
Millionen Rentner im Osten Deutschlands davon profitieren würden.
So sagte Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Wolfgang
Böhmer (CDU) gegenüber der "Berliner Zeitung": "Es kann nicht sein,
dass man etwas will, ohne sich zu überlegen, dass vielleicht die
Betroffenen am Ende weniger haben als jetzt". Bei einer sofortigen
Anpassung der Rentenberechnung "werden viele schlechter dastehen als
heute", kritisierte Böhmer. Denn bei der Rentenberechnung würden
Ost-Löhne aufgewertet "aktuell um 18 Prozent" und dieser
Hochrechnungsfaktor würde bei einer Angleichung der Rentenwerte
wegfallen. Wenn es nach dem Willen der großen Koalition geht, soll
eine Entscheidung darüber spätestens 2009 gefällt werden.
Desweiteren äußerten sich auch der Ministerpräsident
von Mecklenburg-Vorpommern, Erwin Sellering (SPD) sowie auch
Thüringens Ministerpräsident Dieter Althaus (CDU) kritisch über eine
übereilte Ost-West-Angleichung.
Die Einwände der ostdeutschen Regierungschefs vor
einer schnellen Angleichung der Rentenwerte und der Annahme, dass sich
die Renten von Ostdeutschen dadurch verringern könnten, wies der
Vorsitzende der Links-Fraktion, Gregor Gysi als "absurd" zurück.
Immerhin habe der Gesetzgeber es in der Hand, den Aufwertungsfaktor
nicht zu streichen.
(Anm.: Also die Vorteile beibehalten und die vermuteten Nachteile
abbauen, dass ist unter "Angleichung zu verstehen?)
Zusammengefasst:
Der Aufwertungsfaktor, der in die Entgeltpunkte
eingerechnet wird und zu einer Aufwertung der sonst niedrigeren
Ost-Renten führt, weil er den damals im Osten Deutschlands, der
ehemaligen DDR, gezahlten
Rentenbeitrag höher bewertet als einen vergleichbaren
Rentenbeitrag im Westen, ergibt eine höhere
Ost-Renten.
Der aktuelle Rentenwert, der Betrag, der einer monatlichen Rente aus Beiträgen
eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht, jährlich an die
Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst wird und derzeit für die
alten Bundesländer 27,20 Euro und die
alten Bundesländer: 24,13 Euro misst, verringert
die
Ost-Renten
Welcher Faktor nun ein geringeres "Ostniveau" ausmachen könnte ist nur
von den individuellen Voraussetzungen eines jeden, einzelnen Rentners
in den neuen Bundesländern abhängig. Auf gar keinen Fall ist aber
ein eindeutiges, generelles, unterschiedliches und damit ungerechtes
Rentenniveau zwischen "Ost" und "West", welches
schnellstens "aus- oder angeglichen" werden muss, vorhanden!
Auch kann eine angeblich notwendige Angleichung an
das Rentenniveau West nicht allein dadurch erfolgen, indem man nur den
Negativ-Faktor "Rentenwert" angleicht, aber den Positiv-Faktor
"Aufwertungsfaktor" unverändert beibehält, wie es zum Beispiel der
"fuchsschlaue" Vorsitzende der Links-Fraktion, Gregor Gysi fordert!
Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) ist der Sammelbegriff für alle finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersversorgung zusagt.
Je nachdem, wer die Beiträge bezahlt, spricht man von einer arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierten Versorgung. Mischformen sind möglich und im heutigen Betriebsverkehr üblich.
1. Die
klassische "Betriebsrente" / Betriebliche-Altersversorgung,
so wie die Begrifflichkeit es suggeriert, ist eine Leistung, voll
finanziert durch den Arbeitgeber, indem er für seine Angestellten ein
streng vom Firmeneigentum getrenntes "Kapital" in Form von
Aktienpaketen, Rentenfonds oder Immobilien anlegt, welches für den im
Alter ausscheidenden Mitarbeiter zu seinem Gunsten verrentetet / in
eine Zahlungsreihe umgewandelt wird.
Diese betrieblich finanzierte Altersversorgung ohne finanzielle Beteiligung des Angestellten bedarf keinerlei gesetzgeberischer Eingriffe zu Gestaltung der Versorgung bis auf die Verpflichtung, die zugesagten Leistungen an die Arbeitnehmer auch auszuzahlen, selbst wenn der Betrieb in Konkurs geht, fusioniert oder verkauft wird, daher die Verpflichtung das Betriebsrentenkapital streng vom Firmeneigentum zu trennen. Diese Form der betrieblichen Altersversorgung können aber nur ca. 20% aller unselbstständig, sozialversicherten Arbeitnehmer in der Bundesrepublik in den Großkonzernen genießen und ist eine freiwillige Leistung des Betriebes oder tariflich verankert.
2. Eine Mischform der betrieblichen Zusatzaltersversorgung
der unselbstständig, sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer
regelt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Hier bietet der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer an, gemeinsam ein Teil des Lohnes/Gehaltes, zusammen
mit einem Anteil des Arbeitgebers bei einer Versicherung o.Ä. eine im
Rentenalter auszuzahlende Zusatz-Altersversorgung anzusparen. In der
Regel bestimmt der Arbeitgeber die Art der Anlage.
3. Die
offensichtlich schlechteste Art einer "betrieblichen Altersvorsorge",
die genau besehen diesen Namen noch nicht einmal verdient, ist die
"betriebliche Altersvorsorge" durch Entgeltumwandlung, die angeblich
eine spezifische, staatlich geförderte Form der betrieblichen
Altersvorsorge in Deutschland darstellt. Jeder Arbeitnehmer hat gemäß
§ 1a BetrAVG einen Rechtsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, einen Teil
seines vereinbarten Arbeitsentgelts für die "betriebliche
Altersvorsorge" zu verwenden. Scheinbar gefördert wird diese Form der
"betrieblichen Altersversorgung", indem auf den umgewandelten Anteil
des Entgelts keine Einkommensteuer (gemäß § 3 Ziff. 63 EStG) und keine
Sozialabgaben (gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 4 + 9 SvEV) erhoben werden.
Bei allen Geldanlagen (Versicherungen) die über den Betrieb als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen wurden ist seit 2004 die spätere Rentenauszahlung einkommenssteuerpflichtig und unterliegt grundsätzlich Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. *)
Die einzige "Leistung" des Betriebes besteht also darin, dass die Lohn/Gehaltsabteilung bei der Lohn/Gehaltsüberweisung den umzuwandelnden Entgeltanteil des Arbeitnehmers vor Abzug der Steuer und den Sozialabgaben an eine Versicherung o.Ä. überweist.
Diese für den Arbeitnehmer schlechteste Art einer
Zusatz-Altersversorgung besteht darin, dass der angeblich eingesparte
Steueranteil sowie die scheinbar gesparten Sozialabgaben zum Zeitpunkt
der Auszahlung im Rentenalter wieder fällig wird und abgezogen werden,
damit kann keine Rede von einer staatlichen Förderung durch
Abgabenersparnis die Rede sein.
Seit 2004 müssen alle gesetzlich Krankenversicherten, infolge des
Modernisierungsgesetz – GMG – wieder einmal eine RÜCKWIRKENDE
gesetzliche Änderung, bei der Altersvorsorge in Form der
Entgeltumwandlung, bei Auszahlung des „Versicherungsbetrages den
vollen Beitragssatz in die GRV „nachzahlen“ plus Pflegeversicherung,
sowohl den Anteil des Arbeitnehmers wie des Arbeitgebers.
Zusätzlich erfolgt der nachträgliche Abzug nicht nur auf die gezahlten
Beiträge, sondern auf die gesamte Auszahlsumme. (inklusive Zinsgewinn
der Kapitalanlage) Damit die Beitragsbemessungsgrenze nicht greift,
wird das Geld auf zehn Jahre gestreckt und jeden Monat vom Konto des
Rentners abgebucht.
Fraglich ist, ob eine Kapitalanlage bei der heutigen Niedrigzinspolitik überhaupt noch sinnvoll ist. Was selten erwähnt wird ist die Tatsache, dass die Ersparnis in den Sozialabgaben durch eine Verringerung des Rentenbeitrags infolge des Abzuges des Entgeltumwandlungsbetrages vor dem Abzug von Steuer und Sozialabgaben die Höhe des späteren Rentenbezuges negativ beeinflusst, die Rente also geringer ausfällt als ohne Entgeltumwandlung!
Das Anfang 2018 wirksam werdende
„Betriebsrentenstärkungsgesetz“ BRSG wird da auch keine besonderen
Verbesserungen bringen.
Die größte Errungenschaft, der „Verpflichtende Arbeitgeberanteil“, der
darin besteht, der Arbeitgeber müsse den, auch für ihn durch die
Entgeltumwandlung vor Steuer- und Sozialversicherungsabzug, ersparten
Sozialversicherungsanteil dem Arbeitnehmer auf die Kapitalanlage
(Versicherung) überweisen erst ab 2019 greifen wird!
Und was nützt die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags in der
Ansparphase, (wird als „besondere“ Verbesserung gepriesen) wenn die
Steuer bei der Auszahlung wieder fällig (nachgelagert) wird?
Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage spezifischer neuer Aufsichtsvorschriften überwacht – das ist doch einmal eine gute Nachricht im Rahmen der Beamtenstellenförderung.
Wie eine Regierung die Varianten 2 und besonders 3 überhaupt als Zusatzversorgung im Alter preisen und mit einer angeblichen staatlichen Förderung und einem "Betriebsrenten-Stärkungsgesetz“ (welches erst 2022 so richtig wirksam werden soll) als großartige Regierungsleistung "verkaufen" mag, bleibt ein Geheimnis der beteiligten Politiker und deren Parteien!
Die Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzug geförderte, grundsätzlich privat finanzierte Rente in Deutschland. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in den § 10a und §§ 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.
Die Höhe der Förderung ist abhängig von den eingezahlten Beiträgen, die 4% des Jahresbruttoeinkommens betragen sollten. Wird weniger als vier Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens in den Vertrag eingezahlt, wird nicht der volle Zuschuss gewährt.
Möglichkeiten der Anlage:
1. Die klassische Riester-Rente:
Hier liegt bereits bei Vertragsabschluss fest, wie die garantierte Rente im Alter ausfällt. Die Versicherer können das Geld der Kunden jedoch kaum in renditereichen Anlagen investieren, so dass sich die private Rente in Zeiten der Niedrigzinsphase kaum durch Zinsgewinne erhöht.
2. Die fondsgebundene Riester-Rente:
Je nach Vertrag garantieren Anbieter meist nur, die eingezahlten Sparbeiträge zurück zu zahlen. Die Unternehmen sind allerdings freier bei der Anlagestrategie und können die Höhe der Rente durch eine passende Fondsauswahl deutlich steigern. Ob dies tatsächlich eintritt, entscheidet am Ende der Aktienmarkt.
Riester-Fondssparplan:
Hier gibt es nur sehr wenige Anbieter, die einen Riester-Fondssparplan anbieten. In der Regel fallen für den Fondssparplan niedrigere Kosten als bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung an. Allerdings unterliegen die erzielten Gewinne einer anderen, schlechteren Versteuerung. Zudem müssen Anleger ein Depotkonto eröffnen, was zusätzliche Gebühren verursacht.
Riester-Banksparplan:
Er ist eine kostengünstige Variante des "Riesterns". Allerdings bieten nur noch wenige Banken diese Vorsorgeform an. Sparer haben stets einen guten Überblick über ihr Guthaben. Allerdings schwankt die Verzinsung.
3. Wohn-Riester:
Soll eine eigene Immobilie finanziert werden, fließen die Zulagen direkt in die Tilgung eines Kredits oder in einen Bausparvertrag. Allerdings darf das Eigentum nur selbst genutzt und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht verkauft werden.
Welche Kosten fallen bei der Riester-Rente an?
Vor dem Abschluss der staatlich geförderten Zusatzrente sollte unbedingt einen Blick auf die Kosten geworfen werden, welche die Versicherungen berechnen. Denn je höher diese sind, desto mehr zehren die Gebühren die Rendite auf. Dazu zählen beispielsweise Vertriebs-, Abschluss- und Verwaltungskosten. Basiert die private Rente auf Fonds, fallen Fondsverwaltungskosten an.
Meist bleibt bei Versicherungen unerwähnt, dass bei der Verrentung des angesparten Versicherungsbetrages von einer durchschnittlichen Lebenserwartung von Einhundertundzwei Jahren ausgegangen wird. (Allianz-Versicherungsangabe) Das bedeutet - Versicherungs-Endsumme durch 102 ergibt die monatliche Rente. Wird der mögliche Zinsgewinn sowie die Staatliche Förderung dazu gerechnet und die Kosten abgerechnet bedeutet das, wie vielfach schon öffentlich berichtet, bei dem heutigen niedrigen Zinsniveau, erst nach durchschnittlichen 90 bis 98 Jahren der "Riesterrentner" seine eingezahlten Beiträge wieder zurück erhalten hat.
Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorgeschlagen hatte. Anlass dafür war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, eines idealtypisch sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert worden war.
Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Öffentlichkeit das Verb „riestern“ etabliert.
Renten wegen Todes sind in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die Witwer- und Witwenrente (im Folgenden Witwenrente) und die Halb- oder Vollwaisenrente sowie die Erziehungsrente. Sie heißen Renten wegen Todes, weil Voraussetzung für ihre Gewährung der Tod des versicherten Ehegatten bzw. Elternteils oder der Tod des geschiedenen Ehegatten eines Versicherten ist. Der Tod ist hierbei der Versicherungsfall. Die Renten wegen Todes sollen den Unterhalt ersetzen, den bislang der Verstorbene erbracht hat (Unterhaltsersatzfunktion). Während Witwen- und Waisenrenten Renten aus der Versicherung des Verstorbenen sind, ist die Erziehungsrente eine Rente aus der Versicherung der überlebenden Person.
A) Kleine Witwenrente in der Gesetzliche
Rentenversicherung:
Die Kleine Witwenrente wird an Witwer und Witwen geleistet, denen
der Staat einen größeren Eigenbeitrag zum Unterhalt zumutet. Ihr
Sicherungsziel ist daher geringer. Sie beträgt nach § 46 Abs. 1 SGB VI
– vereinfacht – 25 % der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller
Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der
Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunkt gezahlten
Altersrente in der Rentenphase und ist gekoppelt an die
Voraussetzungen, dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine
Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für
24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte
verstorben ist.
Die Kleine Witwenrente kann nach § 242a Abs. 1 SGB VI ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate in Anspruch genommen werden, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde (so genannter Altfall).
B) Große Witwenrente in der Gesetzliche Rentenversicherung:
Erfüllt der Hinterbliebene neben den Voraussetzungen für die Kleine Witwenrente zusätzlich eine der nachfolgend genannten Voraussetzungen, kann er die große Witwenrente beanspruchen. Nach § 46 Abs. 2 SGB VI muss der Hinterbliebene ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen (sorgt er in häuslicher Gemeinschaft für ein behindertes Kind, gibt es keine Altersgrenze bezüglich des Kindes) oder erwerbsgemindert sein oder
das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Altersgrenze steigt nach § 242a Abs. 5 SGB VI ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gilt das 47. Lebensjahr.
Die große Witwenrente beträgt 55 % (Altfall: 60 %) der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunkt gezahlten Altersrente in der Rentenphase. Im Unterschied zur Kleinen Witwenrente ist die Bezugsdauer der Großen Witwenrente nicht auf höchstens zwei Jahre begrenzt.
Es muss weder zuvor die Kleine Witwenrente bezogen worden sein noch steht ein früherer Bezug der Kleinen Witwenrente dem Anspruch auf die große Witwenrente entgegen.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Große Witwen-/Witwerrente zu leisten, sobald die maßgebende Altersgrenze vom Rentenberechtigten erreicht wird und bis zur maßgebenden Altersgrenze eine kleine Witwen-/Witwerrente bezogen wird. Wird hingegen die Kleine Witwen-/Witwerrente nicht mehr geleistet, weil diese bereits für 24 Monate bezogen wurde, muss die Große Witwen-/Witwerrente erneut beantragt werden, sobald die maßgebende Altersgrenze hierfür erreicht wird. In diesen Fällen wird der Rentenversicherungsträger nicht von Amts wegen tätig.
Hinterbliebenen Rente in der Riester-Rente
Im Todesfall wird die Riester-Rente in der Regel an den Ehepartner übertragen. Sofern der Verstorbene nicht verheiratet sein sollte, erhalten die Kinder den Vertrag mit dem angesparten Geld.
Funktionsweise im Todesfall:
Unverheiratet:
Stirbt der Riesternde, erhalten die Erben die Einzahlungen plus der entsprechenden Verzinsung. Zurückzahlen müssen sie jedoch auch in diesem Fall, die bis dahin erhaltenen staatlichen Zulagen (Riester-Rente Förderung) sowie die Begünstigungen bei der Steuer. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte erst in der Rentenphase, also nach Auszahlungsbeginn versterben sollte.
Mit Ehepartner:
Sollte der Todesfall bereits vor dem Auszahlen der Rente eintreten, so hat der Ehepartner Anspruch auf das ersparte Vermögen. Und das auch dann, wenn der Ehepartner selbst in Besitz einer Riester-Rente sein sollte. Mit Beginn der monatlichen Auszahlung im Alter erhält der hinterbliebene Ehepartner so beide Verträge ausgezahlt. Dies gilt, wenn der Riesternde während der Ansparphase verstorben sein sollte.
Sollte der Versicherte nach dem Auszahlungsbeginn verstorben sein, so erhalten die Erbberechtigten in der Regel nichts, wenn keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden. Das komplette Vermögen ist in diesem Fall weg.
Anders sieht es aus, wenn eine Rentengarantiezeit vertraglich festgelegt wurde. Dann erhalten die Erben auch im Todesfall, nach der Auszahlung der vereinbarten Rentenzahlung des Vertrages, die Rentenleistungen. Dies gilt sowohl für den Ehepartner, als auch für die Kinder. Bei einer Rentenversicherung gibt es für die Hinterbliebenen eine Auszahlungsgarantie von bis zu zehn Jahren.
Todeszeitpunkt ist entscheidend:
Wenn der Sparer während der Ansparphase stirbt, haben die Angehörigen keinen Anspruch auf die Rente, wenn keine Rentengarantiezeit vereinbart wurde. Wenn der Riester-Sparer in der Auszahlungsphase verstirbt, können der Ehepartner bzw. die Kinder die Rente auf sich übertragen lassen. Allerdings gelten in diesem Zusammenhang unterschiedliche Regelungen bezüglich der Auszahlungsdauer.
Hinterbliebenen Rente in der Betriebsrente:
Die Betriebsrente ist eine freiwillige Zusage des Arbeitgebers. Neben der gesetzlichen Rente und der privaten Vorsorge ist sie eine sinnvolle Ergänzung der Altersversorgung. Die Leistungen der Betriebsrente stehen im Todesfall auch den Hinterbliebenen zu, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Altersunterschied zum Ehepartner wird nicht berücksichtigt, denn die „Spätehenklausel“ für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) für rechtswidrig erklärt. Die Spätehenklausel schließt einen Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente aus, wenn der verstorbene Mitarbeiter erst nach seinem 60. Lebensjahr geheiratet hat. Die Arbeitsrichter haben jedoch klargestellt, dass diese Klausel eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.
Die Ansprüche von Hinterbliebenen sind bei der Betriebsrente die gleichen wie bei der gesetzlichen Rente. Beide Male unterscheidet man zwischen der kleinen und der großen Witwenrente, wie es umgangssprachlich heißt. Um überhaupt einen Anspruch zu erhalten, muss die Eheschließung länger als zwölf Monate zurückliegen. Ist dies der Fall, erhält der Hinterbliebene zwei Jahre lang 25 Prozent der Summe, die dem Verstorbenen als Betriebsrente zustehen würde.
Bei der großen Betriebsrente erhöht sich der Anspruch auf 55 Prozent der Betriebsrente. Zusätzliche Bedingung ist hier, dass der Hinterbliebene älter als 47 Jahre ist, wenn der Partner stirbt. Jüngere Witwer und Witwen erhalten nur die große Betriebsrente, wenn sie erwerbsgemindert sind oder ein eigenes Kind bzw. das Kind des Verstorbenen erziehen.
Früher betrug die große Betriebsrente für Hinterbliebene sogar 60 Prozent. Diese Summe gilt aber nur noch für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und bei denen beide Partner vor 1962 geboren wurden.
„Es wird ein Rentenmodell gefordert, welches an das
Schweizer Rentensystem angelehnt ist.“
Das war ab 2008, mit den Vorstellungen der damals auftretenden
„Rentnerparteien“ - als Interessenvertretungen der Rentnerinnen und
Rentner – die vorherrschende Meinung.
In den vergangenen Jahren wurde es aber immer deutlicher, unsere Nachbarn in Österreich entwickelten das „Umlagefinanzierte Rentensystem“, OHNE weitere Zusatzversicherungen, zu einem nahezu perfekten und sozialen Altersversorgungssystem, welches für die Bundesrepublik Deutschland als Vorbild dienen muss.
Eine
Rentenkasse / Bürgerversicherung im Umlageverfahren, in die alle
Berufstätigen und auch die Bezieher von Gewinnen aus Kapital,
Vermietung und Verpachtung und sonstigen Erträgen einzahlen und ab dem
Renteneintrittsalter ihr Altersruhegeld beziehen.
Ein gleicher (prozentualer) Beitragssatz für alle Beitragspflichtigen
OHNE Beitragsbemessungsgrenze.
Alle Arbeitgeber beteiligen sich mindestens paritätisch und mit einem höheren Beitragssatz wegen der dann entbehrlichen „Betrieblichen Altersversorgung“.
Der Staat beteiligt sich „aktiv“ an der Bildung der Anwartschaften, bezuschusst, wenn nötig die „Rentenkasse“ und gleicht alle ihm obliegenden Sonderregelungen im staatlichen Interesse wie Ausbildungs- und Erziehungszeiten „Kriegsopferrenten“ oder sonstige staatlichen Vereinbarungen mit fremden Ländern oder Immigranten VOLL aus!
Mindestrente 1.200 Euro pro Monat.
Jeder Bürger, der „Geld verdient“, zahlt in die Altersruhegeld-Versicherung ein.
Jährliche VOLLE Anpassung der Höhe des Altersruhegeldes an die Inflation.
Das Eintrittsalter in das Altersruhegeld beträgt 65 Jahre. Längere, freiwillige Arbeitszeiten sind möglich und wirken sich positiv auf das Altersruhegeld aus.
Krankenkassenversicherungspflicht:
Seit dem 01.01.2009 gilt die Krankenversicherungspflicht in Deutschland für alle Personen.
Gesetzlich
Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren
Bruttoarbeitsentgelt die aktuell geltende Versicherungspflichtgrenze
(Jahresarbeitsentgeltgrenze) regelmässig nicht übersteigt.
Jede(r) kann frei wählen, bei welcher gesetzlichen
Krankenkasse er/sie Mitglied wird.
In
die private Krankenversicherung
(PKV)
dürfen alle Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitsentgelt die aktuell
geltende Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)
regelmässig übersteigt wechseln.
Jede(r) kann frei wählen, bei welcher privaten
Krankenversicherung er/sie Mitglied wird.
Die
Versicherungspflichtgrenze (Krankenkasse) ist für
Angestellte die aktuelle Einkommensgrenze,
ab der die gesetzliche Pflicht zur gesetzlichen Krankenkasse
entfällt
und ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung möglich wird.
Die Beitragsbemessungsgrenze (Krankenkasse) bestimmt als dynamische Einkommensgrenze die maximal zu leistenden Beiträge zur Gesetzlichen-Krankenversicherung und deckelt damit die Beiträge zur Krankenkasse.
Beide
Grenzen werden jedes Jahr an die statistische Einkommensentwicklung
des Vorjahres angepasst. Eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze
bewirkt für Gutverdiener eine Beitragserhöhung zur Krankenkasse, da
sich der GKV-Höchstbeitrag in Abhängigkeit zur Grenze berechnet.
Eine geringere Bemessungsgrenze bewirkt dagegen eine Absenkung des
Maximalbeitrags.
Beitragsbemessungsgrenze:
Einkommensgrenze
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bis zu der Beiträge für
die jeweilige Krankenkasse fällig werden.
Werte für
2019:
54.450,00 Euro jährlich
4.537,50 Euro
monatlich
Werte für 2018:
53.100,00 Euro jährlich
4.425,00
Euro monatlich
Versicherungspflichtgrenze:
Einkommensgrenze,
deren regelmäßige Überschreitung den Wechsel in eine private
Krankenkasse (PKV) auch für Angestelle ermöglicht.
Werte für
2019:
60.750,00 Euro jährlich
5062,50 Euro monatlich
Werte
für 2018:
59.400,00 Euro jährlich
4.950,00 Euro monatlich
Die private
Krankenversicherung (PKV) ist in Deutschland eine Absicherung bei
einem privatrechtlich organisierten Versicherungsunternehmen gegen
Kosten, die aus Krankheit oder Unfällen herrühren oder durch
vorbeugende oder diagnostische Gesundheitsmaßnahmen entstehen. Im
Jahr 2008 besaßen etwa 8,6 Millionen Menschen in Deutschland eine
private Krankenvollversicherung. Dies entspricht ca. 10,5 Prozent der
deutschen Bevölkerung.
Nach dem Umfang der privaten Krankenversicherung können unterschieden
werden:
1. Vollversicherung Absicherung der gesamten Krankheitskosten - mindestens
aber für ambulante und stationäre Krankheitskosten. (substitutive
Krankenversicherung)
2. Teilversicherung Absicherung eines Anteils der Krankheitskosten,
beispielsweise bei Beamten mit Anspruch auf Beihilfe durch ihren
Dienstherrn
3. Zusatzversicherung Absicherung zusätzlicher Risiken zur Gesetzlichen
Krankenversicherung, beispielsweise Auslandskrankenversicherung,
Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld etc.
Private Versicherungsunternehmen machen den Vertragsabschluss von
Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Einkommen, Beruf und zu
versichernder Leistung abhängig.
In der PKV können sich Personen versichern, für die keine
Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
besteht (Arbeitnehmer, deren Einkommen über der
Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt sowie Beamte, Selbständige und
Freiberufler).
Die PKV erhebt einkommensunabhängige Versicherungsprämien.
Der Anfangsbeitrag richtet sich nach folgenden Kriterien:
1. Geschlecht:
Frauentarife sind aufgrund der höheren Lebenserwartung und einer
anderen Risikoeinstufung teurer.
2. Eintrittsalter der versicherten Person.
3. Berufsgruppe -
z.B. gibt es für Angehörige des
Öffentlichen Dienstes Vergünstigungen,
für manche Berufe auch Risikozuschläge.
4.Tarifliche Leistungen: Höhere Leistungen (z. B. Chefarzt-Behandlung) ergeben
einen höheren Beitrag.
5. Gesundheitszustand: Entsprechende Vorerkrankungen führen unter anderem
zu: Risikozuschlägen, Leistungsstaffelung und
Leistungsausschlüsse.
Beitragssteigerungen erfolgen unter anderem aufgrund folgender
Faktoren:
Allgemeine Kostensteigerung:
- medizinischer Fortschritt, siehe Medikalisierungsthese
- erhöhte Kostenbelastung innerhalb eines Tarifes
- Veränderung der Zinsen und Kapitalmarkterträge
- Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Zugang in die
PKV
- gesetzliche Eingriffe in die Beitragskalkulation der PKV
- Veränderung der steuerlichen Rahmenbedingungen
Die private Krankenversicherungen bilden aus einem Teil der Beiträge
Rückstellungen für die steigenden Gesundheitskosten im Alter. Es wird
abhängig vom Eintrittsalter, Geschlecht, Gesundheitszustand und
vereinbarter Leistungsumfang der Beitrag für die gesamte Laufzeit
(lebenslang) im Voraus berechnet. In den ersten Jahren der
Mitgliedschaft einer privaten Krankenversicherung werden dadurch
höhere Beiträge gezahlt, als aus den reinen medizinischen Kosten und
Aufrechterhaltung des Versicherungsbetriebes notwendigen Kosten als
Ausgaben entstanden sind. Diese werden dann als Rücklagen angespart.
Die Alterungsrückstellungen werden im Form von Kapitalanlagen verzinst
und lassen die Beiträge weniger steigen, als aufgrund der allgemeinen
Kostensteigerung durch Inflation und höhere Kosten der medizinischen
Versorgung, notwendig wäre.
Durch die in der privaten Krankenversicherung gebildeten Rücklagen und
die Überzinsen der Alterungsrückstellung hat die private
Krankenversicherung Einnahmen, die nicht aus Beiträgen resultieren.
Eine Besonderheit der PKV ist die Beitragsrückerstattung.
Darunter versteht man die teilweise Erstattung bereits gezahlter
Monatsbeiträge zur Krankenvoll- und auch Zusatzversicherung. Sie wird
gewährt, wenn der Versicherte, je nach Versicherungsanbieter
unterschiedlich, einen gewissen Zeitraum keine Leistungen in Anspruch
genommen hat.
Zusammengefasst:
- Bei der PKV ist für jede versicherte Person ein separater Beitrag
fällig, auch für Familienangehörige der
Mitglieder ohne eigenes Einkommen und
Kinder.
Bei der PKV wird der Anfangsbeitrag nach dem persönlichen
Krankheitsrisiko (Alter, Geschlecht, Beruf, Gesundheitszustand)
berechnet und steigt oder sinkt dann aufgrund verschiedener Faktoren.
- Gut verdienende Alleinstehende ohne Vorerkrankungen zahlen bei
frühem Eintrittsalter in der PKV günstigere Beiträge als in der GKV.
In der PKV werden mehr Leistungen erstattet wie z. B. nicht
rezeptpflichtige Arzneimittel, Sehhilfen, Zahnersatz.
- In der PKV wird dem Versicherten für jede Leistung eine Rechnung
ausgehändigt, die von der PKV dann ganz oder teilweise erstattet wird.
PKV-Versicherte können auf die Höhe ihres Beitrages durch Anpassung
ihrer Leistungsansprüche und durch die Höhe eines etwaigen
Selbstbehalts Einfluss nehmen.
Für die Pflegeversicherung fallen keine Beiträge an.
Die privaten Krankenkassen kennen nur zahlende Mitglieder,
daher keinerlei Beteiligung an Sozialleistungen!
Aufgaben
und
Gliederung:
Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen ist es, die Gesundheit der
Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren
Gesundheitszustand zu bessern. Dazu gehört auch, Krankheitsbeschwerden
zu lindern.
Alle Versicherten haben grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch,
der aber teilweise auch begrenzt ist. Danach müssen die Leistungen
ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des
Notwendigen nicht überschreiten.
Entsprechend dem Solidaritätsprinzip richtet sich die
Pflichtmitgliedschaft und Beitragsbemessung in der Gesetzlichen
Krankenversicherung nicht nach dem persönlichen Krankheitsrisiko wie
zum Beispiel Alter, Geschlecht, Gesundheitsstatus.
Der Kreis der versicherten Personen wird durch das
Gesetz bestimmt. Die dort genannten Personen haben
Versicherungsschutz kraft einer Pflichtversicherung. Sie können sich
nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen von der Versicherung in
der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen.
Seit den Gesetzesänderungen zum 1. April 2007 muss prinzipiell
jeder, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland hat, gegen den Fall der Krankheit umfassend abgesichert
sein, und ist verpflichtet, sich bei einer Krankenkasse seiner
Wahl anzumelden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass kein
in Deutschland lebender Bürger ohne Versicherungsschutz im Fall einer
Krankheit ist.
Familienversicherte:
Nach dem Sozialgesetzbuches müssen folgende wesentliche
Zugangsvoraussetzungen erfüllt sein:
- Der Familienangehörige ist standesamtlich verheirateter Ehegatte
oder eingetragener Lebenspartner eines Mitglieds der gesetzlichen
Krankenversicherung
- Der Familienangehörige verfügt über nur geringes
Gesamteinkommen
Kind:
Bei Kindern und den ihnen ggf. gleichgestellten Stiefkindern, Enkeln
und Pflegekindern gelten außerdem besondere Altersgrenzen:
- Eine Familienversicherung ist grundsätzlich bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres möglich und kann bis zur Vollendung des 23.
Lebensjahres fortgeführt werden, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist.
- Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein
freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, sind bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert. Diese Frist wird
entsprechend verlängert, wenn eine gesetzliche Dienstzeit (Wehrdienst
oder Ersatzdienst) die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen oder
verzögert hat.
- Ein Kind ist ohne Altersgrenze familienversichert, wenn es nach
Maßgabe des neunten Buches Sozialgesetzbuches behindert und
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass
die Behinderung in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem das Kind
familienversichert war.
- Bei einem Enkel oder Stiefkind muss die Krankenkasse prüfen, ob ihm
das Mitglied den so genannten "überwiegenden Unterhalt" gewährt. Dies
ist dann der Fall, wenn das Mitglied mehr als die Hälfte des
Lebensunterhaltes trägt, der dem Enkel bzw. Stiefkind innerhalb der
Familie angesichts der wirtschaftlichen Situation zusteht.
- Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II besteht i.d.R.
Anspruch auf eine Familienversicherung über den Haushaltsvorstand der
Bedarfsgemeinschaft.
- Auch Studenten und Praktikanten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 SGB V)
sind i.d.R. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorrangig
familienversichert.
- Ausnahmen gibt es auch für behinderte Menschen, die zum Beispiel in
anerkannten Werkstätten oder Heimen arbeiten, so dass sie trotz einer
Vergütung für geleistete Arbeiten familienversichert sein können.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung:
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland
sind im Fünften Buches Sozialgesetzbuch fest geschrieben und werden
von den Krankenkassen nach dem Sachleistungsprinzip erbracht. Sie
lassen sich unterteilen in:
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren
Verschlimmerung, sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und
bei Schwangerschaftsabbruch
- Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
- Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, soweit diese dazu
dienen, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu
beseitigen oder zu mindern.
Selbstbeteiligung:
An den Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung erbringt,
haben sich die Versicherten in aller Regel durch Eigenanteile und
Zuzahlungen zu beteiligen (Selbstbeteiligung).
- Die Zuzahlung beträgt bei der Versorgung mit Arznei-, Verband- und
Heilmitteln grundsätzlich 10 % der Kosten, mindestens jedoch 5 Euro,
höchstens 10 Euro
- Bei Heilmitteln beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten sowie 10 Euro
je Verordnung.
- Bei stationären Maßnahmen wie Krankenhausbehandlung und
Anschlussrehabilitationsmaßnahmen hat ein Versicherter sich je
Kalendertag mit 10 Euro für maximal 28 Kalendertage im Jahr an den
Kosten zu beteiligen.
- Rehabilitationsmaßnahmen, die begrifflich keine
Anschlussrehabilitation darstellen, sind über deren gesamte Dauer mit
je 10 Euro pro Tag zuzahlungspflichtig.
- Bei häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten
zuzüglich einer Gebühr von 10 Euro je Verordnung.
Entlastung in Härtefällen:
Die Krankenkasse hat, die dem Versicherten während eines
Kalenderjahres entstehenden Eigenanteile bzw. Zuzahlungen zu
übernehmen, soweit sie eine bei dem Versicherten "ggf. unter
Berücksichtigung seiner Angehörigen" individuell zu ermittelnde
Belastungsgrenze übersteigen.
Sie beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt;
für chronisch Kranke, die wegen derselben schwer wiegenden Krankheit
in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Finanzierung/Beiträge:
Die Krankenkassen finanzieren sich aus den Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds. In diesen gehen hauptsächlich die Beiträge aus der
Hauptgruppe der erwerbstätigen Versicherten ein, der Arbeitnehmer, und
ihrer Arbeitgeber.
Beitragssätze:
Die Beitragssätze sind seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsfonds zum
1. Januar 2009 gemäß. GKV-BSV bundeseinheitlich. Sie betragen
aktuell:
- allgemein: 14,9 % (bis 30. Juni 2009 15,5 %)
- ermäßigt: 14,3 % (ohne Anspruch auf Krankengeld, bis 30. Juni 2009
14,9 %)
Jeweils inklusive 0,9 % Zusatzbeitrag für Versicherungsnehmer. Der
Zusatzbeitrag wurde erstmals ab 1. Juli 2005 eingeführt.
Pflichtversicherte, insbesonders. Arbeitnehmer:
Bei Arbeitnehmern unterliegt das Bruttoarbeitsentgelt mit dem
allgemeinen Beitragssatz von 14,9 % der Beitragspflicht. Allerdings
wird es nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.675,00 Euro im
Monat (2009) erhoben. Übersteigt das Arbeitsentgelt des Versicherten
diesen Betrag, unterliegt der übersteigende Betrag nicht der
Beitragsberechnung. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beitrag von
insgesamt 14,9 % nur zu jeweils 7,0 % vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer
paritätisch finanziert wird. Der Arbeitnehmer hat einen
zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,9 % des Bruttoarbeitsentgeltes zu
tragen. Somit wird der Beitrag vom Arbeitnehmer mit 7,9 % und vom
Arbeitgeber in Höhe von 7,0 % finanziert. Neben dem Arbeitsentgelt
versicherungspflichtig Beschäftigter unterliegen auch noch andere
Einnahmen der Beitragspflicht.
Freiwillig versicherte Selbständige:
Während bei Arbeitnehmern das Bruttoarbeitsentgelt die Grundlage für
die Bemessung des Krankenversicherungsbeitrages ist, werden bei
freiwillig versicherten Selbständigen die Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt zugrunde gelegt. Dazu zählen nicht nur die Einnahmen
aus der selbständigen Tätigkeit, sondern auch zum Beispiel Einnahmen
aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden), Vermietung und Verpachtung
und in gewissem Umfang auch Renten.
Der Nachweis über die Höhe der Einnahmen muss grundsätzlich vom
Versicherten geführt werden.
Ausgaben:
Krankenhausbehandlung:
Die Ausgaben für Krankenhausbehandlung (ohne ambulante Behandlung und
ohne Dialysekosten) betrugen im Jahr 2008 52,6 Mrd. Euro. Dies
entsprach 32,7 % der Gesamtausgaben.
Arzneimittel:
Arzneimittelausgaben, nach Schätzungen, im Jahre 2008 knapp 30
Mrd. Euro
Die Arzneimittelkosten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) stiegen
von 1991 bis 2005 um etwa 60 % an, obwohl die Anzahl der Verordnungen
in diesem Zeitraum um etwa 40 % zurückging.
Der VdAK (Verband deutscher Krankenkassen e. V.) summiert die
Gesamtausgaben aller GKV im Jahre 2007 auf 153.6 Mrd Euro, wovon mit
einem Anteil von 18.1 % ein Ausgabenvolumen von 27.8 Mrd Euro auf
Arzneimittelkosten entfallen.
Psychotherapie:
Jährlich werden etwa 900 Mio. Euro über das KV-System, also im Rahmen
der GKV, an die psychologischen Psychotherapeuten verteilt.
Ärztliche Behandlung:
Im Jahr 2008 wurden für die ärztliche Behandlung (ohne Zahnärzte)
24,275 Mrd. Euro aufgewendet (15,1 % der Gesamtausgaben). Für die
zahnärztliche Behandlung wurden 8,074 Mrd. Euro (5,0 %) und für
Zahnersatz 2,918 Mrd. Euro (1,8 %) ausgegeben.
Heilmittel:
Im Jahr 2008 betrugen die Ausgaben für Heilmittel (Massagen,
Krankengymnastik, Sprachtherapien o. ä.) 4,11 Mrd. Euro. Das waren 5,8
Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.
Verwaltungskosten:
Die Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen sind in der
Vergangenheit von 1992 bis 2005 um 50,2 % gestiegen. Schon für das
Jahr 2003 wurde deshalb gesetzlich fest gelegt, dass sich die
Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkassen gegenüber dem Jahr
2002 grundsätzlich nicht erhöhen dürfen Der VdAK (Verband der
Angestellten-Krankenkassen e. V.) summiert die Gesamtausgaben aller
GKV im Jahre 2007 auf 153,6 Mrd. Euro, wovon mit einem Anteil von 5,3
% ein Ausgabenvolumen von 8,1 Mrd. Euro
auf die Verwaltungskosten entfallen.
Die jährlichen Verwaltungskosten der GKV betrugen:
* 1992: 106 Euro / Mitglied
* 1994: 118 Euro / Mitglied
* 1996: 129 Euro / Mitglied
* 1998: 135 Euro / Mitglied
* 2000: 143 Euro / Mitglied
* 2002: 157 Euro / Mitglied
* 2003: 161,67 Euro / Mitglied
* 2004: 160,28 Euro / Mitglied
* 2005: 159,69 Euro / Mitglied
Die Leistungsbearbeitungskosten sind darin enthalten.
Versichertenstruktur:
Etwa 85 Prozent der Bevölkerung in Deutschland sind bei einer der
gesetzlichen Krankenkassen versichert.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland.
Stand 1. Juli 2006
* Gesamtzahl: 70,2 Millionen; das entspricht 85 %
der Bevölkerung
o
Pflichtmitglieder: 28,6 Millionen
o Kostenfrei
mitversicherte Familienangehörige: 20,0 Millionen
o Rentner: 16,9
Millionen
o freiwillig
versichert: 4,8 Millionen
Davon sind ein Viertel i. d. R. nicht mehr erwerbstätige Rentner, das
gilt auch für die Höhe ihrer Beiträge zur Versicherung. Die Leistungen
der GKV gehen aber zur Hälfte in die medizinische Versorgung von
Rentnern. Das ist die Konsequenz des Solidarprinzips, das für
gesund/krank, jung/alt gleichermaßen gilt: Fast die Hälfte der Kosten
im Gesundheitswesen verursachen Patienten über 65 Jahre. 111,1
Milliarden Euro kosteten Behandlung, Prävention, Rehabilitation oder
Pflege von Menschen jenseits der Pensionsgrenze im Jahr 2006. Das
waren 47 Prozent aller Krankheitskosten des gesamten Jahres. Im
Schnitt betrugen die Kosten pro Ruheständler 6910 Euro, 270 Euro
mehr als 2002.
Die Versicherungspflichtgrenze liegt im Jahr 2008 bei 48.150,00 Euro
(4.012,50 Euro pro Monat).
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen
Jahresarbeitsentgelt von über 42.300 Euro bleiben auch über den 31.
Dezember 2004 hinaus kranken- und pflegeversicherungsfrei.
Beamte, Richter und Bedienstete von Kirchen und
Religionsgemeinschaften sind nur dann versicherungsfrei, wenn sie
Ansprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge haben. Dies ist
unterschiedlich geregelt (zum Beispiel haben Beamte und Richter auf
Zeit in Baden-Württemberg, wenn ihr Dienstverhältnis auf weniger als
ein Jahr befristet ist, keinen Beihilfeanspruch und sie sind somit
versicherungspflichtig).
Diese Regelungen gelten für das gesamte Bundesgebiet, also im
Rechtskreis West und Ost.
- Im Bereich der Innovationen in der Medizin zahlen die gesetzlichen
Krankenversicherungen nur, was ihrer Ansicht nach ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
- Die Leistungen der GKV werden im Sozialgesetzbuch und nicht durch
privatrechtlichen Vertrag fest gelegt (d. h. die Politik bzw. die
Selbstverwaltung können die Leistungen jederzeit beschränken oder aber
auch erweitern).
Die Verwaltung aller gesetzlichen Krankenkassen kostet jährlich 8,1
Milliarden Euro. Das ist fast ein 1/4 des Betrages, den die Kassen für
Medikamente ausgeben!
Da in der Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich verordnet, jeder
durch eine Krankenkasse versichert sein muss, sammeln sich besonders
in der gesetzlichen Krankenkasse:
- Spätaussiedler
- Kriegsopfer
- Asylanten
- Sozialhilfeempfänger und Langzeitarbeitslose, (Hartz 4 - Empfänger)
die die privaten Krankenkassen nicht aufnehmen da es sich hier um
Personengruppen mit einem geringen bis keinem Einkommen handelt!
Diese sollen aber alle die gleichen Leistungen, bei
unterschiedlichen und teilweise sehr geringen Beiträgen erhalten!
Dadurch ist es ganz natürlich, dass die Leistungen/Ausgaben pro
Mitglied/Patient in der GKV geringer ausfallen müssen ("Holzklasse")
als in der Privaten Krankenkasse PKV, deren Mitglieder nicht durch
diesen, für die gesetzlichen Krankenkassen verordneten Sozialeffekt
belastet werden!
Die Chipkarte einer Krankenkasse kann man an Bahnhöfen für ein paar Euro kaufen, sie einfach fälschen oder von Hand zu Hand weitergeben; der Betrug mit diesen Versichertenkarten ist kinderleicht. Betrüger ergaunern sich mit diesem Blanko-Scheck nicht nur medizinische Leistungen und Medikamente, sondern auch Geld. Chiptouris, Wanderkarten, Chipkarten-Sharing oder Drogenbeschaffung per Rezept - alles bestens bekannt.
Bereits vor 5 Jahren ging die KVB mit einer Untersuchung an die Öffentlichkeit. Damals mahnte sie, dass der Schaden bei rund eine Milliarde Euro im Jahr liegt. Erhoben hatte diese Zahlen die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns. Die Ärztevertretung hatte auch herausgefunden, dass die Täterprofile vielfältig sind. Sie reichen von illegal in Deutschland lebenden Ausländern, die sich wandernder Karten bedienen, über Drogen- und Medikamentenabhängige bis zu Privatversicherten, die nicht auf die Rückerstattung ihrer Beiträge verzichten wollen.
Schon damals wurden das Bundesgesundheitsministerium und die Kassen alarmiert. Aber viel passiert ist bis heute nicht. Weder setzten die Kassen Fotos auf die Chipkarten. Und nur wenige setzen eine spezielle Software ein, mit der gestohlene, ungültige oder gefälschte Karten online erkannt und gesperrt werden können.
Wird eine Karte verloren gemeldet, gibt es nach Recherchen des ZDF-Magazins "Mona Lisa" gleich eine neue per Post, ohne dass der Empfang bestätigt werden muss. Stirbt ein Versicherungsnehmer oder wird die Kasse gewechselt, wird seine Karte nicht etwa eingezogen, sondern kann weiter benutzt werden, ohne dass es jemand bemerkt. Mehr als zwei Millionen Karten mit unrechtmäßigen Besitzern sollen im Umlauf sein.
Gesundheitspolitiker wie Kassen verweisen auf die neue Gesundheitskarte, die gerade erst in die ersten Tests gegangen ist. Wann sie tatsächlich bundesweit ausgegeben wird, steht noch in den Sternen. Den Schaden tragen so lange die Versicherten.
WANC 16.02.07
Den
Kassenärztlichen
Vereinigungen (KVen) gehören in Deutschland automatisch alle Ärzte und
Psychotherapeuten an, die zur ambulanten Behandlung von Versicherten
der Gesetzlichen Krankenversicherungen zugelassen oder ermächtigt
sind. Zahnärzte gehören entsprechend den Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen (KZVen) an. Regional sind die Vereinigungen den
Bundesländern entsprechend gegliedert, mit Ausnahme von
Nordrhein-Westfalen, das in die KV Nordrhein und die KV
Westfalen-Lippe unterteilt ist. Ebenso auch die KZVen. Auf Bundesebene
gibt es eine Kassenärztliche Bundesvereinigung und eine
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung als Beratungsgremien ohne
Weisungsbefugnis. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Dachorganisationen
unterstehen der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums, die
Landesorganisationen der Aufsicht des für ihren räumlichen Bereich
zuständigen.
Hauptaufgaben der KVen sind die Erfüllung der ihnen
durch das SGB (Sozialgesetzbuch) -V übertragenen Aufgaben und die
Sicherstellung der ambulanten kassenärztlichen Versorgung, daneben die
Vertretung der Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen
und die Überwachung der Pflichten der Vertragsärzte. Die Aufgabe der
Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder wird ihnen im SGB V nicht
zugeschrieben.
Die Abrechnung von ambulanten medizinischen
Leistungen, die bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) erbracht werden, erfolgt nicht direkt zwischen Arzt und Patient
und auch nicht zwischen Arzt und Krankenkasse des Patienten (anders
bei der Privatliquidation der Privaten Krankenkassen PKV). Die
Krankenkassen schließen mit den jeweiligen KVen Kollektivverträge ab,
in denen die Gesamtvergütung für den jeweiligen KV-Bezirk fest gelegt
ist. Die Gesamtvergütung deckt alle ärztlichen Leistungen zur
Versorgung der GKV-Versicherten im Voraus ab. Die Höhe der
Gesamtvergütung folgt nicht der demographischen Entwicklung, der
Änderung der Morbidität, dem medizinischen Fortschritt oder der
Arztzahlentwicklung, sondern ist gesetzlich auf die Steigerung der
Grundlohnsumme beschränkt. Sie folgt also nicht dem Bedarf, sondern
einem geringer wachsenden sachfremden Parameter (Primat der
Beitragssatzstabilität).
Die Abrechnung (Kassenliquidation) einzelner
ärztlicher Leistungen erfolgt mit der KV über ein Punktesystem, den
Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Der Honorarverteilungsvertrag
regelt u. a. mit Praxisbudgets, welche Vergütung der einzelne Arzt auf
Basis der von den Gesetzlichen Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütung
und der von ihm abgerechneten Punkte letztlich erhält. Weil die
Leistungsmenge jährlich schneller steigt als die durch die Bindung an
die Grundlohnsummenentwicklung begrenzte Gesamtvergütung, sinken die
ärztlichen Honorare je Leistung seit Jahren, pro Arbeitsstunde steigt
die durchschnittliche Vergütung jedoch. In Berlin z.B. müssen die
niedergelassenen Ärzte zur Festlegung ihres Kammerbeitrages ihren
Steuerbescheid vorlegen. Laut dieser Erhebung haben etwas über 50% der
Ärzte ca. 60.000 Euro Gewinn vor Steuern. Dieser Betrag wurde vom
Präsidenten der Berliner Landesärztekammer Günther Jonitz in der
Phönix Runde vom 10. März 2009 genannt. Im Durchschnitt hat ein
niedergelassener Arzt nach Erhebungen des statistischen Bundesamtes
jährlich 120.000 Euro Gewinn vor Steuern. Die meisten Politiker
sprechen von einem Verteilungsproblem innerhalb der Ärzteschaft, das
die Ärzteschaft selbst lösen könnten. Die Ärzte wollen nun (März 2009)
im Rahmen der Selbstverwaltung im erweiterten Bewertungsausschuss zu
Lösungen kommen. Der Ausschuss hatte die umstrittene Honorarreform von
Januar 2009 mit den Stimmen der Ärzte und des unparteiischen
Vorsitzenden gegen die Stimmen der Krankenkassen beschlossen.
Die Niederlassungs-Möglichkeiten der Ärzte, die an
der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen wollen, werden gesetzlich
kontingentiert. Die gesetzlichen Zulassungsbeschränkungen sollen Über-
und Unterversorgung mit Vertragsärzten vermeiden (Bedarfsplanung und
Versorgungssicherung). Die Zulassung von Vertragsärzten gemäß der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte obliegt dem
Zulassungsausschuss, dem Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung
und der Krankenkassen angehören.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die
Dachorganisation der Länder-KVen, unterliegt der Aufsicht des
Bundesgesundheitsministeriums. Gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft
der deutschen Ärztekammern e.V. (Bundesärztekammer) unterhält sie ein
Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ).
Zusammenfassung:
17 Kassenärztliche Vereinigungen - 15 in den Ländern + 2 in NRW
17 Kassenzahnärztliche Vereinigungen -15 in den Ländern + 2 in NRW
1 Kassenärztliche Bundesvereinigung
1 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Einrichtungen, die nur für die gesetzlichen Krankenversicherungen GKV
zwischen den Ärzten und den Patienten, beziehungsweise deren
Krankenkassen "zwischengeschaltet" sind, und fast ausschließlich
Verwaltungsaufgaben erfüllen, die nichts mit der eigentlichen,
ärztlichen Versorgung zu tun haben!
Wer auch immer die Aufwendungen dieser Einrichtungen bezahlt, die
Ärzte (die das bestimmt nicht von ihren "Gewinnen" abgezogen haben
wollen) oder die Mitglieder der Krankenkassen, auf jeden Fall fehlen
die hier aufgewendeten Mittel in der ärztlichen Versorgung der
"Holzklasse"!
Fakten
zum
Gesundheitsfonds:
Durch Einführung des sog. "Gesundheitsfonds"
wird das Finanzierungssystem der gesetzlichen
Krankenversicherungen neu strukturiert. Zunächst werden die
bisher unterschiedlichen Beitragssätze verschiedener Kassen (2006 im
Durchschnitt etwa 14.2% des beitragspflichtigen Einkommens) durch
einen Einheitssatz von 15,5 % (ca. 8.2% Arbeitnehmeranteil und 7.3%
Arbeitgeberanteil) abgelöst. Dies hat unter anderem zur Folge, dass
die Beiträge bei bisher besonders günstigen Krankenkassen (z.B. BIG
Direktkrankenkasse, 13.4%) ab 2009 deutlich ansteigen, diejenigen von
bisher besonders teuren Krankenkassen (z.B. City BKK mit 17.4%)
hingegen leicht sinken. Hoch gerechnet auf alle 70 Millionen
Kassenversicherten entspricht es jedoch einer allgemeinen
Beitragserhöhung im Gesamtvolumen von rund 13 Milliarden Euro.
Erhebung der Versicherungsbeiträge im
Gesundheitsfonds:
Statt die Erhebung der Versicherungsbeiträge wie
bisher den einzelnen Krankenkassen selbst zu überlassen, werden ab
2009 die Beiträge aller gesetzlich Versicherten zunächst in einem
Fonds (einer Art zentralem Bankkonto) gesammelt. Dort werden sie um
staatliche Zuschüsse aus Steuermitteln (ca. 4 Milliarden Euro)
ergänzt, und anschließend nach einem komplizierten
Berechnungssystem an die
Krankenkassen rückverteilt. Wie viel Geld eine Krankenkasse dabei aus
diesem Gesundheitsfonds erhält, ist unter anderem von der Alters- und
Krankheitsstruktur ihrer Mitglieder abhängig
Zusatzbeiträge, Rückerstattung und Beitragserhöhung
ab Gesundheitsfonds:
Krankenkassen, die mit den ihnen zugeteilten Mitteln
aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen, können Zusatzbeiträge (bis
zu 1% des beitragspflichtigen Einkommens) vom Arbeitnehmer erheben.
Besonders wirtschaftlich arbeitende Krankenkassen können zudem
theoretisch einen Teil ihrer Überschüsse an ihre Mitglieder
rückerstatten. Erst wenn der Gesundheitsfonds im Durchschnitt die
Ausgaben aller Krankenkassen zwei Jahre hintereinander zu weniger als
95 Prozent abdeckt, kommt es zu einer allgemeinen Erhöhung des
Beitragssatzes; bis dahin sind Mehrausgaben alleine über
Zusatzbeiträge der Versicherten zu decken.
Argumente für den Gesundheitsfonds
Befürworter des Gesundheitsfonds gehen davon aus,
dass die Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes zu mehr
Fairness im Wettbewerb zwischen den Krankenkassen führt. In
Kombination mit der zentral geregelten bedarfsgerechten Rückverteilung
der Beitragssätze und den möglichen Beitragsrückerstattungen an die
Versicherten bekämen nun auch Krankenversicherungen mit traditionell
eher älterer und kostenintensiverer Klientel die Chance, sich durch
effizientes Wirtschaften von der Konkurrenz abzusetzen. Zudem würden
die Arbeitgeber (bedingt durch die einseitig vom Arbeitnehmer zu
entrichtenden Zusatzbeiträge) relativ entlastet.
Argumente gegen den Gesundheitsfonds
Gegner des Gesundheitsfonds sprechen hingegen von
einer unzulässigen Aufweichung des paritätischen Systems der
Krankenversicherung. Einerseits werde die 2005 als "Sonderbeitrag"
eingeführte Zusatzbelastung der Arbeitnehmer (0.9%) stillschweigend
aus dem alten System übernommen, und damit nachträglich als Normalfall
deklariert. Andererseits sei nicht verständlich, warum der bedarfs
abhängige Zusatzbeitrag (bis zu 1%)
wieder alleine vom Arbeitnehmer zu
entrichten ist.
Zudem würden private
Krankenversicherungen nur unzureichend in das Gesamtsystem
integriert, und müssen sich damit kaum an der Solidargemeinschaft
beteiligen. Von einer Gleichverteilung der gesamtgesellschaftlichen
Last könne unter diesen Bedingungen keine Rede mehr sein.
Als weiterer Kritikpunkt wird angeführt, dass das
komplizierte System aus Gesundheitsfonds, Risikostrukturausgleich,
steuerfinanzierten staatlichen Zuschüssen und Prämien erhebliche
Verwaltungsleistungen
erfordere. Obwohl die Kosten hierfür
momentan nur schwer abgeschätzt werden können rechnen Vertreter der
Krankenkassen mit Mehrkosten in
dreistelliger Millionenhöhe.
Massive Kritik wird auch am System zur Bemessung des
Finanzbedarfs der einzelnen Krankenkassen geübt. Aufgrund der Natur
des Risikostrukturausgleichs könnte dieses System in seiner jetzigen
Form tatsächlich dazu führen, dass sich ein Großteil der
Krankenversicherungen bemüht, ihre Versicherten künstlich "krank
zurechnen", und mit unnötigen Leistungen zu versorgen, um dadurch
höhere Ausgleichszahlungen aus dem Gesundheitsfonds zu erhalten.
Derartiger Missbrauch werde durch bestehende Sicherungsmechanismen
nicht effektiv verhindert.
Nachdem das Gesundheitssystem schon seit 1977
reformiert wird, bleibt abzuwarten, wie sich die Einführung des
Gesundheitsfonds auf Deutschland auswirkt.
Das für die
Krankenversicherung geltende Sozialgesetzbuch V ist durch
zurückliegende Reformen letztlich ein Buch mit sieben Siegeln geworden
- auch für Bundestagsabgeordnete, die es selbst beschlossen haben.
Wir haben
in der Bundesrepublik Deutschland eines der teuersten und
uneffektivsten Gesundheitswesen der Welt und der Versicherte kennt
sich nicht mehr aus im Gewirr der Leistungsansprüche. Es sind
schließlich 90% in unserer Bevölkerung, die von der "Gesetzlichen"
notwendige Leistungen im Krankheitsfall in Anspruch nehmen müssen. Wer
nicht unmittelbar mit den vertrags- und leistungsrechtlichen
Bestimmungen zu tun hat, der muss glauben, was der behandelnde Arzt,
der Apotheker, die medizinische Hilfskraft oder der Mitarbeiter der
Krankenkasse ihm erzählt.
Der
Inhalt ist immer gerade so stimmig, wie es dem Auskunftsgeber aufgrund
seiner Interessen in den Kram passt oder noch schlimmer, diese Person
ist genauso wenig hintergrundmäßig informiert wie Sie als Fragender!
Wieso und
warum ist unser Gesundheitswesen - es soll hier nur die
Gesetzliche Krankenversicherung GV betrachtet werden - zu teuer, zu
undurchsichtig und so wenig verlässlich im Falle einer Erkrankung? Das
Vertrauen der Bürger in das Gesundheitssystem ist gegenwärtig
jedenfalls am Tiefpunkt angelangt.
Die
weiteren Aussagen beziehen sich darauf, was die etablierten
Parteien in dieser Situation anbieten.
Am Ende
dieser Ausführungen wird kurz darauf eingegangen, welche sozial
gerechten Regelungen für Versicherte gelten sollten.
Die
Kassenmitglieder zahlen fast im jährlichen Rhythmus höhere Beiträge.
Gegenwärtig werden 7,9% vom Gehalt bzw. von der Rentenversicherung
abgezogen. Wer eine Zusatzversorgung erhält, muss den gesamten Beitrag
von 14,9% gegen sich gelten lassen. Die Defizite in der
Krankenversicherung bauen sich nach jeder Reform in kürzester Fris heute
t wieder zu Milliarden-Beträgen auf. Der eingeführte Gesundheitsfonds,
der am 1.1.2009 eingeführt wurde, reicht schon wieder nicht mehr aus.
Nun hat die Bundesregierung den Krankenkassen die Aufnahme von
Darlehen bis zum Jahr 2011 genehmigt und darüber hinaus erhebliche
Steuermittel selbst in den Gesundheitsfonds eingezahlt.
Es
versteht sich, wer die Zeche spätestens ab 2012 zu zahlen hat -
natürlich der Beitragszahler.
Die
nächste Hiobbotschaft ist von den Krankenkassen bereits vorbereitet.
Nach der Wahl am 27. September 2009 wird sicher publik werden, dass
überwiegend alle Mitglieder den gesetzlich fest gelegten monatlichen
Zusatzbeitrag von bis zu 1% ihrer Bruttobezüge zu leisten haben.
Sie
fragen sich in diesem Zusammenhang, wo bleiben die Einnahmen der
Kassen von annähernd 160 Milliarden Euro jährlich?
Die
jahrzehntelangen Kostendämpfungs- und Rationierungsmaßnahmen haben
nichts daran ändern können, dass selbst die gewaltigen Einnahmen nicht
dafür sorgen konnten, eine einigermaßen ausreichende diagnostische und
therapeutische Versorgung im Krankheitsfall ohne Defizite
sicherzustellen.
Gründe
dafür gibt es ganz viele:
Die
stetig steigende Inanspruchnahme der niedergelassenen Ärzte, die
Fortschritte in der Medizin, der Missbrauch bestimmter
Personengruppen, die 5 bis 8 mal im Monat den Arzt aufsuchen;
sowie die Missbräuche der vielen Ausgabenverschwendungen der
Ärzteverordnungen. So wandern Medikamente im Wert von bis zu 2
Milliarden Euro jährlich in den Müll. Etwa 50 bis 60 Millionen
Röntgenuntersuchungen im Jahr sind nach Auffassung der
Röntgengesellschaft überflüssig. Die Anzahl der
Herzkatheteruntersuchungen ist in den letzten Jahren um fast 300 %
angestiegen. Jede 5. Ballondilatation wird ohne medizinische
Begründung durchgeführt und 20% der Hüftoperationen sind nicht
notwendig gewesen. Die Aufzählung der Missbräuche setzt sich fort und
man kann fest stellen : Es gibt Gruppen in unserer Gesellschaft,
die sich die Versicherungskarte ausleihen oder entwenden und damit
Millionen Schäden für die Versichertengemeinschaft anrichten. Dabei
wäre es so einfach, dieses Problem abzustellen, in dem der Patient
gleichzeitig seinen Personalausweis vorzeigt, wenn die
Sprechstundenhilfe die Person nicht kennt. Aber es geschieht nichts.
Bei
annähernd 200 Krankenkassen werden rund 10 Milliarden Euro jährlich
aus Anlass von Marketingaktivitäten für Sach- und Personalkosten aus
den Beiträgen finanziert. Der Gesundheitsmarkt boomt, jedenfalls zu
Lasten der wirklich kranken Menschen und er weitet sich mit
Unterstützung der etablierten Parteien immer weiter aus. Das letzte
Reformgesetz nennt sich dann auch "Wettbewerbs-Stärkungsgesetz". Es
ist der Aufhänger der großen Krankenkassen, den Ausbau der
Mitgliederzahlen und den Erhalt der Bestände voranzutreiben.
Mit
enormer Geschwindigkeit ändert manche bundesweite Krankenkasse ihre
organisatorischen Prioritäten und die daran geknüpften personellen
Ausstattungen. Ausgefeilte Vertriebsmethoden als Mittel zum Zweck
heißt die Devise.
Gespart
wird in personeller Hinsicht bei den originären Aufgaben, also
Vertrags- und Leistungsentscheidungen sowie bei qualifizierten
Beratungen im Krankheitsfalle der Versicherten.
Die
Gründe des Verhaltens der großen Krankenkassen liegen auf der Hand. Es
sind Machtansprüche zur Durchsetzung und Ausbau von Positionen im
innerbetrieblichen und aus der Sicht der Vorstände im politischen
Bereich. Personalräte und Gewerkschaften sitzen mit in einem Boot, um
unsere Beiträge zu missbrauchen. Aufsichtsbehörden und
Bundesgesundheitsministerium schweigen dazu.
Wir
leisten uns also bei den vielen Krankenkassen riesige Summen nicht
notwendig anfallender Verwaltungskosten, ebenso bei den vielen
Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen,
den Krankenhausgesellschaften, den vielen Verbänden in Zugehörigkeit
der einzelnen Kassen-Arten sowie bei den landesbezogenen Medizinischen
Diensten.
Sie alle
wissen, wie es bei den niedergelassenen Allgemein- und Fachärzten
zugeht. Die teilweise ungerechten Honorarverteilungs- Regelungen, in
erster Linie von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu verantworten,
führen im Resultat für den Patienten sehr oft zur "Billig- und
Fließbandmedizin". Es ist doch nicht zu akzeptieren, dass heute
höchstens 7 Minuten Patientenkontakt in der Sprechstunde beim Arzt
möglich sind.
Die
Politik lässt zu, dass viele Ärzte privat zu zahlende individuelle
Gesundheitsleistungen dem Kassen-Patienten verkaufen bzw. aufdrängen
dürfen. Hier sind es die Frauenärzte, Augenärzte, Zahnärzte, aber auch
quer Beet viele Fachärzte anderer Fakultäten.
Bitte
nehmen Sie mindestens aus diesem Beitrag persönlich als Information
mit: Wenn der Arzt eine Diagnostik vorschlägt, die privat zu zahlen
ist, dann hat er nach einer stattgefundenen Anamnese entweder einen
bestimmten Verdacht oder eben keinen Verdacht. Wenn er den hat, ist
die Leistung grundsätzlich von ihm mit der kassenärztlichen
Vereinigung abzurechnen. Viel zu schnell lassen sich die
eingeschüchterten Patienten vom Arzt private Leistungen aufdrängen. Es
waren übrigens aus dieser Überredungskunst 1 Milliarden Euro im
vergangenen Jahre.
In den
zurückliegenden Wochen haben Sie mitbekommen, wie sich einige
Krankenhäuser - manche sprechen sogar von einer flächendeckenden
Situation - niedergelassene Ärzte kaufen, um "lukrative
Patienteneinweisungen" zu erhalten. Die Basis für die Abzockerei haben
Politiker und Kassenfunktionäre gelegt. Die Größenordnungen der
unterschiedlichen Fallpauschalen ergeben u.a. Anreize für
Krankenhäuser, die bereits Gewinne machen, weil sie sich mittlerweile
von den ausreichenden Personalbesetzungen verabschiedet haben. Die
Zeche zahlt der Versicherte!
Die
kranken Patienten werden nach einer schweren Operation teilweise
bereits einige Tage später nach Hause entlassen. Die auferlegte
hausärztliche Nachsorge geht schief, weil die Honorierung für den Arzt
lächerlich gering ist. Aber auch die Korruption in Milliarden Euro
gibt es, u.a. im Hilfsmittelbereich mit Sanitätshäusern,
Hörgeräteakustikern und bei den Arzneimitteln. Pharmavertreter
bedrängen die Ärzte, immer teurere Medikamente zu verordnen. Dazu
gehören dann die Anreize wie kostenlose Aufenthalte in Nobelhotels,
deklariert als wissenschaftliche Fortbildungen sowie teure
Sachgeschenke. Hier muss aber auch erwähnt werden, dass es die
Ärzteschaft ist, die immer wieder die Positivliste bei der Politik
anfordert. Pharmalobby, aber auch Politiklobby, verhindert schon über
10 Jahre "erfolgreich für die Pharmaunternehmen" die Einführung.
Viele von
heute auf morgen schwer krank werdende Versicherte können ein Lied
davon singen, wenn der behandelnde Hausarzt gegen Ende eines Quartals
bestimmte notwendige Verordnungen ablehnen muss. Hat er sein
Arzneibudget im Vergleich zu seinen Facharztkollegen überschritten, so
kann es ihm passieren, dass der überzogene Betrag von seiner
Honorierung einbehalten wird.
Soweit
die Beispiele und man könnte durchaus noch einige mehr anführen.
Nun noch
einige Sätze dazu, ob unsere Mehrheitsparteien in Koalitionen dazu in
der Lage sind, nach den derzeitigen Ideologien die gegenwärtige
"Zwei-Klassen-Medizin" zu beseitigen. Die Bürgerversicherung ist es
nach dem Konzept der SPD und der Grünen nicht, weil dann mehr und mehr
die Staatsmedizin Einzug hält. Die Einbeziehung der
Besserverdienenden, Beamten und Selbstständigen, bei einer nur
geringen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, bei Fortsetzung in der
Anwendung des gegenwärtigen Sozial Gesetzbuch V, also die weiter
ausufernde Bürokratie, Machtzuwächse der Krankenkassen, die Ausweitung
des Anspruchsdenken der Versicherten, fehlende Beitragssolidarität der
Spitzenverdiener, weniger Wahlfreiheit und weniger Wettbewerb tragen
die Handschrift der Damen Nahles und Ferner aus dem SPD Präsidium.
Es ist zu
befürchten, dass derartige gesetzliche Initiativen spätestens nach
Bildung eines Linksbündnisses Wirklichkeit werden.
Solange
die CDU aus ihrem Parteiprogramm die Gesundheitsprämie nicht
beseitigt, ist auch im konservativen Lager keine Abhilfe diesbezüglich
zu erhoffen. Hier gilt in erster Linie für diese Parteirichtung der
Ausbau des Gesundheitsmarktes. Immer höhere Beiträge in der
Krankenversicherung für die Förderung neuer Arbeitsplätze.
Auch wenn
es nur Zeitarbeitsverträge sind. Die "Zwei-Klassen- Medizin" bleibt.
Wie
müsste denn wohl eine gerechte solidarische Krankenversicherung für
alle Bürger aussehen? Hierzu gibt es klare und nachvollziehbare
Grundsätze:
Nach
einheitlichen Regeln sollten sich alle Bürger in einer "Solidarischen
Krankenversicherung" verpflichten müssen. Einen Unterschied zwischen
Privater Kranken Versicherung und Gesetzlicher Kranken Versicherung
schließen sich in den beitragsrelevanten und leistungsrechtlichen
Grundsätzen, die für alle Bürger gelten sollten, aus.
Es sollte
eine Beitragsstaffelung nach dem jeweiligen Einkommen gelten. Wer bis
zu 2000 Euro monatliches Einkommen hat, zahlt 10
Euro, wer
bis zu 3000 Euro Einkommen bezieht, zahlt 150 Euro. So setzt sich die
Staffelung fort bis zur Höhe von 12500 Euro monatlich, Der
Einkommensbezieher von über 150000 Euro jährlich zahlt danach 800 Euro
monatlich.
Die
Arbeitgeber beteiligen sich nach diesem Konzept mit 5% vom Bruttolohn
bis zu einer Bemessungsgrenze von 84000 Euro jährlich.
Daraus
sollte für den erkrankten Versicherten resultieren:
Eine
umfassende ambulante und stationäre medizinische Versorgung nach den
neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen einschließlich ergänzender
Folgemaßnahmen. Selbstverständlich gehören zu dieser solidarischen
Absicherung nach diesem Konzept umfangreiche Vorsorgeuntersuchungen,
Notärztliche Regelungen, Zahnärztliche Behandlungen bei Erkrankungen
sowie ein qualitativ solider Zahnersatz.
Hinzu
kommen Wahlleistungen (Zusatzversicherungen), so dass ein
erstklassiger Wertbewerb zwischen den Krankenkassen gewährleistet
werden könnte. Prävention, also Aufklärung über Ernährung, Bewegung
und Zahnprofilaxe, zusammengefasst als Gesundheitserziehung benannt,
ist eine gesamtgesellschaftspolitische Aufgabe, die der Staat mit
seinem Steueraufkommen regeln müsste. In Kindergärten und Schulen mit
Unterstützung der Medien sollten diese Aufgaben einen hohen
Stellenwert erhalten.
Dieses
Konzept geht von einer radikalen Strukturreform aus.
Beispielsweise:
Wegfall
der Kassenärztlichen Vereinigungen, jedenfalls für Abrechnungen und
Honorarfestlegungen, Ausweitung von Gesundheitszentren, Einführung der
Positivliste für Medikamente, Wegfall der Ausgaben für
Verwaltungskosten der Verbände der Krankenkassen und vieler "nutzloser
Leistungserbringer" sowie Rechnungslegungen für Versicherte und
Krankenkassen, die bislang aus den Beiträgen der Versicherten finanziert werden!
Die Finanzierung des hier teilweise dargestellten Konzeptes
basiert auf Verlässlichkeit; und zwar auch langfristig!
Auszüge
aus
einer Gastrede anlässlich einer Wahlkampfveranstaltung zur
Bundestagswahl 2009 im Hotel Strandlust in Bremen von Günter
Steffen, Lemwerder
Homepage
des
Autors:
http://www.guenter-steffen.de
Gesundheitspolitiker
sind
nur noch verlängerter Arm von Lobbyisten
Beim Auskennen auf dem Terrain des Gesundheitswesens
und bei Beobachtung des Verhaltens und der Äußerungen von den
Gesundheitspolitikern im Bund und den Ländern stellt man sehr schnell
Sprechblasen, Ausreden und Ausflüchte fest, die nichts mit einer
sozial gerechten und qualitätsorientierten Versicherung zur Abwendung
und Gesundung von Krankheiten und Pflege der Bürger zu tun haben.
Fachlich vorgebildet und Berufserfahrungen aus dem
Gesundheitswesen haben nur ganz wenige Abgeordnete, die meisten sind
von der eigenen Fraktion in den Gesundheitsausschuss beordert und
werden von Lobbyistengruppen vereinnahmt. Die im Ausschuss beorderten
Abgeordneten von der Partei “Die Linke“ nehme ich hier aus, denn für
diese ist die Parteiideologie die Grundlage ihrer Arbeit.
Der sich in diesem Metier wenig auskennende Bürger
hat sicher geringe Vorstellungen davon, wen ich mit Lobbyistengruppen
eigentlich meine.
Es sind Persönlichkeiten, die gezielt aus ihren
Verbänden und Unternehmen
die persönlichen Kontakte mit den entsprechenden
Abgeordneten und den Verantwortlichen im Gesundheitsministerium in
Berlin und in den Hauptstädten der Bundesländer pflegen. Diese
Personen sind mit finanziellen Kompetenzen ausgestattet, um Empfänge,
Abendessen, Weiterbildungen und Diskussionsveranstaltungen für ihre
Zwecke der Einflussnahme zu organisieren.
Der Vorsitzende der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung besucht wie selbstverständlich regelmäßig den
beamteten Staatssekretär und die Ministerialdirektoren im
Bundesgesundheitsministerium, genauso wie der Vorsitzende der
Bundesärztekammer, der Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft
und die Vorsitzende des Pharmazeutischen Verbandes. Vorstandschefs der
großen bundesweiten Krankenkassen gehen ein und aus beim
Gesundheitsminister. Vorstandsvorsitzende großer
Pharmaunternehmen erhalten sogar Besuchsmöglichkeiten im
Bundeskanzleramt, um ihre Vorstellungen von Gesundheitspolitik
durchzusetzen. Ins Ministerium werden qualifizierte Mitarbeiter der
erwähnten einflussreichen Verbände zur Beratung und Mitarbeit für
befristete Zeit jeweils abgeordnet, um fachbezogene
Formulierungen vorzuschlagen.* siehe Hinweis am
Schluss. Die Abgeordneten des Gesundheitsausschusse werden zu
Round-Table-Gesprächen einbezogen und so indirekt von der
Ministerialbürokratie und den anwesenden Lobbyisten beeinflusst.
Vorläufer der gesetzlich beabsichtigten Änderungen und Ergänzungen des
Sozialgesetzbuches ist der sogenannte „Referenten-Entwurf“. Der
geringste Anstoß und wenig bzw. keine Einflussnahme geht hier von den
gewählten Abgeordneten aus. Vielmehr werden die Zustimmungskriterien
von den Lobbyisten ausgelotet und mit Hilfe der Ministerialbürokratie
in Gesetzestext gegossen. Parallel dazu werden dann die Begründungen
für das Parlament und für die Ministerien in den Bundesländern
erstellt. Die Zustimmungsmaschinerie in den Mehrheitsfraktionen sorgen
dann für das parlamentarische Durchwinken.
Wundert sich da noch jemand, warum sich der Bürger
nicht mehr im Wust der Gesetzestexte zurecht findet und nicht
versteht, warum die Bestimmungen zur Gesundung oder Besserung von
Krankheiten oder der notwendigen Pflege so kompliziert geregelt sind?
Wundert sich da noch jemand, wieso die Beitragsregelungen so sozial
ungerecht sind und die Zweiklassenmedizin nicht abgeschafft, sondern
ausgeweitet wird? Wieso der Gesetzgeber jetzt sogar in Zeiten der
totalen Verschuldung im Bundeshaushalt Steuerzuschüsse den
Krankenkassen gewährt, damit das geltende Recht aufrecht erhalten
bleibt?
Es wäre nur gerecht, eine sozial ausgewogene
Beitragsstaffelung einzuführen, damit der Besserverdienende im Rahmen
der solidarischen allgemeinen Krankenversicherung einbezogen wird. Es
ist nicht Gott gewollt, dass in Deutschland das Gesundheitssystem für
Arbeitnehmer mit einer Einkommensgrenze einschließlich 90% aller
Rentner zur Gesetzlichen Krankenversicherung gehören und alle
Besserverdienenden (Privilegierte) sich in einer Privaten
Krankenversicherung absichern dürfen und somit erheblich
qualitätsorientiertere diagnostische und therapeutische Leistungen im
Krankheitsfall erhalten.
Die einflussreichen Lobbyisten erreichen beim
Gesetzgeber von Bundestag und Bundesrat, dass eben keine Positivliste
für Arzneimittel für die ambulante ärztliche Versorgung der Patienten
eingeführt wird, freie Vertragsverhandlungen der Krankenkassen mit den
Pharmaunternehmen verhindert werden, das Beitragsaufkommen durch ein
ungerechtes Honorarsystem für niedergelassene Ärzte ausgehöhlt wird,
die notwendige stationäre Behandlung mehr und mehr für gewinnbringende
Maßnahmen von Krankenhausträgern missbraucht wird und der kranke
Patient durch weniger pflegerische Zuwendung und frühzeitiger
Entlassung das Nachsehen hat. Krankenkassen dürfen mit Billigung des
Gesetzgebers hohe Beitragssummen durch unsinnige Werbeaktivitäten
verschleudern. Sogar verbilligte Erholungsreisen werden mittlerweile
von einigen Krankenkassen ganz offen angeboten. Auf der anderen Seite
müssen schwerstkranke Patienten im Endstadium einer Krebskrankheit
sehr oft auf häusliche palliativmedizinische Versorgung vergeblich
warten. Wohnt der Versicherte einige Kilometer vom Hausarzt entfernt,
lehnt dieser den Hausbesuch aus Gründen der minimal zugestandenen
Vergütungspauschale ab. Ausnahme: Es besteht ein Notfall!
Die Beispiele könnte ich fortsetzen. Mir geht es hier
in diesem Artikel nur darum, dass der von mir angeführte Missstand der
Einflussnahme von Lobbyisten im Gesundheitswesen bekannter wird.
Unsere Abgeordneten im Bundestag und in den Länderparlamenten
könnten für Abhilfe sorgen. Ich fürchte, die Parteien sind nicht daran
interessiert. Finanzielle Anreize und Machtgehabe bestimmen die
parlamentarische Arbeit in unserer „Demokratie“. Kommt man ins
Gespräch mit einem Abgeordneten, der nicht Mitglied des
Gesundheitsausschusses ist, erhält man garantiert die Antwort: „Bei
der Gesetzesvorlage verlasse ich mich auf meine Kollegen, die sich
damit im Ausschuss auseinander gesetzt haben!“
Zu ändern sind diese Gegebenheiten zu Lasten von
„Otto-Normal-Bürger“ nur dann, wenn sich mehr Menschen dagegen zur
Wehr setzen und vor allem mehr Aufklärung von der Basis ausgeht.
Erzählen Sie, lieber Leser, diesen Sachverhalt weiter, an Nachbarn,
Freunde und Arbeitskollegen. Sie leisten damit einen kleinen Beitrag,
damit eines Tages vielleicht doch noch die solidarische
Krankenversicherung für Jedermann in bezahlbaren Grenzen Wirklichkeit
werden kann.
*Hinweis: Verfasser war vor Jahren dorthin auch
einmal abgeordnet.
Günter Steffen, Lemwerder, im Januar 2010
www.guenter-steffen.de
Verbraucher
zahlen mehrere Milliarden Euro zu viel für Medikamente, weil Pharmakonzerne die
Einführung von günstigeren Nachahmer-Produkten blockieren. Zu diesem
Ergebnis kommt die EU-Kommission in ihrem Abschlussbericht über den
Wettbewerb im Arzneimittelsektor. Auch deutsche Pharmakonzerne seien
keine Engel, sagte EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes in
Brüssel. Sie drohte, notfalls kartellrechtlich gegen Hersteller
vorzugehen, sollten es weiter zu künstlichen Verzögerungen kommen.
Erste Untersuchungen würden bereits vorbereitet.
Dazu kommen die sehr unterschiedlichen Preise für das gleiche
Medikament in den verschiedenen Ländern der EU.
Um das genauer zu belegen, ließ man sich in einer anderen Studie in
Aachen von einer Apothekerin drei gängige Medikamente zeigen. Ein
Präparat gegen Magengeschwüre mit dem Wirkstoff Omeprazol. Der Preis
in Deutschland: 60,46 Euro. Das Malaria-Medikament Lariam kostet 57,70
Euro und die Packung Aspirin 4,95 Euro. Nur gut eineinhalb Kilometer
entfernt wurden exakt die gleichen Präparate in einer niederländischen
Apotheke verglichen. Der Preisunterschied ist kaum zu fassen: Das
Omeprazol-Medikament kostet statt 60,46 Euro in den Niederlangen
gerade einmal 10,10 Euro. Die Packung Lariam gab es statt für 57,70
schon für 31,39 Euro und die Schachtel Aspirin anstelle von 4,95 Euro
für 3,10 Euro.
Mehrwertsteuer ist keine Erklärung. Zumindest die verglichenen
Medikamente sind in Deutschland also tatsächlich wesentlich teurer als
in den Niederlanden. Doch was ist der Grund dafür? Häufig wird die
Mehrwertsteuer als eine Erklärung angeführt. Tatsächlich ist die
Mehrwertsteuer in Deutschland mit neunzehn Prozent mehr als dreimal so
hoch wie in den Niederlanden mit sechs Prozent. Der deutsche
Finanzminister kassiert in deutschen Apotheken also kräftig mit. Und
dennoch kann sie die horrenden Preisunterschiede nicht erklären, denn
zieht man von den deutschen Medikamentenpreisen neunzehn Prozent und
von den niederländischen sechs Prozent Mehrwertsteuer ab, so liegen
die deutschen Preise noch immer weit über den niederländischen:
Omeprazol 50,91 Euro (D) zu 9,53 Euro (NL), Lariam: 48,49 Euro zu
29,61 Euro (NL) und Aspirin: 4,16 Euro (D) zu 2,92 Euro (NL).
Eine Studie des Verbands der Arzneimittelhersteller bringt vielleicht
Aufschluss. Darin ist zu lesen, wie sich die Medikamentenpreise in den
EU-Ländern zusammensetzen. Demnach kassieren Hersteller in den
Niederlanden 60 Prozent vom Gesamtpreis, während es in Deutschland nur
57 Prozent sind. Die Botschaft also: In Deutschland ist die
Pharmaindustrie bescheiden, weil sie sich mit weniger vom Gesamtpreis
der Medikamente abfindet als in den Niederlanden. Eine interessante
Argumentation, denn 57 Prozent von einem hohen Medikamentenpreis sind
schließlich weit mehr für den Hersteller als 60 Prozent von einem eher
niedrigen Preis. Ein Beispiel: 60 Prozent des niederländischen Preises
für Omeprazol sind 6,06 Euro. Dagegen sind 57 % des deutschen Preises
satte 34,46 Euro. Ein fast sechsmal so hoher Betrag, den der
Hersteller in Deutschland kassiert.
Dazu passt auch die Argumentation der Herstellerfirmen und
Lobbyisten, dass man irgendwo ja schließlich das Geld verdienen
müsse und da eigne sich Deutschland am besten, denn da gäbe es eines
der höchsten Prokopfeinkommen in Europa!
Tatsächlich ist es also die Pharmaindustrie, die Patienten in
Deutschland mächtig abkassiert. Sogar in ihrer eigenen Studie kommt
der Verband der Arzneimittelhersteller zu dem Schluss, dass
Medikamente in den Niederlanden um acht Prozent preiswerter sind. Und
dennoch, so die Erkenntnis von Bayer und Co.: Bei den Preisen liegt
Deutschland im europäischen Mittelfeld. Bei der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Patientenstelle (BAG Patientenstellen)
könne man das nicht glauben, sagt ihre Sprecherin Judith Storf: "Wir
haben anderer Zahlen. In Deutschland sind Medikamente teuer. Das liegt
vor allem daran, dass bei uns die Pharmaindustrie den Preis fest legen
kann. In anderen Ländern bestimmt der Staat den Preis. Oder er lässt,
wie in den Niederlanden, von vornherein nur solche Medikamente zu, die
bei gleicher Wirksamkeit preiswerter sind. Dieses sogenannte KIWI
System hat sich bewährt und würde auch in Deutschland zu einer
Kostenreduzierung im Gesundheitswesen führen!" Ein ähnliches System in
Deutschland ist aber Zukunftsmusik. Offenbar sind hier die
Pharmaverbände mächtiger als die Patientenvertretungen. Und so kann
die Pharmaindustrie weiter abkassieren. Und der Staat verdient über
die Mehrwertsteuer kräftig mit!
Hohe
Mehrwertsteuer
auf Arzneimittel und Medikamente in Deutschland
Die Mehrwertsteuersätze in den einzelnen Ländern Europas unterscheiden
sich gerade bei der Besteuerung auf Arzneimittel sehr stark. Während
die meisten Länder einen verminderten Satz anwenden, wird in
Deutschland der volle Satz von 19 Prozent erhoben. Dies ist sonst nur
noch in Dänemark und Österreich der Fall.
Mit 19 Prozent Mehrwertsteuer auf Arzneimittel hat Deutschland nach
Dänemark und Österreich den dritthöchsten Steuersatz innerhalb der
Europäischen Union. Dagegen werden zum Beispiel in Schweden und
Großbritannien, die mit 25 und 17,5 % ebenfalls einen hohen
Normalsteuersatz haben, auf verschreibungspflichtige Medikamente gar
keine Mehrwertsteuern berechnet. In fast allen europäischen Ländern
werden auch rezeptfreie Arzneimittel nur mit einem erniedrigten Satz
unter 10 % besteuert.
Es scheint unverständlich, dass auf lebenswichtige Arzneimittel in
Deutschland der hohe Satz vom Verbraucher gefordert wird, wenn dagegen
Lebensmittel, Tiernahrung, Bücher und Schnittblumen nur mit 7 %
besteuert werden.
Darüber hinaus werden auf medizinische Geräte für Behinderte bereits
nur 7 % Steuern erhoben, warum also nicht auch auf Medikamente?
Das Europäische Verbraucherzentrum Kiel fordert auch für Deutschland
einen erniedrigten Satz für Arzneimittel. Die
deutschen
Verbraucher werden im europäischen Vergleich durch die hohe
Mehrwertsteuer zu stark belastet.
Gesundheit ist
das höchste Gut jedes einzelnen Bürgers.
Um dieses Gut für alle Bürger zu bewahren,
insbesondere auch für die Schwächsten unserer Gesellschaft,
zu denen die Rentner gezählt werden müssen, werden
folgende Forderungen gestelt:
Bürgerversicherung: Alle Erwerbstätigen und Rentner
erbringen gemeinsam die Beiträge
( Bürgerversicherung siehe 4.2.2 )
Der Gesundheitsfonds muss wieder abgeschafft werden.
Reduzierung der Krankenkassen.
Abschaffung der Mehrwertsteuer auf Medikamente.
Angleichung der Medikamentenpreise in der gesamten EU
Abschaffung der Kassenärztlichen Vereinigung.
Verhinderung von Missbrauch der Krankenversicherungskarten
Es
scheint
das Schicksal der Frühpädagogik in Deutschland zu sein, dass sie
entweder verdammt oder als Heilsbringer gehandelt wird. Nachdem
frühere Regierungen sogar die Forschungsgelder strichen, weil
sich eine frühkindliche Außer-Haus-Betreuung nicht mit dem
konservativen Familienbild vertrug, soll die Frühpädagogik in der
Post-PISA-Ära nun gleich alle Defizite auf einmal ausgleichen:
angefangen bei der schwachen PISA-Leistung bis hin zur fehlenden
Chancengleichheit von armen Kinder und der misslungenen Integration.
Tatsächlich kann das Bildungssystem von einer
institutionalisierten Frühpädagogik erheblich profitieren. Allerdings
müssen dafür die Bedingungen stimmen. Noch liegt die Zahl der
Betreuungsplätze für Kinder unterhalb von vier Jahren weit unter dem
angemeldeten Bedarf, Ganztagsplätze sind ebenfalls rar. Zudem
kritisieren Experten die personelle Ausstattung der Einrichtungen und
die Ausbildung der Erzieherinnen, die anders als ihre Kolleginnen in
England und Griechenland nicht studieren müssen.
Dabei ist die Phase vor der Schule für den späteren
Bildungs- und Lebenserfolg genauso wichtig wie die Schulzeit selbst.
Im zweiten und dritten Lebensjahr werden die Grundlagen für
Körpermotorik, Spracherwerb, soziale Wahrnehmung und Sinneswahrnehmung
gelegt. Je professioneller ein Kind bei diesem Prozess unterstützt
wird, umso so positiver entwickeln sich sein Wort- und
Grammatikschatz, sein soziales Verhalten, sein Bewegungsapparat, sein
Sinn für Farben, Geräusche, Gerüche. Für Kinder aus schwierigen
familiären Situationen ist die frühkindliche Bildung oft der einzige
Weg überhaupt, ein differenzierteres Wahrnehmungs- und
Verhaltensrepertoire auszubilden. Ist ihnen dieser Weg wegen fehlender
Plätze und mangelnder pädagogischer Qualifikation verstellt, bleiben
sie auch später soziale und sensuelle Analphabeten.
16
Bundes-Länder,
16 Bildungs-Systeme
Das Bildungssystem als Dienstleistungssystem zu begreifen und an den
Bedürfnissen der in ihr lebenden Menschen auszurichten, kann daher
nicht schaden. Noch ist es weitgehend parteipolitischen Ideologien
untergeordnet, die in Form von immer neuen Verordnungen und Lehrplänen
in die Schulen und Hochschulen hineingetragen werden. Auf diese Weise
haben sich in den 16 Bundesländern 16 verschiedene
Bildungslandschaften herausgebildet. Ein Phänomen, das im Ausland
ungläubiges Kopfschütteln hervorruft. Genau wie die 2500 aktuellen
Lehrpläne, die 2003 in der Lehrplan-Datenbank der
Kultusminister-Konferenz (KMK) registriert waren. Die
meisten
Staaten, die bei PISA erfolgreich waren, kommen mit einem Lehrplan
aus.
Während die Kultusminister der 16 Bundesländer trotz der alarmierend
schlechten PISA-Ergebnisse an den Grundzügen des Bildungssystems
nichts ändern wollen und die Bundesregierung sich vornehm zurückhält,
drängen Experten und internationale Gremien auf radikale Reformen.
Dabei nimmt der Ton an Schärfe zu. Der Direktor am Max-Planck-Institut
für Bildungsforschung und Koordinator des deutschen Teils der
PISA-Studie, wirft dem Bildungssystem "strukturbedingte Demütigungen"
vor. Der Kinderrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat Deutschland
in seinen abschließenden Bemerkungen zum zweiten Staatenbericht
"De-facto-Diskriminierung von ausländischen Kindern und Minderheiten
angehörenden Kindern" bescheinigt. Selbst die Evangelische Kirche
Deutschland hat die Bundesländer zur Einsicht gemahnt. Die
Bundesregierung lässt verlauten: "Eine ideologische Debatte führt
nicht weiter."
Einige Bundesländer bemühen sich zwar in einzelnen, höchst
unterschiedlichen Bereichen zu Erfolgen zu kommen. Einer
Hauptschule in Schleswig-Holstein ist es gelungen, sich so gut mit dem
wirtschaftlichen Umfeld zu vernetzen, dass alle Absolventen eine
Lehrstelle erhalten haben. In Hannover hat eine Grundschule im
sozialen Brennpunkt mithilfe von Notenfreiheit und einem selbst
entwickelten Leseförderprogramm eine der höchsten Gymnasialquoten der
Stadt erreicht. Solche vereinzelten Beispiele zeigen deutlich, dass in
den Kindern mehr steckt, als das deutsche Bildungssystem gemeinhin aus
ihnen herausholt.
Darauf zu warten, dass Angesichts der rückläufigen
Geburtenquoten es in spätestens 10 Jahren nicht mehr genug Kinder
geben wird, um alle drei Schulformen zu bestücken, kann für die
heutige Schülergeneration nicht die richtige Lösung des Problems
darstellen!
Aufgrund der miserablen Verhältnisse im deutschen Schulwesen erreichen
statt 34,8 Prozent eines Jahrgangs, wie sie die OECD-Studie "Bildung
auf einen Blick 2006" als durchschnittlich bezeichnet, in
Deutschland nur 20,6 Prozent einen akademischen Abschluss.
Die Befürworter von Integration und dem "Eine Schule für Alle"-Modell
fordern daher nicht nur ein "Recht auf Bildung für alle", sondern auch
ein "Recht auf Leistung". Davon würden auch die hochbegabten Kinder
profitieren, die in den homogenen Klassen meist ebenfalls unter ihrem
Niveau bleiben und sich aus Frust und Langeweile oft zu Störern
entwickeln. Voraussetzung ist allerdings die konsequente Umsetzung des
Konzepts. In New Brunswick ist jede Klasse mit einem Klassenlehrer und
einem Lehrer mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation besetzt. Dazu
kommen Kollegen-Coachings, ein mit einem "Methoden- und
Ressourcenlehrer" besetztes Schülerbüro und eine zweistündige
wöchentliche Schulsitzung, bei der auch ein Sozialarbeiter und ein
Mitglied des Schulamts anwesend sind.
Durch die Kooperation aller Beteiligten und die
offene Art des Unterrichts sind Verhaltensauffälligkeiten
zurückgegangen. Ein Effekt, den auch die Studien über hiesige
Integrationsklassen durchgehend belegen und der umgekehrt die Frage
aufwirft, wie viele der 495.300 Sonderschüler erst vom Bildungssystem
dazu gemacht wurden. Tatsächlich steigt die Zahl der Sonderschüler in
Deutschland von Jahrgang zu Jahrgang kontinuierlich an. Selbst aus den
9. und 10. Klassen der allgemein bildenden Schulen werden noch Schüler
auf die Sonderschule "abgeschult". Darunter überdurchschnittlich viele
Jungen, arme und ausländische Kinder. Fast jeder siebte Sonder- und
Förderschüler ist nicht-deutsch.
Ein Zurück hingegen gibt es so gut wie nicht. Wer
einmal vom Bildungssystem aussortiert wurde, bleibt es in der Regel
auch. Gerade mal 9.029 Schüler von einer knappen halben Million
schafften im Schuljahr 2004/05 den Aufstieg von der Sonder- auf eine
allgemein bildende Schule. Eine Entwicklung, die jungen Lehrern und
Lehramtsstudenten offenbar zunehmend zu denken gibt. Bei ihnen wächst
die Kritik am dreigliedrigen Schulsystem, das die Sonderschule als
"Abschulstation" braucht, um eine Homogenität aufrecht zu erhalten,
die sich bei PISA als hinderlich erwiesen hat. Aber auch die
Lebensläufe von Kindern, die Integrationsklassen besucht haben,
sprechen für ein Umdenken. In Hamburg leitet eine ehemalige
Integrationsklassen-Schülerin mit Down-Syndrom in einem renommierten
Hotel als ganz normale Angestellte die Praktikanten an. Aus einer
Sonderschule heraus hätte sie diesen Weg vermutlich nicht.
Schulkleidung
ist die Arbeitskleidung in der Schule.
Schulkleidung hat viele Vorteile!
Sie stärkt die Position der Schwachen in der
Klassengemeinschaft. "Einheitlichkeit und
Zusammengehörigkeit" klar! - "Uniformierung und Gleichmacherei"
- in keinem Fall! Für Schüler, die
Schulkleidung tragen, ist das, was sie sind, wichtiger, als das, was
sie haben. Deshalb führt Schulkleidung nicht zu Gleichmacherei sondern
fördert die individuelle Entwicklung der Schüler.
Modefragen und egozentrische Selbstdarstellung sind
am Vormittag kein Thema. Schüler lernen, sich situationsabhängig,
verschiedenen Anlässen gemäß zu kleiden. Selbstwertgefühl wird
aufgrund von Persönlichkeit und Sozialkompetenz erworben, nicht über
die Identifikation mit Markenkleidung.Markenkleidung und das damit
verbundene, vermeintlich attraktive Aussehen wird den Schülern im
Laufe Ihres Schullebens immer wichtiger. Schüler,
die
sich teure Markenartikel nicht leisten können, werden deshalb
oftmals ausgegrenzt .
Gemeinsame Schulkleidung verbessert die Akzeptanz der
Schule als Ort des Lernens.
Einheitliche Schulkleidung kann bestehenden sozialen Problemen schon
in der Grundschule entgegenwirken. Sie verbessert das Schulklima
maßgeblich und unterstützt Schüler in der Entwicklung ihrer
Persönlichkeit:
Sie ist ein sinnvoller Beitrag zur Chancengleichheit.
Kinder lernen, dass ihr Wert nicht von Mode abhängt.
Einheitliche Schulkleidung schützt vor Mobbing: Sie stärkt das Gruppengefühl und gibt Sicherheit nach innen und außen. Gegenseitige Achtung macht Kinder stark.
Mehr Sein als Schein: Schulkleidung hilft Schülern, ihre Persönlichkeit durch emotional-soziales Engagement und Leistungskompetenz und nicht durch Identifikation mit Äußerlichkeiten zu entwickeln. Anerkennung in der Gruppe müssen Schüler sich nicht mehr über Markenkleidung sichern. Das "Abziehen" von Kleidungsstücken entfällt.
Die Garderobe bietet keinen Anlass zur Ablenkung: Die Schüler arbeiten konzentrierter, zielorientierter und besser.
Die Integration von neuen Schülern in den Klassenverbund wird deutlich erleichtert.
Wenn Schüler ihre "Arbeitskleidung" bis in den Nachmittag tragen, benötigen sie deutlich weniger Kleidung. Zudem ist Schulkleidung günstiger als Markenkleidung. Das schont das Budget der Eltern doppelt.
Im Jahr 2008 wurden bundesweit 616.259 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen. Im Vergleich zum Vorjahr sind dies 9.626 Verträge oder 1,5 % weniger. Trotz des Rückgangs bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen hat sich die seit 2006 zu beobachtende Entspannung auf dem Ausbildungsmarkt fortgesetzt. Denn nach den stetigen Zuwächsen der letzten Jahre hat die Zahl der ausbildungsinteressierten Jugendlichen demografiebedingt in 2008 erstmals deutlich abgenommen, so dass sich das rechnerische Verhältnis von Angebot und Nachfrage weiter verbessert hat. Die rechnerische Einmündungsquote (d. h. die Zahl der Neuverträge je 100 Schulabgänger bzw. Schulabgängerinnen) konnte gegenüber dem Vorjahr nochmals gesteigert werden und erreichte einen Wert von 67,7 Prozent.
Die Zahl der am Stichtag 30. September bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten noch unbesetzten Ausbildungsplätze (19.507) lag im Berichtsjahr 2007/2008 erstmals seit 2001 über der Zahl (14.479) der unversorgten Bewerber und Bewerberinnen.
Prognose für
das Jahr 2009:
Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung muss davon
ausgegangen werden, dass das Ausbildungsangebot im Jahr 2009 sinken
wird. Zugleich wird aber auch die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen
demografiebedingt zurückgehen. Das Bundesinstitut für Berufsbildung
hat berechnet, wie viele Ausbildungsangebote und Verträge in 2009
realisiert werden müssten, damit sich die Chancen der
ausbildungsinteressierten Jugendlichen gegenüber 2008 nicht
verschlechtern. Demnach müsste das Ausbildungsangebot 2009 bei gut
600.000 liegen. Folglich könnte das Ausbildungsangebot vor dem
Hintergrund der demografischen Entwicklung im Jahr 2009 um bis zu
32.000 (5 Prozent) niedriger ausfallen, ohne dass sich die
Ausbildungschancen der Jugendlichen gegenüber 2008 rechnerisch
verschlechtern würden. Der Bericht geht von einem Rückgang auf 580.000
bis 600.000 Ausbildungsangebote aus. Die Unsicherheit der Schätzung
ist jedoch angesichts der Einmaligkeit der Wirtschaftskrise hoch. Die
Bundesregierung wird daher gemeinsam mit den Partnern des
Ausbildungspakts die Entwicklung im laufenden Ausbildungsjahr sehr
aufmerksam beobachten, um bei Bedarf rechtzeitig und adäquat handeln
zu können.
Auch wenn die Bereitstellung eines adäquaten Ausbildungsplatzangebots in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Wirtschaft fällt, bekennt sich die Bundesregierung zu der Verantwortung des Staates, ihren Beitrag zur Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsplatz- und Qualifizierungsangebots zu leisten. Sie hat deshalb gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft im Juni 2004 den "Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftesicherung in Deutschland" vereinbart, der sowohl mehr betriebliches Ausbildungsengagement als auch zusätzliche Anstrengungen der öffentlichen Hand vorsieht. Im März 2007 wurde der Ausbildungspakt bis zum Jahr 2010 verlängert. Dabei wurden zusätzliche quantitative Zielvereinbarungen fest gelegt. Zudem hat sich mit dem Bundesverband der Freien Berufe der Kreis der Paktpartner erweitert.
Das
Bundesministerium für Bildung und Forschung hat
eine Reihe von Maßnahmen ergriffen und Programme aufgelegt, die auf
die flankierende Unterstützung der Wirtschaft bei der Schaffung
zusätzlicher Ausbildungsplätze zielen. Ein Beispiel ist das
Ausbildungsstrukturprogramm JOBSTARTER.
JOBSTARTER verfolgt zum einen das Ziel, neue und zusätzliche
betriebliche Ausbildungsplätze zu gewinnen, indem bisher nicht
genutzte Potenziale für Ausbildung erschlossen werden. Ein weiteres
Ziel des Programms besteht in der Stärkung von regionalen
Ausbildungsstrukturen.
Die Hochschulen in Deutschland stecken im Umbruch, dem
vielleicht größten ihrer Geschichte. Seit die
Bundesregierung 1999 die "Bologna-Erklärung" unterzeichnete und
sich damit der Schaffung eines "europäischen Hochschulraums"
verpflichtete, werden Evaluationsverfahren vorangetrieben,
Leistungspunkt-Systeme etabliert, Exzellenoffensiven gestartet und
Bachelor- und Masterstudiengänge eingerichtet. Fast 3000 neue
Studiengänge bis heute. Eine stolze Bilanz.
Nicht ganz so erfreulich hingegen entwickelt sich die soziale
Zusammensetzung der Studierenden. Obwohl die OECD seit Jahren auf
einen drohenden Mangel von Hochqualifizierten hinweist und die
"Erschließung" der Bildungspotentiale aus den sozial schwächeren
Schichten fordert, stagniert die Zahl der Kinder mit "mittlerer" und
"niedriger" Herkunft auf niedrigstem Niveau. Nur jeder dritte
angehende Akademiker stammte laut der 17. Sozialerhebung des Deutschen
Studentenwerks von 2003 aus einem der beiden sozialen Milieus.
Klammert man die Fachhochschulen aus, lag ihr Anteil sogar noch
darunter. Fächer wie Medizin, Jura, Volkswirtschaft, Romanistik und
Psychologie sind von Kindern mit niedrigerer sozialer Herkunft sogar
nahezu gänzlich frei, ebenso die 52 Kunsthochschulen.
Dabei wird der Weg in die gut bezahlten und sehr viel krisenfesteren
Akademikerberufe oft schon im Grundschulalter verstellt. Wegen der
mangelhaften individuellen Förderung von Kindern aus bildungsfernen
Elternhäusern und der Neigung vieler Grundschullehrerinnen, die Kinder
trotz hoher Leistung nicht ans Gymnasium zu überweisen, liegt bereits
ihre Abiturienten-Quote um ein Vielfaches niedriger als die ihrer
besser gestellten Mitschüler: Während 2003 von hundert Kindern aus
sozial stärkeren Schichten 85 das (Fach-)Abitur machten, erreichten es
von hundert Kindern mit sozial schwacher Herkunft nur elf. Ein
Unterschied, den selbst die hartgesottensten Vertreter des
dreigliedrigen Schulsystems nicht allein mit der Genetik erklären
mögen.
Nach dem Abitur vergrößert sich die Kluft weiter. Studieren von den 85
Kindern aus der sozial stärksten Schicht 81, sind es bei den Kindern
aus der schwächsten Schicht nur drei. Bildungsforscher vermuten, dass
dieser "negativen Berufswahl" vor allem Unwissenheit zugrunde liegt.
Weil Eltern und Kindern keine konkrete Vorstellung von einem Studium
haben und Akademiker im direkten Umfeld fehlen, ziehen sie oft eine
"gute" Ausbildung dem fremden Studium vor. Hinzu kommt die Aussicht
auf eine finanziell eher klamme Zeit. Zwar steht jedem sozial
schwachen Studierenden während der Regelstudienzeit BAfÖG zu, das
jedoch ist je nach Fach und Studienort schnell ausgereizt.
Gleichzeitig wachsen die Darlehensschulden: Bei einem monatlichen
BAfÖG-Höchstsatz von 466 Euro liegen sie nach der Regelstudienzeit bei
10.225 Euro.
Die Einführung von Studiengebühren und die Verteuerung der Semester
jenseits der Regelstudienzeit drohen diesen ohnehin schon
abschreckenden Effekt noch zu verstärken. Schon jetzt stecken viele
sozial schwache Studierenden in einem Teufelskreis: Weil das BAfÖG
nicht ausreicht, müssen sie arbeiten, weil sie arbeiten müssen,
verlängert sich das Studium, weil das Studium länger dauert, entfällt
das BAfÖG - ohne dass das Studium abgeschlossen ist. Ein Teil der
vergleichsweise hohen Abbrecherquote unter den Studierenden aus sozial
niedrigen Schichten sind so zu erklären. Auf der Rangliste der
Studienabbruch-Gründe der 17. Sozialerhebung belegten "Finanzielle
Probleme" Platz Nummer zwei.
Aber auch
die geplanten Auswahlverfahren und Bewerbungsgespräche, die den
Hochschulen ermöglichen sollen, sich ihre Studierenden selbst
auszusuchen, könnten sich als Verhinderungsmaßnahme entpuppen. "Kinder
aus niedrigeren Schichten können sich oft nicht so akademisch gewählt
ausdrücken wie Kinder aus höheren Schichten", sagt Reinhard Pollak vom
Mannheimer Zentrum für Europäische Sozialforschung. Zudem können sie
meist nicht so viele Zusatzqualifikationen vorweisen, wie
beispielsweise eine längere Auslandserfahrung. Und auch beim Abitur
selbst schneiden sie meist nicht ganz so gut ab. Auch da vermuten
Experten als Ursache den mangelnden familiären Rückhalt und fehlende
Förderangebote.
Um
Abiturienten aus sozial niedrigeren Schichten für ein Studium zu
gewinnen und damit den Hochqualifizierten-Nachwuchs in Deutschland
langfristig zu sichern, empfehlen das Studentenwerk und die
Studentenvertretungen daher eine verstärkte Beratung und bessere
Studienfinanzierung, die neben der Erhöhung des BAfÖG-Satzes auch den
Bau preiswerter Wohnheimplätze umfassen soll. Ernsthaft zu rechnen ist
damit nicht. Zwar haben die mittlerweile 45 Bologna-Staaten die
"Stärkung der sozialen Belange der Studierenden aus sozial
benachteiligten Gruppen" 2003 auf die Agenda gesetzt, eine
Konkretisierung und die damit verbundenen Handlungsanweisungen fehlen
jedoch bis heute.
Wer das
Thema noch vertiefen möchte: Bildungsbericht
2016
Es muss ein
Bildungssystem eingeführt werden,
welches die vorhandenen Fähigkeiten des Einzelnen erkennt, stärkt und
fördert, um ein möglichst hohes Wissensniveau zu vermitteln.
Ziel ist der selbständige, verantwortungsvolle
Mitbürger in unserer Gesellschaft.
Frühförderung aller Kinder. Kindergartenpflicht ab dem 4. Lebensjahr bis zum Schuleintritt.
Schule und Ausbildung: Ziel muss sein, dass jeder Auszubildende den höchst möglichen qualifizierten Abschluss erreicht.
Einheitliche Schulkleidung in jedem Schulsystem.
Kosten für Bildung übernimmt der Staat.
Bessere pädagogische und fachliche Qualifikation von Erziehern und Lehrpersonal.
Die
Rentenversicherung in Österreich ist eine Erwerbstätigenversicherung
oder auch Bürgerversicherung.
Das macht ( im
Durchschnitt) bei den Frauen ca. 600 Euro und bei den Männern 800 Euro
pro Pensionszahlung mehr gegenüber Deutschland aus!
Die Altersruhegeldversorgung wird darüber hinaus in Österreich auch
noch
14 mal im Jahr ausgezahlt – also mit Weihnachts- und
Urlaubsgeld!
In Österreich zahlen alle Erwerbstätigen in die
Rentenkasse ein.
Auch Selbstständige und Geringverdiener.
Die Versicherungspflicht beginnt in Österreich ab einem Einkommen von
rund 450 Euro. Die Grenze für beitragsfreie geringfügige
Beschäftigungen liegt bei 425,70 Euro. Wer mehr verdient, muss mehr
Beiträge in die Rentenkasse zahlen.
Da keine Unterschiede zwischen Beamten und sonstigen Erwerbstätigen
gemacht wird, werden alle Altersruhegeldbezieher/Rentner als
Pensionäre bezeichnet und die Rente wird Pension genannt.
Im Weiteren sprechen wir daher auch von Pensionärinnen und Pensionären
sowie von Pensionen.
Die
Renten-
Pensionsberechnungen in Deutschland und Österreich unterscheiden
sich wesentlich!
Das österreichische Rentensystem basiert auf einem Pensionskonto.
Für alle Personen, die ab dem 1. Januar 1955 geboren wurden, werden die Pensionen ab einem Stichtag 1. Januar 2014 ausschließlich aus dem Pensionskonto berechnet. Für die Personen, die vor 1955 geboren wurden, wird das bis dahin erworbene Pensionskonto nach einem festgelegten Schlüssel den neuen Regeln angeglichen.
Das
Pensionskonto
errechnet sich ab 2014 wie folgt:
Wenn ein österreichischer Arbeitnehmer 50.000 Euro
Bruttojahresgehalt erhält, werden ihm 1,78% von 50.000 Euro
zusätzlich zu seinen 10,25% Rentenbeitrag und dem Arbeitgeberanteil
von 12,55% vom Staat in sein Pensionskonto gutgeschrieben, in dem
Beispiel also 890 Euro pro Jahr.
Mit
Eintritt
in die Pension (Das Regelpensionsalter ist derzeit bei Männern das
65. Lebensjahr und bei Frauen, geboren bis zum 1.12.1963, das 60.
Lebensjahr. Danach wird das Regelpensionsalter für Frauen
stufenweise dem Männerpensionsalter angeglichen und ist für Frauen,
geboren ab dem 2.6.1968, ebenfalls das 65. Lebensjahr) wird das
Pensionskonto durch 14 geteilt.
Angenommen, der österreichische Arbeitnehmer würde 40 Jahre lang
bei gleichem Jahres-Einkommen von 50.000 € einzahlen, bekäme er
daraus eine Bruttomonatspension von 2.543 €.
Das
deutsche
Rentensystem basiert auf so genannten Entgeltpunkten, die das
Arbeitsleben lang, in Abhängigkeit der durchschnittlichen
Löhnen/Gehälter. erworben werden. Mit dem aktuellen Rentenwert zur
Zeit des Renteneintritts vervielfältigt, ergibt sich die
Bruttomonatsrente. ( 50.000 ./. 36270= 1,3787 Entgeltpunkte x 40
Jahre = 55,1480 Entgeltpunkte x 30,45 € Rentenwert West = 1.679,26
Euro Rente).
In Deutschland käme der Rentner, bei gleichem,
angenommenen Jahres-Einkommen von 50.000 € (gerechnet im
Renteneintrittsjahr 2016) auf eine Bruttoaltersrente von 1.679,26
€.
Höhere
Anrechnung:
Im Vergleich zu Deutschland gibt es in Österreich für jedes
Versicherungsjahr eine höhere Rentengutschrift. (in etwa vergleichbar
mit den „Rentenpunkten“ in Deutschland) Da gilt immer noch der
Grundsatz: Die gesetzliche Rente muss im Alter den Lebensstandard
sichern. Nach 45 Arbeitsjahren bekommt ein Rentner in Österreich daher
um die 80 Prozent seines durchschnittlichen Bruttoeinkommens. (in
Deutschland nur 44 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens
aller Arbeitnehmer) Der enorme Unterschied hat selbst
Rentenexperten in Österreich überrascht. Das Leistungsniveau in
Deutschland reiche in vielen Fällen nur noch für Renten unterhalb der
Armutsgrenze.
Bruttoinlandsprodukt:
Österreich gibt 14 Prozent des Bruttoinlandsprodukts für Renten aus.
(Deutschland nur knapp 10 Prozent)
Betriebsrenten
und
Privatvorsorge:
90 Prozent der Österreicher verlassen
sich auf die gesetzliche Rente. Nur 10 Prozent haben eine zusätzliche
Betriebsrente. Eine teure staatlich geförderte Privatvorsorge auf
Kosten der gesetzlichen Rente blieb den Österreichern erspart!
Beitragssätze:
Dafür ist der Beitragssatz zum Pensionskonto mit 22,8 Prozent höher als in
Deutschland. Die Arbeitnehmer zahlen aber nur 10,25 Prozent, die
Arbeitgeber dagegen 12,55 Prozent.
Will man in Deutschland eine annähernd hohe Rente wie in Österreich
erzielen, so „empfiehlt“ die Regierung ZUSÄTZLICH „privat“ vorzusorgen, zu „Riestern“. Dieses schlägt
durchschnittlich mit ca. 4% vom Lohn/Gehalt zu Buche.
Damit ist sogar der Gesamtbeitrag zur Altersvorsorge in Deutschland
für den Arbeitnehmer mit 9,35% GRV + 4% Riester + 4%
Bertriebsrenten-Stärkungsgesetz (seit 2017) = 17,35% WESENTLICH höher und NICHT
garantiert, dass das Riestern und die „neue Betriebsrente“ auch den gewünschten Erfolg
erzielt!
Kostenvergleich:
Alle Versuche, etwas am System in Österreich zu verändern, waren
bisher politisch nicht durchsetzbar. (Anders als in Deutschland)
"Es ist ja keine Kostenersparnis, wenn ich vom gesetzlichen
System zu einer privaten Vorsorgeform wechsle. Dadurch werden ja fürs
erste keine Kosten gespart. Bestenfalls verlagert. Vieles
spricht dafür, dass das sogar deutlich teurer wird", so Dr. Josef Wöss
von der Arbeiterkammer Wien.
Mindestrente
(Ausgleichszahlung)
:
Alle, die nur eine Rentenhöhe unterhalb der Armutsgrenze (in
Österreich 909,42 Euro für Alleinstehende und 1363,52 Euro für
Ehepaare) erreichen, haben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung,
finanziert aus Steuermitteln. Deutlich höher und weniger bürokratisch
als die Grundsicherung in Deutschland. Die Ausgleichszulage erhält
jeder: wenn die monatliche Pension als Alleinstehender weniger als
909,42 € und als Ehepaar weniger als 1.363,52 € beträgt. (Stand 2018)
Wenn das
Haushaltseinkommen bestimmte Grenzen nicht erreicht, das ist für eine
alleinstehende Person 890 Euro im Monat beziehungsweise für einen
Paar-Haushalt 1350 Euro, dann wird die Differenz zwischen der eigenen
Pensionshöhe und dieser Ausgleichs-Zulagengrenze zugezahlt. Geprüft
wird dafür nur das Einkommen, nicht das Vermögen.
Senioren in Österreich können ihr Erspartes und ihr Auto behalten!
(genannte
Zahlen
und Beträge gelten für die
Jahre 2016/2018,
die Modalitäten (verkürzt) wurden der Broschüre:
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift
http://www.neuespensionskonto.at/files/download/Pensionskonto_NEU_Kontoerstgutschrift_Stand01012016.pdf
entnommen)
Für weitergehende Informationen:
Ein Bericht des Abgeordneten Matthias W. Birkwald für den
Präsidenten des Deutschen Bundestages,
von der rentenpolitischen Dienstreise nach Wien in Österreich vom
24. und 25. Oktober 2016
Bericht_ueber_Einzeldienstreise_Oesterreich.pdf
und ein Vortrag des Herrn Josef Bauerbernger vom österreichischen
Sozialministerium
Vortrag_Bauernberger.pdf
Hans Böckler Siftung -
Rente nachhaltig finanziert
https://www.boeckler.de/impuls_2018_12_5.pdf
Die Rentenversicherung in der Schweiz basiert auf drei "Säulen''.
Eine
Beitragsbemessungsgrenze
- wie in Deutschland - fehlt. Alle beteiligen sich
ausnahmslos an diesem Solidar-System, niemand wird ausgenommen,
ob Hausfrau, Student oder Personen
mit Einkünften aus Kapitalanlagen.
die obligatorische Versicherung
die kapitalgedeckte Versicherung
die staatlich geförderte Eigenvorsorge
Die
erste
Säule: Die obligatorische Versicherung
Beitragspflichtig sind ausnahmslos a l l e
Erwerbstätigen, auch Beamte und Selbständige
Die staatliche Grundversicherung umfasst die Alters-
und Hinterbliebenenversicherung (AVG) sowie die Invalidenversicherung
(IV). Sie ist für alle Bürger über 20 Jahren obligatorisch, unabhängig
von ihrem Arbeitsstatus.
Die Beiträge zur Grundversicherung werden je zur
Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und direkt vom
Bruttogehalt abgezogen, z.Zt. jeweils 4,2%
(AVG) und 0,7% (IV), macht in Summe 9,8% Beiträge. Selbständige zahlen 9,2% ihres Erwerbseinkommens.
Männer und Frauen erhalten ab dem Alter von 65 Jahren
Leistungen der AVS, sofern Sie mindestens ein Jahr lang Beiträge
gezahlt haben. Gehen
sie vor 65 in Rente, werden für jedes Jahr 6,8% abgezogen.
In 2007
lag die Mindestrente aus dieser Versicherung zwischen
CHF 1.105 (ca. 740 Euro) und
die Maximalrente bei 2.210 CHF (ca. 1.480 Euro)
die Gesamtrente eines verheirateten Paares durfte 150% der Maximalrente (CHF 3.315 =
2.225 Euro)
nicht überschreiten.
Die Rente aus der ersten Säule ist steuerfrei.
Der Rentenanspruch aus der obligatorischen
Versicherung wird anhand des relativen Einkommens innerhalb eines
Jahrgangs sowie der Anzahl von Beitragsjahren berechnet. Das Einkommen
umfasst Gehälter und Löhne sowie spezielle Boni für die
Kindererziehung und die Pflege von Angehörigen. Das Einkommen von
Ehepartnern wird bei der Berechnung gemeinsam veranlagt und
anschließend zu je 50% jedem Partner zugeschrieben.
Eine Vollrente erhält man, wenn man ebenso viele
Jahre wie andere Personen des gleichen Jahrgangs Beiträge gezahlt
haben. Wenn der Beitragszeitraum kürzer war, hat man Anspruch
auf einen Teil der Rentenzahlung.
Alle drei Jahre werden die Renten der Lohn- und
Preisentwicklung angepasst, wobei Ausnahmen bestehen, sobald der
Konsumentenpreisindex vier Prozent überschreitet; in solchen Fällen
findet die Anpassung jährlich statt.
Die zweite Säule: Die kapitalgedeckte Versicherung
(Betriebliche Vorsorge)
Die berufliche Altersvorsorge ( Prévoyance
Professionelle/PP) ist die zweite Säule des Schweizer Rentensystems.
Alle Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen über CHF 25.320
= 16.607 Euro sind verpflichtet Beiträge in die berufliche
Altersversicherung einzahlen.
Die berufliche Alterssicherung kann über eine
Betriebsrentenkasse, eine staatliche Rentenkasse oder eine Privatkasse
laufen, dies entscheidet der erste Arbeitgeber, beim
Arbeitgeberwechsel wird weiter in die gleiche Versicherung gezahlt. In 2004 lagen die Beiträge zwischen 7% und 18% des
Bruttoeinkommens. (zuzüglich einiger Prozentpunkte für
Zusatzversicherungen) Die
Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge werden paritätisch vom
Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Selbständige können
freiwillig beitreten und zahlen dann einheitlich 20% ihres
Erwerbseinkommens.
Männer und Frauen erhalten eine Berufsrente ab dem
65. Lebensjahr. Die Rentenansprüche berechnen sich aus einem
akkumulierten Guthaben, das sich aus Beiträgen und Zinsen
zusammensetzt.
Die Rente aus der zweiten Säule ist steuerfrei.
Die dritte Säule: Die staatlich geförderte
Eigenvorsorge
Die private Altersvorsorge bildet die dritte Säule
des Schweizer Rentensystems. Beiträge für eine private Altersvorsorge
können vom versteuerbaren Einkommen abgesetzt werden. Arbeitnehmer können jährlich bis zu 6.077 CHF und
Selbständige bis zu 30.384 CHF steuerlich gefördert sparen (darüber
hinaus wird es nicht mehr steuerlich gefördert). Die Privatrenten
werden nachgelagert besteuert. (ab
dem Zeitpunkt der Rentenzahlung) - die Zinsen bleiben steuerfrei.
Bezeichnend für das Schweizer Modell ist die Solidarität einkommensstarker
gegenüber einkommensschwacher Personen.
Eine Beitragsbemessungsgrenze gibt es nicht
aktualisiert und ergänzt durch Wolfgang Leeske, Stelle Nds. (12.10.2009)
Der Vorschlag unter der Überschrift "Bürgerversicherung"
zielt darauf, den Beitrag der Arbeitgeber zur Krankenversicherung zu
senken. Dazu will die Bürgerversicherung bei den Versicherten
Mehreinnahmen erzielen, mit denen die Absenkung der Beiträge auf
Arbeitnehmereinkommen, die für sich genommen paritätisch bleiben,
gegenfinanziert wird. Anders ausgedrückt: das Beitragsaufkommen der
Versicherten soll im Volumen steigen, damit das Beitragsaufkommen der
Arbeitgeber sinken kann.
Damit ist auch hier die paritätische Finanzierung aufgegeben. Das
Risiko von Beitragssatzsteigerungen wird teilweise auf die
Versicherten überwälzt. Und damit bei den Versicherten mehr
eingenommen werden kann, hat die Bürgerversicherung zwei Vorschläge
aufgegriffen, die früher im Lager derer geortet wurden, die für
soziale Gerechtigkeit eintreten.
Die Versicherungspflichtgrenze entfällt, so dass schrittweise die
gesamte Wohnbevölkerung pflichtversichert wird. Damit werden auch
sämtliche Erwerbseinkommen jenseits der Arbeitnehmerentgelte zu
Beiträgen herangezogen, also etwa die von Selbstständigen, Managern,
Beamten und Abgeordneten. Der Kreis der Beitragszahler wird so um
Personen mit höheren Einkommen und eher geringeren Risiken
ausgeweitet. Zweitens sollen neben den Erwerbseinkommen auch die
anderen Einkommensarten der Versicherten in die Beitragspflicht
einbezogen werden - also Einkommen aus Kapitalvermögen (Zinsen,
Dividenden) oder aus Immobilienvermögen (Mieten, Pachten).
Als Grundsatz galt immer, dass nicht mehr nur das Arbeitsentgelt,
sondern das gesamte steuerpflichtige Einkommen für die Berechnung der
Beiträge zu Grunde gelegt wird. Das bringt unter den Versicherten
mit und ohne zusätzliche Vermögenseinkommen mehr
Belastungsgerechtigkeit - allerdings nur bei Einkommen bis zur
Beitragsbemessungsgrenze (2004 = 3.487,50 Euro). Die Mehreinnahmen bei
den Versicherten, die mit diesen beiden Maßnahmen möglich sind, sollen
kurzfristig eine Senkung des allgemeinen Beitragssatzes um 1,3
Prozent ermöglichen, langfristig, wenn alle Erwerbstätigen
einbezogen sind, um insgesamt 2 Prozent.
Allerdings ist umstritten, was denn aus der Beitragsbemessungsgrenze
werden soll. Zuerst war eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze GKV
auf das in der Renten- und Arbeitslosenversicherung geltende Niveau
vorgeschlagen, das sind (2004) 5.150 Euro. Prof. Karl
Lauterbach schlägt vor, dass diese Anhebung schrittweise zwischen
2020 und 2030 passieren soll. Die Grünen haben sich überhaupt gegen
eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ausgesprochen; nach den
Meldungen von heute (2004) auch die Mehrheit der SPD-Kommission.
Im Grundsatz sind sich aber alle Bürgerversicherer in der Politik
einig, dass es eine Beitragsbemessungsgrenze geben soll, oberhalb
derer das Solidarprinzip weiterhin nicht gilt. Denn da sinkt die
anteilige Heranziehung der Einkommen weiterhin umso mehr, je höher sie
sind. Deshalb sprechen auch manche von einer
"Solidaritätsfluchtgrenze". Im Vergleich zu den kleinen Einkommen, die
mit dem vollen Beitragssatz belastet sind, bekommen die
Spitzenverdiener aus dem Management oder die mit den Großvermögen die
Krankenversicherung gleichsam zum Billigtarif.
Der Wegfall der Versicherungspflichtgrenze soll nicht etwa das Aus für
die privaten Krankenversicherungen bedeuten. Die Bürgerversicherung
zielt vielmehr auf die Schaffung eines einheitlichen Marktes für
Krankenversicherer, auf dem private und öffentlich-rechtliche Anbieter
zu gleichen Wettbewerbsbedingungen gegeneinander konkurrieren. Man
redet da nicht mehr von privaten und gesetzlichen Kassen, sondern von
privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern, weil auch
die Privaten das gesetzliche Leistungspaket anbieten sollen. Und die
früheren Gesetzlichen sollen sich auch auf dem Markt der
Luxusversorgung tummeln. Es soll dann Konkurrenz herrschen zwischen
allen Versicherungsanbietern, um alle Versicherten, und in allen
Marktsegmenten der Krankenversicherungsprodukte. Damit das auch
zwischen den Privatversicherungen funktioniert, soll es Regelungen
geben, wie man den bei der einen angesparten Kapitalstock zu einer
anderen mitnehmen kann. ("Portabilität")
Unter dem Wettbewerbsdruck auf einem einheitlichen Markt wird es
zweifellos zu einer weitgehenden Angleichung von privaten und
öffentlich-rechtlichen Kassen kommen. Ein Unterschied bleibt aber: die
einen müssen Gewinne machen und die anderen dürfen das nicht - oder
vielleicht sollte man sagen: noch nicht. Hier muss noch einmal
unterstrichen werden: das Ziel der Operation Bürgerversicherung ist
die Senkung der Beitragsbelastung für die Arbeitgeberseite. Daran
lassen alle bisherigen Texte keinen Zweifel. Wer hofft, dass die
Verbreiterung der Beitragsbasis dafür genutzt wird, um die
Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung zu verbessern, der wird da
regelmäßig eines besseren belehrt. Die Grünen sorgen sich, dass der
Schutz der Arbeitgeber vor künftigen Beitragserhöhungen unzureichend
bleibt. Deshalb prüfen die, ob man nicht besser die sechs Prozent
Arbeitgeberbeitrag per Gesetz fest schreiben sollte.
(Die genannten Zahlen stammen aus dem Jahr 2004)
Alle,
und
wirklich jeder, der in irgend einer Form Geld verdient, zahlt abhängig
von der Höhe seiner Einkünfte, in die jeweilige Versicherung ein und
erhält zum Zeitpunkt der Fälligkeit die gleichen Leistungen aus der
Versicherung!
Dieser Grundsatz beinhaltet zwei wesentliche Aspekte:
- Die Versicherung ist bei den Einkünften mit den Beitragszahlern auf
die maximal mögliche, breiteste Grundlage gestellt. (alle Bürger)
- Das Solidarprinzip ist optimal verwirklicht. Einzahlung ausnahmslos
durch alle Bürger nach Leistungsfähigkeit, bei der Auszahlung erhält
jeder Bürger die gleichen Leistungen ausgezahlt.
Um diese Idealvorstellung einer echten Bürgerversicherung zu
verwirklichen,bedarf es aber Voraussetzungen:
1. Der Begriff "Geld verdient"
Alle "Einkommen" jedweder Art werden herangezogen. Arbeitsentgeld
(Lohn/Gehalt, Sold ), Honorare, Provisionen, Tantiemen, Boni,
Dividenden, Gewinne aus Geschäftsanteilen sowie durch Spekulationen
mit Wertpapieren und durch Geldgeschäfte, Zinsen aus Kapitalvermögen
und Immobilien wie Mieteinkünfte und Pachten, sowie Geschäftsgewinne
von Unternehmen aller Art, die natürliche Personen einzeln oder in
Gesellschaften jeglicher Form betreiben. (Dieser "Katalog" erhebt noch
keinen Anspruch auf Vollständigkeit!)
2. Der Begriff "abhängig von seinen
Einkünften"
Solange die Bundesrepublik Deutschland das komplizierteste
Steuersystem der Welt betreibt, wird es weiterhin sehr schwer sein,
die realen Einkommen gerade der höheren Einkommensbezieher gerecht zu
ermitteln. Es ist ein unhaltbarer Zustand, dass dem
sozialversicherungspflichtigen, abhängig Beschäftigten aufgrund der
Lohnsteuerkarte / Lohn- Gehaltsbescheinigung des Betriebes "centgenau"
auf die Finger geschaut, und die Beiträge zur Renten-,
Arbeitslosen- und Krankenversicherung vor der Auszahlung des
Lohnes/Gehalts abgezogen wird, wogegen die anderen selbstständigen
"Freiberufler" durch Tricks und Kniffe, die das Steuersystem zulässt,
ihre Einkünfte bis zur Unkenntlichkeit vernebeln und vertuschen
dürfen, was in Extremfällen bis zu "negativen" Einkünften durch
sogenannte Verlustbeteiligungen führt, um Abgaben- und Steuerlasten
künstlich zu drücken und zu minimieren! Hier muss eine ebenso
notwendige echte Steuerreform mit einfachen, für alle geltenden Regeln
einhergehen, oder der Begriff Einkünfte/Einkommen muss für die
Bemessung der Bürgerversicherung anders als bei der Steuerschuld
definiert werden!
"Sockelbeträge" oder Einstiegsgrenzen sind denkbar um unnötige und
nicht gewünschte Härtefälle bei Kleinanlegern und Normalsparern in der
privaten Unterhaltssicherung oder privaten Altersvorsorge zu
vermeiden.
Eine "Beitragsbemessungsgrenze" oder auch "Solidaritätsfluchtgrenze"
genannt, oberhalb derer das Solidarprinzip nicht gilt, kann es
nicht geben!
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen. (Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland)
3. Entlastung der Arbeitgeber / Senkung der Lohnnebenkosten
Die immer als viel wichtiger bezeichnete Verringerung der
Lohnnebenkosten auf der Arbeitgeberseite (weil dadurch neue
Arbeitsplätze geschaffen würden) ergibt sich automatisch. Durch eine
breiter aufgestellte Einkunftsseite können außer der Verbesserung der
Leistungen auf der Ausgabenseite auch die Beiträge an sich sinken. Da
die Gesamtbeiträge der Arbeitnehmer paritätisch, also gleichmäßig
(jedenfalls bis zu den zahlreichen "Reformen" in der letzten Zeit) je
zur Hälfte von den Arbeitgebern getragen werden, ergibt sich auch
dort die gewünschte Entlastung von selbst, ohne die unsozialen
Verschiebungen der "paritätischen" Anteile zu Ungunsten der
Beschäftigten!
Eine
betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses
Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt. Die
betriebliche Altersversorgung gehört zur zweiten Schicht der
Altersvorsorge und wird in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)
definiert.
Betriebliche Altersversorgung in Deutschland
Durchführungswege der bAV
Für die bAV stehen folgenden Durchführungswege zur
Verfügung:
Direktzusage (der Arbeitgeber verpflichtet sich direkt, seinem Mitarbeiter später eine Rente zu zahlen)
Unterstützungskasse (rückgedeckt oder "reservepolsterfinanziert"; gewährt formal keinen Rechtsanspruch)
Pensionskasse (gewährt Rechtsanspruch; wertgleiche Gegenleistung; ist steuerlich limitiert)
Pensionsfonds (gewährt Rechtsanspruch; geringere garantierte Gegenleistung möglich)
Direktversicherung (Versicherungsprodukt, viele Analogien zur Pensionskasse)
Die
Durchführungswege
Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und
Direktversicherung werden auch als mittelbare Durchführungswege
bezeichnet, da die Durchführung bei einem rechtlich selbstständigen
Unternehmen erfolgt.
Für den Abschluss von betrieblicher Altersversorgung
und die Auswahl des Durchführungsweges sind neben steuerlichen und
handelsrechtlichen Aspekten (z. B. deutsche und internationale
Rechnungslegungsvorschriften) auch die soziale Verantwortung und
Bindung an das Unternehmen entscheidungsrelevant. Hinzu kommen
arbeitsrechtliche Besonderheiten, Kostenaspekte, personalpolitische
Zielsetzungen und weiteres. Im Unterschied zur privaten Altersvorsorge
handelt der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung als
Treuhänder für einen Dritten, seinen Mitarbeiter, und muss dessen
Interessen im Auge behalten. Insbesondere bei der Entgeltumwandlung
muss er darauf achten, dass dem umgewandelten Entgelt auch eine
wertgleiche Zusage gegenübersteht.
Private Vorsorge
Die Private Vorsorge basiert auf der Grundidee nach auf dem
Kapitaldeckungsverfahren. Sie ist freiwillig. Das eingezahlte Kapital
sowie die erwirtschafteten Kapitalzinsen stehen daher im Prinzip
ausschließlich dem Sparer zu. Dieses Kapital wird nun entweder als
Rente verbraucht (Auszahlungsplan) oder als Einmalbetrag an den
Anleger bzw. Versicherten ausbezahlt.
Staatliche geförderte Vorsorge
Diese Formen der Altersvorsorge dürfen nicht beliehen, veräußert oder
vererbt, können aber auch nicht gepfändet werden. Das Sozialamt oder
die Agentur für Arbeit greift auch dann nicht darauf zu, wenn der
Versicherungsnehmer im Laufe seines Lebens bedürftig werden sollte
("Hartz IV-Sicherheit"). Die nicht gegebene Vererbbarkeit basiert auf
der Vorstellung, dass das angesparte Kapital ausschließlich zur
Altersversorgung des Sparers dienen sollte. Die Riester-Rente stellt
hierbei insofern eine Ausnahme dar, als das angesparte Kapital und die
bis dahin gezahlte staatliche Förderung vererbbar ist, wenn der
Todesfall in der Ansparphase eintritt und der verwitwete Partner auch
einen Riester-Renten-Vertrag besitzt. In diesem Fall geht sowohl das
eingezahlte Vermögen als auch die bis dahin gezahlte staatliche
Förderung auf seinen/ihren Vertrag über. Wenn kein erbberechtigter
Ehepartner mit eigenem Riestervertrag als Erbe in Frage kommt, sind
die staatlichen Förderungen zurückzuzahlen. Das restliche Sparkapital
fällt in die Erbmasse und wird wie das sonstige Vermögen vererbt.
Nach Änderung des Gesetzes ist nun auch eine Vererbung des Kapitals an
leibliche Kinder möglich. Die o. g. Bestimmungen werden in so weit
ergänzt.
Eine
"rein-private" Altersvorsorge ohne jegliche (staatliche) Kontrolle, in
der Form einer Geldanlage in Aktien, Fonds oder Wertpapieren, kann
höhere Renditen und damit eine komfortablere Altersversorgung erhoffen
lassen, sie birgt aber auch wesentlich höhere Risiken. Wir betrachten
beispielhaft die Weltwirtschaftskrise , die im Jahre 2007 begann und
Anlegern teilweise ihre gesamte Altersvorsorge raubte:
Was ist mit Weltwirtschaftskrise gemeint? Was ist eigentlich
passiert?
Ein Teil dieser Krise soll hier zum Verständnis beispielhaft
näher beleuchtet werden:
Rückblick:
Die amerikanische Regierung hat vor Jahren den Binnenmarkt
unterstützt, indem sie Kredite für jeden zugänglich gemacht hatte. Es
wurden Häuser gebaut, es wurde konsumiert und investiert. Die
Produktion der Betriebe wurde optimal ausgelastet. Alles in allem ein
rundes und gesundes Bild einer Volkswirtschaft.
Nicht nur dass, die Globalisierung gefördert wurde , China konnte aufgrund der starken Nachfrage der
amerikanischen Konsumenten seine Wirtschaft aufbauen, der chinesische
Binnenmarkt wuchs und wurde grösser und grösser. Investiert wurde
wiederum in amerikanische Staatsanleihen, die einen guten
Zinssatz abwarfen und die amerikanische Volkswirtschaft unterstützte.
Der amerikanische Konsument, der sein Haus durch einen billigen
Kredite, ohne Eigengeld finanzierte, finanzierte nun auch seinen
gestiegenen Lebensstandard dadurch, dass der Wert seines Haus stieg,
bedingt durch die starke Nachfrage nach Häusern, das wiederum bedingt
durch die billigen Gelder seitens der Banken möglich wurde.
Der Konsument wollte nun mehr, weil er wusste, dass sein Haus im Wert
gestiegen war. Er ging zur Bank und lieh sich aufgrund dieses
gestiegen Wertes Geld von der Bank und bekam es. Er investierte in
Konsumgüter.
Alles war wunderbar, die amerikanische Wirtschaft lief optimal, die
Regierung förderte die Binnenwirtschaft und alle hatten Profit bei der
Sache.
Was ist denn nun eigentlich schief gelaufen. Es kam der Zeitpunkt wo
die FED
die Zinsen erhöhte, was aus Sicht der Fed wohl auch notwendig war um
eine einsetzende Inflation (unerwünschte Vermehrung der Geldmenge -
ohne Gegenwerte) zu dämmen.
(Das Federal Reserve System, oft auch Federal Reserve oder Fed
genannt, ist das Zentralbank-System der Vereinigten Staaten, das
allgemein auch US-Notenbank genannt wird. Es besteht aus dem Board of
Governors, zwölf regionalen Federal Reserve Banks und einer Vielzahl
von Mitgliedsbanken und anderen Institutionen. Da die Mitgliedsbanken
gleichzeitig die Eigentümer der Federal Reserve sind, das Direktorium
aber vom Präsidenten der Vereinigten Staaten ernannt wird, ist das
Federal Reserve System überwiegend privat und teils staatlich
strukturiert.)
Leider traf diese Zinserhöhung die Falschen,
denn die, die ihre Häuser mit null Eigenkapital erstanden hatten und
mit den geringen Zinsen auch die Raten der Bank bezahlen konnten,
sahen sich nun einer höheren Abzahlung/Belastung ausgesetzt. Dieses
konnten viele nicht mehr bezahlen und die Banken konnten und gaben
keiner Kreditreduzierung oder Verlängerung statt. Es passiert was
passieren muss, die Eigentümer waren zahlungsunfähig. Die Banken
schritten zum Zwangsverkauf. Es trat nun eine normale wirtschaftliche
Reaktion ein. Keine Nachfrage und ein riesen Angebot. Ergebnis, die
Häuser waren unverkäuflich, ihre ehemals hohen Werte fielen in's
bodenlose.
Die Banken, die aber die Häuser in ihren Bilanzen hoch bewertet hatten
und von den Ratinginstituten ((Ratinginstitute haben die Aufgabe
Firmen, Staaten und Banken auf ihre Wirtschaftlichkeit zu untersuchen.
Sie werden mit Buchstaben und Plus- oder Minuszeichen
bewertet.)) mit positiv bewertet wurden, mussten Milliarden-, wenn
nicht Billionenwertverluste in ihren Büchern verzeichnen.
Aber geschickte Manager, bewusst oder unbewusst haben diese Werte
geschickt in einen sauberen Rahmen gepackt, unterstützt durch die
Ratinginstitute
und haben diese Pakete mit einem hohen Verlockungszins weltweit
angeboten.
Diese Papiere wurden nun von all den internationalen Banken gierig
aufgekauft, ohne sich um den regulären Wert zu kümmern, die Gier der
Bankmanager hat den Verstand ausgeschaltet. Nicht nur Bankmanager
haben diese Papiere gekauft, nein auch Versicherungsgesellschaften und
Fondsgesellschaften haben im großen Stil zugeschlagen.
Versicherungsgesellschaften und Fondsgesellschaften mit hohen
Gewinnversprechen (aber meist ohne Rückzahlungsverplichtung) sind
besonders interessant für Geldanlagen zur Altersvorsorge. Wenn
diese Gesellschaften aber in Not geraten, wird Insolvenz angemeldet,
das Geld der Privatanleger ist verloren!
Das Motto war Finanzwirtschaft geht vor Realwirtschaft und jede
Regierung hat dieses zugelassen, ohne Kontrolle, das Prinzip
Laissez-faire, hat den Verstand vernebelt. Zinserträge über 20% waren
Satz.
(Finanzwirtschaft ist die Wirtschaft der Banken und Versicherungen,
Aktienhandel, Zertifikate, Optionsscheine, Leerverkäufe usw, alles was
zu der Wirtschaftskrise geführt hat.
Realwirtschaft ist die Erstellung von Gütern und Dienstleistungen
durch Industrie, Handwerk, Handel und Dienstleister.
Laissez-faire ist der Begriff für, bloss keine Einmischung des Staates
in die Wirtschaft, diese wird es schon richten. - das Prinzip, was
aktuell die FDP als "heilbringend" propagiert!)
Es kam was kommen muss. Die entstandene Blase platzte, in einem
Verhältnis das nicht erwartet wurde. Selbst Finanzspezialisten und
Wirtschaftsfachleute haben diese Reaktion nicht kommen sehen, obwohl
Zeichen da waren. Es entstanden Billionenverluste.
Auszüge
aus
einem Aufsatz, zur Verfügung gestellt von Jürgen Lenz Cuxhaven,
mit
Ergänzungen
In vieler
Hinsicht wird die Krise an den internationalen Finanzmärkten
ein Um- denken erzwingen. Die deutsche
Rente gehört dazu. Die Tatsache, dass der Staat nun mit extrem viel
Geld diejenigen Institutionen vor dem Untergang
retten muss, die vor einiger Zeit noch mit viel
Überzeugungskraft
erklärt hatten, nur sie könnten die Rente der Menschen in den Zeiten
der Alterung sicher machen, muss Konsequenzen für die
Alterversorgung haben.
Es zeigt sich nun in aller Klarheit, was von Anfang
an hätte klar sein müssen in der Rentendebatte von
Anfang dieses Jahrhunderts: Niemand kann Geldvermögen in die Zukunft
transportieren. Wir können sparen so viel
wir wollen, um für die Zukunft vorzusorgen, das Geld bleibt
aber
immer in der Gegenwart und muss vernünftig verwendet werden, wenn
später eine Rentenzahlung oder gar eine
hohe Rendite auf das eingesetzte Kapital möglich sein soll.
Werden unsere Sparmilliarden im In- oder im Ausland
in windige Geschäfte gesteckt, oder wird
mit ihnen gar nur spekuliert, sind sie über Nacht verschwunden und die
Zusatzrente kann man sich abschminken. Da
man in Deutschland gleich- zeitig die gesetzliche Absicherung gegen
Armut im Alter massiv heruntergefahren hat, bedeutet
der Verlust der privaten Vorsorge unmittelbar
den Fall in die Alters- armut und das erneute Einspringen des Staates,
ohne das der vorher Beiträge erhalten
hätte.
Das Wanken großer Banken und gewaltiger
Versicherungskonzerne zeigt auch, dass die Absicherung der
für die Rente vorgesehenen Papiere nicht viel bringt, weil diese
privaten Institutionen vielleicht für die
Bonität eines einzelnen Papiers gerade stehen können, niemand außer
dem Staat aber eine Garantie für den Fall übernehmen
kann, dass diese Finanzmarktspieler an anderer
Stelle
so viel Geld verzocken, dass ihr ganzes Geschäftsmodell und damit die
Bonität der gesamten Bank oder Versicherung
in Frage steht.
Was wir lernen müssen: Sparen ist nicht per se gut.
Sparen ist nur gut, wenn wir einen Investor finden,
der unser Geld gut und das heißt produktiv investiert. Die Krise
lehrt, dass damit, dass wir unser Geld zur
Bank tragen, das produktive Investieren noch lange nicht gewährleistet
ist. Dafür, dass das geschieht, muss der Staat
sorgen, indem er einerseits die wirtschaftliche Entwicklung
in Schwung hält, so dass richtige Unternehmer, nicht Spieler an den
Finanzmärkten genügend Anreize haben, unser
Geld für rentable Investitionsprojekte zu verwenden, und
der Staat muss andererseits strenge Regeln in das System einziehen,
die verhindern,
dass die Finanzmarktspieler unser Geld verzocken
bevor es ein richtiger Investor überhaupt gesehen
hat.
Und schließlich wäre es an der Zeit einige schlichte
politische Wahrheiten zu begreifen: Weil der
Staat in all diesen Fragen eine so ungemein wichtige Rolle spielt,
sollten wir aufhören, denen zu glauben, die
nichts anderes zu tun haben, als den Staat zu verteufeln. Zudem
sollten wir beginnen, unsere Steuern
ordentlich bezahlen, ohne bei jeder Steuererklärung einen Wutanfall
zu bekommen.
von Heiner Flassbeck Rheinischer Merkur, 30. Oktober 2008
Als
Beitragsbemessungsgrenze
wird in Deutschland eine Grenzgröße bezeichnet, bis zu der im
jeweiligen Sozialversicherungszweig die Beiträge erhoben werden. Es
handelt sich um eine Deckelung der Bemessungsgrundlage für den zu
entrichtenden Versicherungsbeitrag. Mit Erreichen der
Beitragsbemessungsgrenze bleiben die Beiträge zur jeweiligen
Versicherung konstant, auch wenn das tatsächliche Einkommen die
Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Alle über die
Beitragsbemessungsgrenze hinausgehenden Einkünfte bleiben
sozialversicherungsfrei
Die Beiträge zur Sozialversicherung orientieren sich an der Höhe der
sozialversicherungspflichtigen Einnahmen. Sind die
sozialversicherungspflichtigen Einnahmen höher als die
Beitragsbemessungsgrenze, wird zur Beitragsberechnung nur die
Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweigs
herangezogen. Der Teil der Einnahmen, der die Beitragsbemessungsgrenze
übersteigt, wird nicht berücksichtigt.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung
für die Renten-/Arbeitslosenversicherung und die
Kranken-/Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung angepasst. Die
Anpassung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und
-gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht.
Diese Grenzgröße wird in der
gesetzlichen Krankenkasse
Versicherungspflichtgrenze genannt, in der
Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze.
Sie dient in beiden Fällen dem gleichen Zweck, nämlich
der Deckelung der Bemessungsgrundlage, um ab einer gewissen
Einkommenshöhe die Beiträge zu begrenzen.
Das Rentensystem in der Bundesrepublik Deutschland basiert auf dem so genannten Umlageverfahren. Das heißt: Die im Berufsleben stehenden Arbeitnehmer zahlen Beiträge, die sofort "umgelegt" werden und als Renten an die Ruheständler ausgezahlt werden!
Außer einer
festgelegten Mindestreserve (z.Zt. = 1 1/2 "Monatsumsatz")
ist nach Auszahlung der Renten kein weiteres "Geld in der Kasse"!
Das Umlageverfahren ist das absolute Gegenstück zu einer kapitalgedeckten Rentenversicherung, bei der der Versicherte, wie bei einer Lebensversicherung ein Kapital anspart, welches er im Alter mit Zins- oder Spekulationsgewinn wieder als Versorgung, in Raten, ausgezahlt bekommt.
Die Höhe der späteren Altersversorgung ist daher auch nicht von der Beitragshöhe abhängig. Der Versicherte im Umlageverfahren erwirbt indes während der Beitragszahlungen Anwartschaften auf den Bezug einer späteren Altersversorgungs-Rente.
Hier muss auch
mit dem Irrtum mancher Rentenversicherten aufgeräumt werden, die meist
in der Diskussion um die Kosten von Kindererziehungen aufkommen:
Die Ansicht - "Wir haben zwar keine Kinder in die Welt
gesetzt, dafür haben wir aber beide zusammen mehr in
die Rentenkasse eingezahlt, also haben wir ja eigentlich noch mehr für
unsere spätere Rente geleistet" - kann so nicht aufrecht erhalten
werden! Nur die nächste Generation, also die Kinder können wieder im
Umlageverfahren die Mittel zur Zahlung der Renten aufbringen! Die
jetzt geleisteten Beiträge werden sofort an die vorige Generation, die
augenblicklichen Rentner ausgezahlt und stehen für die eigene Rente
nicht mehr zur Verfügung!
Der Vorteil,
bzw. die Sicherheit des Umlageverfahrens basiert darauf,
dass solange Berufstätige Beiträge zahlen
auch sofort Altersversorgungen ausgezahlt werden können.
Ist bei der kapitalgedeckten Versicherung das Kapital weg, ist damit
auch die gesamte Rente weg!
Die
Demografie
(auch Demographie, griech. démos = Volk und grafé = Schrift,
Beschreibung) bzw. Bevölkerungswissenschaft ist eine wissenschaftliche
Disziplin, die sich statistisch mit der Entwicklung von Bevölkerungen
und deren Strukturen befasst. Sie untersucht ihre alters- und
zahlenmäßige Gliederung, ihre geografische Verteilung sowie die
Umwelt- und sozialen Faktoren, die für Veränderungen verantwortlich
sind. Die Erforschung der Regelmäßigkeiten und Gesetzmäßigkeiten in
Zustand und Entwicklung der Bevölkerung wird vor allem mit Hilfe der
Statistik erfasst und gemessen, wofür Beschreibungs- und
Erklärungsmodelle entwickelt werden.
In der Wissenschaftsdisziplin Demografie wird die
Bevölkerungszusammen- setzung beobachtet, beschrieben (Statistiken
auch grafisch aufbereitet) und nach Erklärungen für längerfristigen
Veränderungen der Zusammensetzung gesucht. In Deutschland leben rund
81,8 Millionen Menschen. Ihre Zusammensetzung unterteilt die
Demografie Deutschlands entlang natürlicher und künstlicher
Veränderungsfaktoren. Die Geburtenrate der deutschen Bevölkerung
befindet sich seit den 1970er-Jahren auf einem konstant niedrigen
Niveau, im Jahr 2005 betrug der Sterbeüberschuss 143.000 Personen. Dem
stand im selben Jahr ein Zuwanderungsgewinn von nur noch 79.000
Personen gegenüber, so dass die Bevölkerung zahlenmäßig um 63.000
Personen abnahm. Die Binnen- und die Auswanderungsbewegungen sind im
letzten Jahrzehnt sehr unterschiedlich. De facto ist insgesamt ein
Gleichstand mit den Vorjahren zu beobachten (Veränderung unter 0,1
Prozent, Wanderungssaldo).
Altersstruktur
Während die Altersstruktur in Deutschland Anfang des
20. Jahrhunderts noch weitgehend der einer klassischen Alterspyramide
aufwies, hat sich dies, wie in anderen Industrieländern auch, in den
letzten Jahrzehnten dahingehend verändert, dass die
bevölkerungsstärksten Jahrgänge in einem immer höheren Alter
anzutreffen sind (man spricht hier auch von "Urnenform".
Ursachen hierfür sind die geringere Geburtenrate und die bessere
Gesundheits- versorgung, die eine höhere Lebenserwartung zur Folge
hat. Während wir im Jahr 1950 zum Beispiel bei den Zehnjährigen einen
sehr bevölkerungsreichen Jahrgang erkennen können, "wanderte" dieses
Maximum bis 2000 zum Jahrgang der 38-Jährigen hoch; bis 2050 ist das
Maximum dann bei den 60-Jährigen zu erwarten. Der Altenquotient - das
ist das Verhältnis der Personen im Rentenalter (derzeit Personen ab 65
Jahre) zu 100 Personen im erwerbsfähigen Alter (derzeit 20 bis
64-Jahre) - beträgt im Jahr 2005 ca. 32, im Jahr 2030 wird er bei ca.
50 bzw. 52 liegen, im Jahr 2050 bei 60 bzw. 64.
Die Zuwanderung von Ausländern schwächt diese Entwicklung etwas ab, da
es sich bei den Migranten häufig um Menschen im jungen Alter handelt
und deren höhere Geburtenrate eine Rolle spielt. Allerdings haben sich
frühere Wanderungs- bewegungen inzwischen weitgehend neutralisiert.
Die deutsche
Bevölkerung schrumpft jährlich um rund 120.000 Menschen.
Weil rund 840.000 Sterbefällen nur rund 720.000
Geburten gegenüberstehen.
Und das Bruttosozialprodukt bleibt gleich - in
Wahrheit wächst es sogar immer wieder noch ein bisschen.
Da sollte doch eigentlich Jahr für Jahr für jeden
Einzelnen ein bisschen mehr Wohlstand, ein bisschen mehr Lohn, ein
bisschen mehr Rente übrig bleiben.
Stattdessen spart uns unsere Obrigkeit kaputt,
verscherbelt bald auch noch das letzte Staats- (=Volks-) Vermögen und
erklärt, dass dieses Volk selbst daran schuld sei, weil einfach viel
zu wenig Leute sterben (im Original: "...immer älter werden") und weil
außerdem viel zu wenig geboren werden.
Die Experten erklären das immer damit:
"Wer einfach Bevölkerung und Bruttosozialprodukt
gegenüberstellt", sagen sie uns, "der übersieht die strukturellen
Probleme im Detail, insbesondere das Rentnerproblem. Immer mehr Alte
müssen von immer weniger Jungen mitge- schleppt werden, da müssen doch
entweder die Beiträge ins Unermessliche steigen oder die Renten ins
Bodenlose sinken."
Tatsächlich kann man davon ausgehen, dass die Zahl
der Rentner jährlich um rund 160.000 wächst.
Gehen wir davon aus, dass Menschen üblicherweise
sterben, wenn sie schon alt und in Rente sind, während die Mehrzahl
der Menschen, die geboren werden, zu diesem Zeitpunkt noch sehr jung
und vom Rentenbeginn weit entfernt sind, dann ist es zulässig, einfach
zu unterstellen, die rund 840.000 Todesfälle pro Jahr würden direkt
zum Absinken der Rentnerzahl führen. Daraus entsteht folglich eine
Entlastung der Rentenkassen um die Altersbezüge von 840.000
Altrentnern.
Allerdings wachsen jährlich auch rund 1 Million
Neurentner nach, so dass sich die Zahl der Rentner unter dem Strich um
jährlich rund 160.000 Menschen erhöht.
Wie wirkt sich das nun auf den Wohlstand im Lande
aus?
Nun, von 1 Million Menschen, die das
Renteneintrittsalter erreichen, waren vorher etwa 800.000 erwerbstätig
und bekommen ab sofort - wenn's hoch kommt - noch 60 Prozent ihres
früheren Nettogehaltes aus der Rentenkasse. Die anderen 200.000 waren
aus verschiedensten Gründen nicht erwerbstätig und bekommen deswegen
auch weniger Rente, nehmen wir an, durchschnittlich die Hälfte dessen,
was die Erwerbstätigen erwarten dürfen. Dies durchgerechnet ergibt,
dass diese Million frisch verrenteter Menschen die Gesellschaft nur
noch ungefähr 45 Prozent dessen kostet, was sie vorher an Lohn und
Arbeitgeberbeiträgen zur Sozial- versicherung gekostet haben.
Weil allerdings nur 840.000 gestorben, aber 1 Million
Neurentner hinzugekommen sind, erhöhen sich die Ausgaben der
Rentenkasse tatsächlich und zwar um die Renten von 160.000 Menschen,
was einem Mehraufwand von etwa 0,8 Prozent entspricht.
Haben die Experten also recht?
Solange man nur die Rentenkassen betrachtet schon.
Die Wirtschaft allerdings ist, wenn man die Überlegung an dieser
Stelle abschließen will, gleichzeitig 1 Million Lohn- und Gehalts- und
Lohnnebenkostenverursacher losgeworden und spart damit rund das
13-fache dessen ein, was die Rentenkasse mehr braucht. Da
sollte
sich eigentlich das bisschen Mehrbedarf der Rentenkasse leicht
finanzieren lassen.
Die Experten erklären diesen Gedanken immer ganz fix
weg.
"Wenn man nur die Bewegung der Rentner betrachtet,
kann man sich natürlich kein richtiges Bild von den furchtbaren
Wirkungen der demografischen Entwick- lung machen. Schließlich
verändert sich doch nicht nur die Zahl der Rentner, es verändern sich
auch alle anderen Zahlen. Insbesondere darf nicht vergessen werden,
dass die verrenteten Mitarbeiter durch Neueinstellungen ersetzt werden
müssen, was natürlich auch wieder zu einem Anwachsen der Löhne und
Lohn- nebenkosten führt."
Stimmt das?
Nun, wenn wir uns von der Betrachtung der Rentner ab
und den Nichtrentnern zuwenden, dann stellen wir fest, dass die Zahl
der Nichtrentner jährlich um rund 280.000 sinkt.
Die Rechnung ist einfach. 1 Million geht in Rente,
aber nur 720.000 kommen per Geburt hinzu.
Die absoluten Zahlen sehen so aus, dass von den 82,5
Millionen Bundesbürgern knapp 20 Millionen
60 Jahre und älter - also "Rentner" - sind, während rund 62,5
Millionen Menschen als Nichtrentner unter uns leben. Eine Zahl die
jährlich um 280.000 sinkt, was einerseits bedeutet, dass sich das
Verhältnis von Rentnern zu Nichtrentnern schleichend verändert, von
rund 32 Prozent derzeit, um jährlich rund 0,4 Prozent steigend, so
dass tatsächlich in 10 Jahren nur noch 1,76 Nicht-Rentner auf einen
Rentner kommen, während es akuell (2004) noch
rund 2,125 sind.
Aber den Experten ist das schon wieder zu pauschal.
"Die dramatischen Veränderung in der Altersgruppe der
Erwerbsfähigen, die müssten wir betrachten, wenn wir die nahende
Katastrophe erkennen wollen."
O.k.: Von 62,5 Millionen Nichtrentnern sind rund 15
Millionen Kinder sowie Jugendliche in Ausbildung. Wenn wir die
Bevölkerungsbewegungen innerhalb der Gruppe der Nichtrentner
verfolgen, können wir feststellen, dass die Zahl der Kinder und
Jugendlichen jährlich um 720.000 Neugeborene wächst, während sie
gleichzeitig um etwa 950.000 Menschen sinkt, die nach Abschluss ihrer
Ausbildung in das Berufsleben eintreten (möchten).
Die Zahl der Kinder und Jugendlichen nimmt also
derzeit jährlich um rund 230.000 Personen ab, während die Zahl der
Rentner um jährlich 160.000 zunimmt.
Per Saldo nimmt also die Zahl der nicht im
erwerbsfähigen Alter (Kinder, Jugendliche und Rentner) befindlichen
Menschen jährlich um 70.000 ab.
Das ist doch eigentlich schon wieder ein schönes
Zwischenergebnis.
Die Bundesrepublik Deutschland ist eines der dichtest
besiedelten Länder der Welt. Mit 230 Menschen pro Quadratkilometer
hocken wir zwischen Rhein und Elbe gut acht Mal so dicht aufeinander,
wie die US-Amerikaner zwischen Atlantik und Pazifik.
Dazu kommt als Nebeneffekt:
Wenn es jährlich 70.000 unproduktive Menschen weniger
gibt, dann brauchen die auch weder Nahrung, noch Kleidung, noch
Wohnung - also auch kein Geld.
Die Experten erklären diesen Gedanken so:
"Es kommt doch nicht darauf an, wieviele Menschen im
nicht-erwerbsfähigen Alter sind, sondern darauf, wie viele im
erwerbsfähigen Alter sind, weil es genau die sind, die immer weniger
werden, aber alle anderen mit versorgen müssen."
Stimmt das?
Die Zahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter erhöht
sich derzeit alljährlich noch um rund 950.000 Menschen, die aus der
Gruppe der Kinder und Jugendlichen in die Altersgruppe der
Erwerbsfähigen hineinwachsen und sie vermindert sich gleichzeitig um
die rund 1 Million Neurentner, die wir bereits näher betrachtet haben.
Per Saldo kommt es also jährlich zu einer Minderung
der Zahl der erwerbsfähigen Menschen um rund 50.000. Aber
in
Kombination mit der Erkenntnis von gerade eben heißt das:
Die Gruppe der Menschen im erwerbsfähigen Alter nimmt
jährlich um 50.000 ab, während die Gruppe der Menschen im nicht
erwerbsfähigen Alter jährlich um 70.000 Menschen abnimmt.
Wieder sieht es so aus, als bliebe das Verhältnis
nahezu konstant, mit einem ganz leichten Trend zur Verbesserung. Die
Gruppe der nicht Erwerbsfähigen schrumpft etwas schneller, als die
Gruppe der Erwerbsfähigen.
Die Belastung für den Unterhalt der nicht
erwerbsfähigen Bevölkerungsgruppen, müsst sich also doch eigentlich
für den einzelnen Erwerbsfähigen leicht verringern.
Die Experten erklären diesen Gedanken:
"Erwerbsfähig heißt doch noch lange nicht, dass auch
jeder arbeitet. Da gibt es Faulenzer und Drückeberger zu Hauf,
Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Zivis, Knackis, Langzeitkranke,
Aussteiger. Gelänge es, die zum Arbeiten zu bewegen, dann bräuchte die
Rente nicht gekürzt, die Selbstbeteiligung bei den Krankheits- kosten
nicht erhöht, die Pflegeversicherung nicht reformiert, die
Zumutbarkeits- regelungen für Bezieher Arbeitslosengeldes II nicht
gestrichen, der Kündigung- sschutz nicht aufgehoben, das
Bundesbankgold nicht verkauft, die Beamten nicht auf 42 Wochenstunden
verpflichtet und die Steuern nicht noch weiter vereinfacht und gesenkt
werden."
Stimmt das?
O.k., es stimmt.
Von 47,5 Millionen erwerbsfähigen Menschen sind nur
rund 38 Millionen tatsächlich auch erwerbstätig. Die restlichen 9,5
Millionen verteilen sich auf rund 5,5 Millionen arbeitssuchende
Arbeitslose und weitere rund 4 Millionen Menschen, die dem
Arbeitsmarkt aus den unterschiedlichsten Gründen nicht zur Verfügung
stehen.
O.k., es stimmt.
Diese 38 Millionen Erwerbstätigen sind es, die den
ganzen großen Rest mitversorgen müssen, da haben die Experten schon
recht.
Aber ist das auch richtig, gerecht und unabänderlich?
Kommen wir einfach noch einmal zum Ausgangspunkt der
Betrachtung zurück:
Eine leicht schrumpfende Bevölkerung schafft eine
leicht wachsende wirtschaftliche Leistung. Daran hat sich bei allem
Hin- und Herrechnen nichts verändert.
Wenn unter diesen eigentlich
kaum zu übertreffenden Bedingungen einer langsamen und
kontinuierlichen positiven Entwicklung überall das Geld knapp wird,
dann kann das doch nur bedeuten, dass der Bevölkerung der Ertrag
ihrer Arbeit vorenthalten wird, und zwar um so mehr, je mehr es
gelingt, die Zahl der für die Erstellung der Leistung erforderlichen
Menschen und deren Ansprüche (Lohn, Gehalt, Gesundheit, Rente,
Schulen, Theater, Schwimmbäder, Straßen, Parks, usw.) zu senken.
Würden nicht einige wenige Schmarotzer den
gesamten Produktivitätszuwachs als ihren persönlichen Gewinn vereinnahmen, würde stattdessen der Ertrag der
volkswirtschaftlichen Gesamtleistung auch nur annähernd gerecht verteilt, es könnte allen Deutschen Jahr
für Jahr ein
kleines bisschen besser gehen.
Wer aber einerseits die
Menschen in die Arbeitslosigkeit schickt und dem Rest der
Beschäftigten mit tatkräftiger Unterstützung der Regierung die Löhne
drückt, wer
so den Löwenanteil des Ertrags
der
volkswirtschaftlichen Gesamtleistung in die Taschen weniger Reicher und Superreicher
lenkt,
der braucht Experten, die stets in der Lage sind, jede vernünftige
Argumentation fix wegzuerklären, weil ohne solcheVolksverdummung die
unanständige Bereicherung ruchbar würde und die Betrogenen beginnen könnten, ihr
Recht einzuklagen.
Die Argumente der "demografischen Kampagne" muss man nicht fürchten,
diejenigen, die sie vortragen, schon. Egon W. Kreutzer 06.
Mai 2004
Egon W. Kreutzer der Verfasser dieses Artikels
Es gibt KEINE “staatlich” Rente! Es gibt eine “gesetzliche” Rente.
Politiker verwenden diesen irreführenden Begriff der „staatlichen Rente“ sehr gerne, um ihre vermeintliche “Fürsorglichkeit” gegenüber den unselbstständigen, sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern sowie den Rentnerinnen und Rentnern herauszustellen und damit ihre eigene STEUERFINANZIERTE Pension zu verschleiern!
Auch die, durch die Regierung gleich geschaltete Presse / Medien muss/müssen diese Fehlinformation immer und immer wieder verbreiten und wiederholen – “googelt” man danach, erhält man unter Anderem folgende Treffer:
Bekommt jeder
Deutsche eine staatliche Rente? – FOCUS Online
Staatliche Rente zunehmend ein Zuschussgeschäft – DAS INVESTMENT.com
Staatliche Rente freiwillig einzahlen statt privat … – Süddeutsche.de
Staatliche Altersvorsorge | Wie viel Rente bekomme ich später …
Altersvorsorge: Die private schlägt die staatliche Rente – FAZ
RICHTIG IST: Es gibt KEINE “staatliche” Rente! Es gibt eine “gesetzliche” Rente. Diese Rente wird von den Beitragszahlern und ihren Arbeitgebern durch Beiträge finanziert! Das bedeutet, jeder unselbstständige Arbeitnehmer, der mit seinem Einkommen in einem durch das Gesetz festgelegten Rahmen fällt, MUSS von seinem Lohn/Gehalt einen prozentualen Beitrag an die Rentenversicherung abführen (Die Steuern, der Beitrag für die Rentenversicherung wie auch der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird dem Arbeitnehmer VOR der Auszahlung seines “Netto-Lohn/Gehalt” zwangsweise abgezogen!)
Das “Rentengesetz” und der unfreiwillige Abzug vom “Brutto-Lohn/Gehalt” ist das einzige, was an der Rente “staatlich” ist. Ansonsten wird die Rente, die Ansprüche, die Auszahlung etc. durch die Deutsche Rentenversicherung, die (angeblich) selbstverwaltet und damit unabhängig sein sollte, im Umlageverfahren (alles was an Beiträgen eingezahlt wird geht an Rentenauszahlungen sofort wieder raus) geregelt – sollte man annehmen!
Fatal ist nur dass an den Konditionen der Rentenversicherung immer wieder durch den “staatlichen” Gesetzgeber herum manipuliert wird.
welches selbst vom “Verfassungsgericht” immer wieder bestätigt wird
weil eben dieses “Gericht gänzlich und der Gesetzgeber, der Bundestag (der den Staat repräsentiert) mit etwa 60% Beamten (“Staatsdienern”) “durchsetzt” ist. Diese “Volksvertreter” haben überhaupt KEIN Interesse an einem gut funktionierenden Rentensystem. Sie sind selber davon NICHT betroffen, weil sie im Alter durch ein STAATLICHES, durch Steuermittel, OHNE eigene Beiträge finanziertes, recht komfortables Pensionssystem abgesichert sind!
dass der Staat sich nicht scheut, Leistungen/Rentenauszahlungen, die NICHTS mit der gesetzlichen Rentenversicherung zu tun haben, da Regierungen Renten-Vereinbarungen trafen, (mit fremden Ländern und Personen) die aus Steuermitteln finanziert werden MÜSSEN, den Versicherten auch noch zusätzlich, “unrechtmäßig”, zwangsweise auferlegt, und diese noch nicht einmal durch Steuermittel vollständig ausgleicht!
Es gibt keinen staatlichen
Zuschuss zu Rentenversicherung der generell aus Steuermitteln
der Rente kontinuierlich zugeführt werden müsste!
Da die Gesetzliche Rente im Umlageverfahren finanziert wird, (Alles
was an Beiträgen „reinkommt“ wird auf die Ausgaben – die Renten
„umgelegt“ und geht sofort wieder raus) halten die Beiträge und die
Rentenauszahlungen sich durch die Rentengesetze in „Balance“. Steigen
die Beiträge infolge der allgemeinen Lohn/Gehaltsentwicklung müssten
die Renten dieser Steigerung 1:1 folgen!
Bis auf eine „Reserve“, der so genannten Nachhaltigkeitsrücklage, die
laut Rentengesetz vorgehalten werden muss und das 1,5 fache der
monatlich zu leistenden Rentauszuahlungen NICHT übersteigen sollte,
gibt es auch KEINE Rentenkasse! Die Nachhaltigkeitsrücklage besteht
aus überschüssigen Betriebsmitteln. Aus ihr sind zum einen
unterjährige Defizite zu decken und saisonal bedingte
Einnahmeschwankungen im Jahresverlauf auszugleichen, sodass
kurzfristige Beitragssatzanpassungen vermieden werden. Zum anderen ist
sie zum Ausgleich überjähriger konjunktureller Defizite zu verwenden,
damit der Beitragssatz auch im Konjunkturverlauf stabil gehalten
werden kann.
Die Gesetzliche Rentenversicherung „regelt sich also selbstständig“ und bedarf keinerlei staatlicher Zuschüsse um die Renten auszuzahlen. Selbst die notwendigen Rentenerhöhungen zum Inflationsausgleich und zur allgemeinen „Wohlstandssteigerung folgt der Lohn und Gehaltssteigerungen der arbeitenden Bevölkerung und deren Tarifabschlüssen!
Drei Faktoren können dieses Gleichgewicht negativ beeinflussen.
Die Anzahl der arbeitenden Arbeitnehmer sinkt.
Die Löhne/Gehälter der arbeitenden Arbeitnehmer SINKEN.
Die Anzahl der Rentenempfänger steigt.
In allen drei Fällen müssten die Renten sinken oder die Beiträge müssten erhöht werden.
Der erste Fall ist ein schleichender Fall, der dann eintritt, wenn immer weniger Kinder (zukünftige Beitragszahler) geboren werden, was die Regierung durch Zuwanderung angeblich ausgleicht und bei hohen Arbeitslosenzahlen und „brummender“ Wirtschaft sowie keinen, nennenswerten Firmenschliessungen eigentlich nicht zutreffen kann.
Der zweite Fall erscheint auf den ersten Blick auch nicht plausibel, da in den letzten Jahren KEINE Lohnsenkungen in Industrie (Gewerkschaften) und Handwerk bekannt wurden. Die einzige Erklärung für sinkende Beiträge ist, der regierungsseitig zum Vorteil der Arbeitgeber in den letzten Jahren geförderte und zu beklagende Lohnverfall durch prekäre Arbeitsverhältnisse und unterbezahlte Zeitarbeitsverträge, die Deutschland zum Billiglohnland Nr.1 in Europa gemacht hat.
Um dem Letzteren dem zu erwartenden
Anstieg der Rentenbezieher durch den Eintritt der geburtenstarken
Jahrgänge der 60-er Jahre in das Rentenalter (demographischer Faktor)
entgegenzuwirken, hat die Politik schon frühzeitig so viel
„Dämpfungsfaktoren“, wie den „Riesterfaktor“ in die
Rentenanpassungsformel eingebaut, die bewirken sollen, dass die
Rentensteigerungen schon lange nicht mehr der Lohn-/Gehaltsentwicklung
direkt folgen und immer wesentlich niedriger ausfallen.
Dieses lässt den Verdacht aufkommen, dass möglicherweise in den Jahren
2004, 2005, 2006 oder 2010 dazu führte, (Aus den offiziellen Zahlen
der „Statista“ lässt sich das NICHT MEHR rekonstruieren, da dort in
ALLEN Jahren eine Steigerung verzeichnet wird) dass rechnerisch nach
dieser „stark gedämpften“ Rechenformel Rentenkürzungen errechnet
wurden, obwohl der Beitragseingang vielleicht nur stagnierte oder
nicht wesentlich anstieg.
Sofort erfand die Politik das so genannte Rentenstabilisierungs-Gesetz
zur „Rettung der Rentnerinnen und Rentner“ indem man ihnen erzählte,
der Staat halte die Vorjahresrenten (großzügig) stabil! Gleichzeitig
wurde angedroht und auch in den darauf folgenden Jahren durchgeführt,
die nicht durchgeführte Rentenkürzung von den dann wieder möglichen
Steigerungen abzuziehen.
Die Rentnerinnen und Rentner trugen die Folgen der möglichen
Rechenfehler und die katastrophale Arbeitspolitik.
Auch hier kam kein Zuschuss zum Einsatz, im Gegenteil. Durch den
nachgelagerten Abzug der „errechneten“ aber wahrscheinlich,
tatsächlich nicht vorhandenen „Rentenkürzung“ hätte ein Überschuss
entstehen müssen.
Damit dieses nicht auffällt, bediente man sich der Kürzung der
Ausgleichszahlungen für die durch die GRV zu leistenden
Rentenzahlungen denen nie Beiträge gegenüberstanden, den so genannten
„Versicherungsfremden Leistungen (siehe Abschnitt 1.4.3)
Trotzdem hält sich das „Gerücht“
eines staatlichen Zuschusses zur Rentenversicherung den sich die
Bundesrepublik bald nicht mehr leisten könne.
Dieses Gerücht wird kontinuierlich von Politikern, angeblichen
„Experten“ und den Medien befeuert, möglicherweise immer wieder zu dem
Zweck, die Bevölkerung zu verunsichern und Panik zu verbreiten um dann
zum Beispiel in Koalitionsvereinbarungen oder Ähnlichem
Staatsmassnahmen als große Wohltaten, Gerechtigkeit und „Geschenke für
die ältere Generation“ anzukündigen obwohl tatsächlich NICHTS
verändert werden musste und wird!
So verbreiten Medien immer wieder Meldungen:
Bildzeitung vom 28. November 2010
spricht von 68 Milliarden Euro im Jahr,
das Handelsblatt im August 2016 von 86,71 Milliarden Euro,
welche im Jahre 2018 die Hundert-Milliardengrenze durchbrechen werden,
der notwendig wären um die Renten noch auszahlen zu können.
RICHTIG IST: Die Regierung/Der Staat “schießt” keinen einzigen Cent in die Rentenversicherung!
Die Regierung lässt über die Rentenversicherung zahlreiche Leistungen auszahlen, für die NIE Beiträge gezahlt wurden! Das sind zum Beispiel staatlich vereinbarte Renten im Ausland, die “staatliche Förderung der Riesterrente”, (die auch BEAMTE erhalten!) Renten für Spätaussiedler oder die Renten für Staatsbedienstete der ehem. DDR (Rente für die Honecker in Chile und die Stasimitarbeiter)
Das sind zur Zeit ca. 80-90 Milliarden Euro an “Versicherungsfremden-Leistungen”!
Versicherungsfremde Leistungen 90 Milliarden
“Staatlicher Zuschuss” 68 Milliarden
Fehlbetrag für die Rentenversicherung 22 Milliarden IM JAHR
Die genaueren Zahlen finden Sie in der “Teufeltabelle” der ADG
Die Regierung leistet
also KEINEN Zuschuss zur Rentenversicherung,
IM GEGENTEIL! ca. 20-30 Milliarden im Jahr zweckentfremdet die
Regierung dadurch aus der „Gesetzlichen Rentenversicherung“ - NUR
ZU LASTEN DER gesetzlich Rentenversicherten und der Rentnerinnen
und Rentner,
über SIEBENHUNDERT-MILLIARDEN Euro seit 1957 bisher
insgesamt!!!
Dazu
finden
Sie Hier im Dokument auch die Abschnitte:
„Plünderung
der Rentenkasse“
und „Versicherungsfremde-
und
Transferleistungen“.
Die heutzutage übliche Definition des Generationsvertrag bezeichnet einen fiktiven gesellschaftlichen Konsens, (Übereinstimmung/Zustimmung) der die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung sichern soll. Die jeweils sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigen zahlen mit ihren Beiträgen in die Rentenversicherung die Leistungen für die aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Generation und erwerben dabei einen Anspruch auf ähnliche Leistungen der nachfolgenden Generationen an sich selbst.
Dieser Generationsvertrag sei angeblich Ende der 50-Jahre in Deutschland mit der Einführung der umlagefinanzierten Rente "eingeführt worden.
Betrachtet man die Entwicklung der Menschheit generell, soweit wir diese "zurückverfolgen" können, so bestand dieses Prinzip schon immer, seit Menschen in Gruppen zusammenlebten.
In einer solchen Gruppe, zog sie nun als Jäger und Sammler unsesshaft durch die Savanne, hatte sie sich in Dörfern niedergelassen um auch Feldwirtschaft zu betreiben oder zogen sie in Städten zusammen in denen die Aufgaben nach Eignung und Talenten noch differenzierter verteilt waren, so verlief doch die Lebenszeit von Anfang an nach dem gleichen Muster bis in die heutige Zeit.
Nach der Geburt entwickelt sich der Mensch bis ca. 1/4 seiner Lebenszeit vom absolut unselbstständigen Säugling oder Kleinkind, welches uneingeschränkt von seinen Eltern ver- und umsorgt werden muss, über die Kindheit mit der Phase des Lernens und der Entwicklung der Talente und Fähigkeiten für den zweiten Lebensabschnitt welches aber weiterhin unter der Versorgung durch die Eltern - der Vorgeneration - stattfindet.
Nach dieser Phase der Entwicklung und des Lernens folgt die Schaffensphase, die in etwa die Hälfte der Lebenszeit einnimmt.
Danach folgt das letzte Viertel der Lebenszeit, wo der Mensch, in Abhängig des Gesundheitsstandes aber auch mit dem natürlichen Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte nicht mehr voll in der Schaffensphase "mitarbeitet" und mehr und mehr von der nachfolgenden Generation mitversorgt werden muss.
Zusammenfassend grob betrachtet: 1/4 abhängig versorgte Entwicklungsphase - 2/4 Shaffensphase - 1/4 abhängig versorgte Altersphase.
In der 2/4 Schaffensphase erfolgt parallel im 1. Viertel (von der Gesamt-Lebenszeit das 2. Viertel) die Versorgung der Nachfolgegeneration (1/4 deren Entwicklungsphase) und heutzutage die Versorgung der allgemeinen Vorgeneration über die umlagefinanzierte Rentenversicherung.
In früheren Zeiten zum Beispiel im bäuerlichen Hofwesen oder im handwerklichen Familienbetrieb verlief das 1. Viertel der Schaffensphase meist noch mit der Unterstützung des 2. Viertels der Schaffensphase der Vorgeneration und erst mit dem Abschluss der Entwicklungsphase der Nachfolgegeneration begann die volle Versorgung der Vorgeneration, die aber wiederum unter Unterstützung der dann in die Schaffensphase eintretenden Nachfolgegeneration erfolgen konnte.
Grundsätzlich waren an dem Generationsvertrag, der richtig als Generationenvertag bezeichnet werden muss, schon immer (mindestens) drei Generationen beteiligt!
Dieser Konsens oder Generationen-Versorgungs-Ablauf ist eine "natürliche", bewährte und erfolgreiche Art des sozialen Zusammenlebens der Menschen in allen Ländern, auf allen Kontinenten, jederzeit, WENN ALLE MENSCHEN SICH DARAN BETEILIGEN!
In dem Moment, wenn Personengruppen ausscheren und sich im heutigen, nicht mehr im klassischen Familienverbund an der Versorgung zum Beispiel der Vorgeneration im Allgemeinen während ihrer Schaffensphase beteiligen, KANN ein solcher sozialer Generationenvertrag natürlich NICHT funktionieren und bestehen.
Personengruppen, die diese UNSOZIALE Altersversorgung für sich eigennützig beanspruchen, betreiben zum Beispiel eine sich von allen notwendigen sozialen Aufgaben befreiende Berufsgruppen-Altersversorgungs-Versicherungen oder Personengruppen die sich im Alter von der Allgemeinheit versorgen lassen OHNE in ihrer Schaffensphase sich an irgend einer Alters-Versorgung anderer beteiligt zu haben!
5. Zweiklassensystem / NoGo's
In unserem
Land, der Bundesrepublik Deutschland,
ist immer mehr der Trend zur Zweiklassen-Gesellschaft zu beobachten.
Es werden sich stark voneinander abweichende Systeme
in der Altersversorgung,
in der Gesundheits- und Krankenversorgung
und auch in der Bildungspolitik
auf- und ausgebaut, verfeinert und gepflegt und vor
allem bis zur schieren Ungerechtigkeit verteidigt.
Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass bei dem immer lauter
werdenden Ruf: "Leistung muss sich in unserem Land wieder lohnen!" der
Zusatz :"Aber erst ab der Beitragsbemessungsgrenze" mir Absicht
vergessen wird.
1. In
den privaten Krankenkassen PKV, die ausschließlich nur
Besserverdienenden offenstehen, werden zusätzlich noch den
Bediensteten des öffentlichen Dienstes, also auch den höheren Beamten
und Politikern, "besondere Vergünstigungen" eingeräumt!
2. Parlamentarier des deutschen Bundestages genehmigen sich schon nach
8 Jahren der Parlamentszugehörigkeit einen Anspruch auf
Altersversorgung, welche schon nach Vollendung des 65.
Lebensjahrs in Anspruch genommen werden kann. Mit jedem weiteren
Parlamentsjahr entsteht der Anspruch auf ein Lebensjahr früher, was
dazu führen kann schon ab dem 55. Geburtstag in den Genuß einer gut
ausgestatteten Altersversorgung zu gelangen!
Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung hingegen werden
laufend, sich verlängernde Lebensarbeitszeiten vorgeschrieben und
verordnet. Man peilt ernsthaft das 69 Lebensjahr als Eintritt in den
Ruhestand für abhängig Beschäftigte an!
Das ist eine zugemutete Differenz von 14 Jahren, die ein zukünftiger
Rentner länger arbeiten muss, bis er endlich den Ruhestand erreichen
darf, als wie einige Parlamentarierer! Der gesetzlich versicherte
zukünftige Rentner muss dafür aber mehr als 40 Jahre gearbeitet und in
seine Versicherung eingezahlt haben, die Ansprüche des Parlamentariers
wachsen bereits nach 8 Jahren der einfachen Zugehörigkeit zum
Parlament, o h n e jegliche Abgaben in eine vergleichbare
"Versicherung"!
3. Schon1994 hat das Institut der Deutschen Wirtschaft bereits darauf
hingewiesen, dass die gesetzlichen Renten-, Kranken- und
Arbeitslosenversicherung, also die Versicherungen, die allein von den
sozialversicherungspflichtigen, abhängig beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragen werden und sich
(allerdings mit abnehmender Tendenz) in Folge der paritätischen
Beteiligung deren Arbeitgebern in den viel gescholtenen
Lohnnebenkosten wiederfindet , für die versicherungsfremden Leistungen
pro Jahr mehr als 170 Milliarden DM oder rund 87 Milliarden Euro
aufwenden müssen. Der Bund als Verursacher beteilige sich daran nur
mit 70 Milliarden DM, rund 36 Milliarden Euro; auf den restlichen 100
Milliarden DM, also rund 51 Milliarden Euro blieben die Beitragszahler
sitzen, beziehungsweise fehlten bei den Leistungen wie Ausgaben für
die Gesundheitsversorgung und bei den Renten. Leider finden sich keine
aktuelleren Zahlen, aber es darf mit Sicherheit davon ausgegangen
werden, dass sich die Zahlen in 15 Jahren (bis 2009) nicht verringert
haben! Da diese Zusammenhänge also den Verantwortlichen in Politik und
Wirtschaft bekannt sind, stellt sich die Frage nach deren wahren
Intentionen, wenn sie den weiteren Abbau sozialer Leistungen fordern,
ohne zuerst diese Ungerechtigkeiten zu bereinigen.
4. Der "Staat", halt, nein, der Staat sind wir alle (Wir sind das
Volk!); hier muss es richtig heissen: die Regierungen, die Parlamente,
die die Gesetze verabschieden (die das Volk, also wir, gewählt
haben,also sind wir eigentlich selber daran schuld!) genehmigen sich
selbst, da sie zum großen Teil auch ehemalige oder beurlaubte Beamte
sind, gute Beamten-Gehälter/Besoldungen und versorgen sich im Alter
(alle Beamte!) mit durchschnittlich 2,5 bis 3 mal so hohen Pensionen
als wie sie den Rentnern Rente zugestehen! (die dafür auch noch
Beiträge zahlten!) Hier gibt es keine leeren Pensionskassen, oder das
demografische Problem, dass immer mehr Beamten-Pensionäre immer
weniger werdende, junge Steuerzahler ausbeuten oder "kneifen"?
5. Bündnis für Rentenbeitragszahler und Rentner e.V
informiert im BRR-Aktuell im September 2009 unter der Überschrift:
Art. 3 Grundgesetz
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Rentner |
Pensionäre (Staatsbedienstete) |
Rentenformel |
Pensionsformel |
Rentenanpassung |
Pensionsanpassung |
Durchschnittsrente |
Durchschnittspension |
Eigenbeteiligung 9,95% |
Keine Eigenbeteiligung |
Arbeitgeberbeteiligung 9,95% |
Keine Rücklagen des Staates |
Beitragsleistung ca. 204 Mrd. Euro/Jahr |
Beitragsleistung Null |
Krankenversicherung 50% |
Krankenversicherung 30% |
Kassenpatient |
Privatpatient |
Solidarisch versichert |
Unsolidarisch versichert |
Beamtete Rentenverwaltung
finanziert mit |
Pensionsverwaltung steuerfinanziert |
Belastung der
Rentenversicherung durch versicherungsfremde Leistungen: |
Pensionszahlungen aus
öffentlichen |
6. Richter in Karlsruhe reagieren sehr sensibel, wenn ihre
eigenen Grundrechte von gesetzlichen Maßnahmen betroffen sind. Dies
zeigen vier Urteile allein seit 2005 zum Pensionsrecht. So sind zum
Beispiel leere Kassen kein Grund, die Pensionen von der allgemeinen
Einkommensentwicklung abzukoppeln (2 BvR 1387/02 vom 27.09.2005),
während umgekehrt im öffentlichen Interesse ist, bei den
Rentenanpassungen gegebenenfalls auch Nullrunden einzulegen (1 BvR
824/03 am 26.07.2007).
Es soll und muss hier noch einmal deutlichst und
eindringlich darauf hingewiesen werden, dass hier n i c h
t darauf gezielt wird, den Privilegierten ihre Vorteile zu
neiden oder darauf hinzuarbeiten oder gar zu fordern diese
abzuschaffen!
Das ausdrückliche Ziel ist es, auf die Politik einzuwirken und/oder
ggf. mit zu bestimmen, dass diese Auswüchse an offensichtlichen
Ungerechtigkeiten abgebaut und gemildert werden, indem die
Rechte und Vergütungen der normalen, meist ehemalig
sozialversicherungs- pflichtig, abhängig beschäftigten Rentnerinnen
und Rentner nicht weiter beschnitten, sondern zügig an die besseren
Möglichkeiten die sich die Privilegierten und Politiker selbst
zugestehen und für absolut richtig und notwendig erachten,
angeglichen werden.
Lasten, wie sie durch Ausgaben für notwendige soziale Zwecke
entstehen, müssen ausnahmslos von a l l
e n Bevölkerungsschichten getragen werden!
Die Verhältnisse zwischen den "zwei Klassen" dürfen nicht mehr weiter
auseinander laufen, sie m ü s s e n in einer demokratischen und
sozialen Gesellschaft schnellstmöglich wieder einander angeglichen
werden!
(wird fortgesetzt und ergänzt)
..........
Diese "Wissenswertes-Datenbank" sollte eigentlich von dem so
genannten "Denglisch", dem so hyper modernen Sprachmix aus Deutsch und
Englisch, freigehalten werden, aber an dieser Stelle passt nichts
besser als kurz NoGo für "Das geht nun überhaupt nicht!" oder "Das
kann doch wohl nicht wahr sein!" oder "Wie bitte?"
Hier
folgen
absolute Misstände, die so einfach nicht gehen:
1. Überführung
der
Rentenversicherung der DDR - 1990,
einschließlich Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die
gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik. Die ehemalige DDR
kannte keine Beamte. Alle Beschäftigte im "Öffentlichen Dienst"
waren wie die Arbeiter und Bauern in einer gemeinsamen
Rentenversicherung versichert.
Die gesetzliche Rentenversicherung muss damit a l l e i n für die Altersversorgung aller
Mitarbeiter des öffentlichen
Dienstes der DDR
(Ministerien, aller Behörden, Volkspolizei, nationale
Volksarmee, Staatssicherheit,
Schulen, Hochschulen, wissenschaftliche Institute usw.) aufkommen,
die auf Grund der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme hohe
Rentenansprüche
haben bzw. Renten beziehen.
2.
Ex-Stasi-Leute berechnen Rente
Von
Hans-Wilhelm Saure, 18.08.2009 - 14:31 UHR, www.bild.de
Im
Bundesverwaltungsamt (BVA) arbeiten ehemalige Stasi-Leute als
"Rentenberechner"!
Das
bestätigte ein Sprecher des Bundesinnenministeriums gegenüber BILD.
Die Stasi-Leute wurden als spezielle "Wissensträger" eingestellt. Sie
sind beim BVA ausgerechnet für die Feststellung von Rentenansprüchen
und Anwartschaften früherer Mitarbeiter der Stasi und des
DDR-Innenminsteriums zuständig!
Die BVA-
Mitarbeiter erstellen Verdienstbescheinigungen für ehemalige Stasi-
Leute, die Grundlage zur Berechnung der Renten sind.
Hubertus
Knabe, Leiter der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen: "Ich bin
entsetzt über die Unsensibilität der Verantwortlichen. Das
ist
eine Zumutung für alle, die unter dem DDR-Regime gelitten haben."
Wie viele
ehemalige Stasi-Leute im Bundesverwaltungsamt arbeiten, ist nach
Angaben des Innenministeriums nicht bekannt. Ein Ministeriumssprecher:
Es liegen keine Angaben darüber vor, welche Tätigkeiten die ehemaligen
DDR-Mitarbeiter bei der Stasi versahen.
Diese
Beschäftigten wurden nach Prüfung durch die Bundesbeauftragte für die
Stasiunterlagen und einzelfallbezogener Prüfung als für eine
Einstellung beim Bundesverwaltungsamt geeignet angesehen.
3.
Beamtete
Rentenverwaltung finanziert mit Rentenbeitragsgeldern der
Versicherten.
Ist das
wirklich wahr? Die gesetzlichen Rentenversicherung GRV wird von
Beamten verwaltet! Und deren Alimentation (Gehälter/Besoldung der
Beamten) wird aus den Mitteln der gesetzlichen Rentenversicherung
entnommen? Etwa auch noch deren spätere Pension? ( 2,5 - 3 mal höher
als die durchschnittliche Rente!)
So also ist der Begriff "Selbstverwaltung" zu verstehen, die
"Versicherung" darf ihre Verwaltung selbst bezahlen! (ist an sich
nichts ungewöhnliches) Aber auf keinen Fall ist darunter zu verstehen,
dass sie über ihre Belange wie Verwendung der Mittel oder über den
Kreis der Versicherten selbst entscheiden darf!
4.
Das
Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland "übereignete" mit
Urteil vom 11.11.2008 die gesetzliche Rentenversicherung und deren,
durch Beiträge der Versicherten aufgebrachte Mittel, zur "freien
Verwendung" an "den Gesetzgeber"!
Die von den sozialversicherungspflichtig, abhängig Beschäftigten und
deren Arbeitgebern aufgebrachten Beiträge zur Rentenversicherung
"übereignete" das höchste, deutsche Gericht, nach Klagen von
betroffenen Rentnern, der Regierung zur "freien Verfügung" und
verhinderte damit ausdrücklich deren sonst immer für Versicherungen
üblichen, zweckgebundenen Verwendung!
Für die
gesetzliche Rentenversicherung gilt dabei die "Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers", und damit die politische Beliebigkeit, wo für andere
Systeme selbstverständlich das Vertragsrecht mit dem Rückwirkungsverbot
gesetzlicher
Maßnahmen, die Zweckbindung der Beiträge oder aber die hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums (Artikel 33,5 GG) gelten.
Das
Rückwirkungsverbot beschreibt die Unzulässigkeit der Wirkung von
Gesetzen für einen vor ihrer Verkündung liegenden Zeitraum.
Das Rückwirkungsverbot folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Absätze 1 und 3 des Grundgesetzes, GG).
Der
Bürger
muss sich auf Gesetze einstellen können. Wer von einem Gesetz
betroffen ist, muss auf die Geltung der Vorschrift vertrauen können.
Würden
Sie eine Versicherung abschließen, wenn der Versicherungsverteter
Ihnen nicht sagen will, mit welchem ausgezahlten Betrag Sie rechnen
können, wenn die Versicherung fällig wird?
Aber zum "Glück" ist der Versicherungsverteter bei der Gesetzlichen
Rentenversicherung GRV ja der "Gesetzgeber". Deshalb braucht sich der
überwiegende Teil der Arbeitnehmer in Deutschland darüber auch keine
Gedanken zu machen. Meist so im Alter zwischen 15 bis 18 Jahren (man
ist noch nicht einmal richtig volljährig) wird man ja "gesetzlich"
versichert, in den meisten Fällen auch noch ohne lange gefragt oder
über die "Folgen" in Kenntnis gesetzt zu werden, also zu gut
"deutsch" - "ZWANGSVERSICHERT" und damit der "Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers" ausgeliefert!
Eine
Versicherung, deren Versicherungsbedingungen während der Laufzeit
ständig zu ungunsten des Versicherungsnehmers verändert werden,
ist es nicht Wert, dass sie "Versicherung" genannt wird!
(wird fortgesetzt und ergänzt)
..........
Es muss von den
etablierten und derzeit regierenden Parteien ein rigoroses Umdenken
und eine konsequente Abkehr von der "Eigenwohl orientierten Politik"
gefordert werden!
Die
freiheitliche
demokratische Grundordnung ist in Deutschland ein Begriff im
Grundgesetz, der Verfassung des Bundes, der die unabänderliche
Kernstruktur des Gemeinwesens bedeutet, unabhängig von seiner
gegenwärtigen Ausprägung durch den Verfassungs- und den einfachen
Gesetzgeber oder die Regierung.
Ihre Anerkennung ist zugleich eine
notwendige Bedingung für die Teilnahme am politischen Leben,
insbesondere in Form einer Partei.
Er wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952
wie folgt präzisiert : Freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine
Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft
eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der
Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit
und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden
Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor
den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem
Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die
Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der
Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der
Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle
politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und
Ausübung einer Opposition.
Die Bundesrepublik selbst versteht sich als
streitbare Demokratie, die sowohl das Recht als auch die Pflicht hat,
die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verteidigen. Die
verwendeten Mittel dazu sind etwa das Parteiverbot oder die Verwirkung
von Grundrechten. Als ultima ratio zur Verteidigung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung steht gemäß Art. 20 IV GG jedem Deutschen
das Widerstandsrecht zu.
Zunächst
bezeichnete
Demokratie (gr. d mos, "Volk", und kratía, "Herrschaft") im antiken
Griechenland die direkte Volksherrschaft. Der Begriff "Volk" wurde in
jener Zeit sehr eng gefasst, da mit diesem nur einer äußerst
begrenzten Gruppe von Bürgern politische Partizipationsrechte
eingeräumt wurden. So konnten in einer griechischen Polis nur Männer
an Volksversammlungen teilnehmen. In userer Zeit wird
Demokratie zumeist als allgemeiner Sammelbegriff für Herrschaftsformen
gebraucht, deren Herrschaftsgrundlage aus einem weit gefassten und
pluralistischen Volksbegriff abgeleitet wird, mit umfassenden
Partizipationsrechten für alle Bürger ab Vollendung des 16. oder 18.
Lebensjahres: diese betreffen z. B. die direkte Demokratie,
repräsentative Demokratie, Demarchie, Radikaldemokratie,
Basisdemokratie.
Die Demokratie ist in Deutschland (Art. 20 Abs. 1
GG), als tragendes Verfassungsprinzip fest verankert.
Die
freiheitliche
demokratische Grundordnung wird in Art. 18 (Verwirkung von
Grundrechten) und in Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes ausdrücklich
genannt. Wenn ein Einzelner oder eine politische Partei diese Ordnung
zu beeinträchtigen oder zu beseitigen versuchen, so handeln sie
verfassungswidrig. D versteht sich als eine "streitbare Demokratie".
Die Grundlagen ihrer Ordnung sollen von ihren Bürgern und vom Staat
verteidigt werden. Wer seine Grundrechte missbraucht, um gegen diese
Ordnung zu kämpfen, verwirkt sie. Eine politische Partei kann verboten
werden, wenn sie verfassungswidrige Ziele verfolgt. Ein Richter kann
durch das Bundesverfassungsgericht aus seinem Amt entfernt werden,
wenn er im Amte oder außerhalb des Amtes "gegen die Grundsätze des
Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes
verstößt (Art. 98 GG). Wegen "vorsätzlicher Verletzung des
Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes" kann auch der
Bundespräsident durch das Bundesverfassungsgericht seines Amtes für
verlustig erklärt werden (Art. 61 GG).
Das Bundesverfassungsgericht beschreibt in einer
frühen Entscheidung die wesentlichen Elemente der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung: Es handele sich um eine Ordnung, "die
unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine
rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der
Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit
und der Freiheit und Gleichheit darstellt" (BVerfGE 2, 1-12 f). Hierzu
gehören im einzelnen vor allem die Achtung der Menschenrechte, die
Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der
Gerichte, die Verantwortlichkeit der Regierung und das
Mehrparteienprinzip. Damit ist das demokratische, parlamentarische und
rechtsstaatliche System D.s in Positionen beschrieben, über die auch
von unterschiedlichen politischen Auffassungen her Einigkeit zu
erreichen sein müsste.
Demokratur ist ein Schlagwort des
politischen Diskurses, als neologistisches Kofferwort zusammengesetzt
aus Demokratie und Diktatur. Es unterstellt und bezeichnet die
geringen Möglichkeiten der Einflussnahme auf politische Entscheidungen
der demokratisch gewählten Volksvertreter.
Verwendet wurde der Begriff unter anderem von Rudolf Augstein, der ihn
1993 in einem Interview mit der Zeitschrift Stern gebrauchte: "... Ich
habe doch wesentlich mitgewirkt, der Demokratur der beiden Herren
Adenauer und Strauß ein Ende zu machen ..."
Er taucht aber auch schon in den 60er Jahren während der
Adenauer-Regierung in der BRD auf. Kabarettisten, u. a. Dieter
Hildebrandt, gebrauchten den Begriff, um die in ihren Augen manchmal
nicht ganz demokratischen politischen Entscheidungsfindungsprozesse zu
charakterisieren.
Die
Oligarchie
(griech.: oligarchia = Herrschaft Weniger)
Bei Platon (427-347 v. Chr.)
ist die Oligarchie die gesetzlose Herrschaft der Reichen, die nur
an ihrem Eigennutz interessiert sind. Sie fällt wie die Aristokratie
unter die Herrschaft der Wenigen.
Grundsätzlich bestand in der antiken Staatstheorie seit Platon die
Idee, dass jede am Gemeinwohl orientierte Herrschaftsform (Monarchie
(auch: Basileia), Aristokratie und Demokratie) ein entartetes, nur an
den Interessen der Herrschenden orientiertes Gegenstück hat (Tyrannis,
Oligarchie, Ochlokratie).
Die
Plutokratie
oder Plutarchie (griech.: Plutos = Reichtum und kratín
= herrschen) ist eine Staatsform, in der die Herrschaft durch
Vermögen legitimiert wird, also die Herrschaft des Geldes. Politische
Rechte werden anhand des Einkommens vergeben. Die Plutokratie ist eine
Unterform der Oligarchie.
In einem plutokratischen
System gibt es einen hohen Grad an sozialer Ungleichheit bei geringer
sozialer Mobilität. In einer Plutokratie sind Ämter in der Regel nur
den Besitzenden zugänglich. Es existiert ein Zensuswahlrecht, das
Besitzlose von den politischen Bürgerrechten ausschließt und in der
politische Macht hauptsächlich zum Nutzen der Machtinhaber ausgeübt
wird. Damit ist verbunden, dass die finanzielle Macht Einzelner oder
Unternehmen die verfassungsmäßige Ordnung eines Staates umgeht und
eigennützig den Staat manipuliert.
Selbstverständlich wird auch hier
sich sowohl zu den Grundprinzipien der freiheitlich
demokratischen Grundordnung, wie sie im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland verankert ist, wie auch zu den Prinzipien
der Demokratie bekannt!
Jedoch muss festgestellt werden, dass in wichtigen Fragen die
derzeitig regierenden Parteien offensichtlich andere Auffassungen
vom Begriff Demokratie haben, sie völlig anders auslegen und
danach ihre Handlungen ausrichten!
Es wird sich in keinster Weise angemaßt, diese Parteien zu
bezichtigen, sie hielten die Prinzipien der freiheitlich
demokratischen Grundordnung nicht ein, jedoch muss in grundlegenden
Punkten der Renten- Gesundheits- und Bildungspolitik ein anderes
Verständnis einziehen. Besonders in sozialen und auch
demokratischen Fragen,
Die völlig grundlos losgetretenen Debatten um den vorgetäuschten
Generationenkonflikt und die angebliche Unbezahlbarkeit der
immer wieder vorgebrachten Vorschläge zur Renten- Gesundheits- und
Bildungspolitik gibt gehörigen Anlass zur Sorge.
Dieses gilt auch für die sich stetig verschlechternde Situation der
Rentnerinnen und Rentner durch eine völlig verfehlte Renten- und
Gesundheitspolitik der letzen Jahre.
Es muss und darf hier immer wieder auf herausragende Modelle, wie sie
in den Demokratien unserer Nachbarn in der Europäischen Union
vorgelebt werden, und schon mit großem Erfolg verwirklicht wurden,
hingewiese werden!
Wenn man in zahlreichen Parteiprogrammen der derzeitigen Opposition im
Bundestag
und der "Außerparlamentarischen" derzeit den einen oder
anderen Punkt, als Reaktion auf die aktuelle Politik in der
Bundesrepublik Deutschland, nicht, oder noch nicht endgültig
ausformuliert vorfindet, so ist dieses einmal damit zu erklären, dass
die derzeit Regierenden so schnell und häufig ihre betreffende Politik
ändern, dass eine Aktualisierung immer "hinterher laufen" muss
und zum anderen, weil es sich teilweise noch um vorläufige
Entwürfe handelt, die noch aktualisiert, ergänzt und
durch Parteitage in der endgültigen Form legitimiert werden
müssen.
Zur
Finanzierung ihrer Arbeit und der Wahlkämpfe benötigen Parteien Geld.
In Deutschland beruht diese Parteifinanzierung auf drei Säulen:
Mitgliedsbeiträge, private Spenden und staatliche Mittel. Zusätzlich
werden die Mitglieder, die durch die Partei in öffentliche Ämter
kamen, von ihren Parteien zu Abgaben aus ihren Einkünften
verpflichtet,
Die
rechtliche Grundlage der Parteienfinanzierung bilden Artikel 21 des Grundgesetzes (GG) und das
Parteigesetz (PartG). Demnach müssen die Parteien gemäß Artikel 21 I
GG öffentlich Rechenschaft über ihr Vermögen, die Herkunft und die
Verwendung ihrer Finanzmittel geben; sie unterliegen einer
Bilanzierungspflicht.
Hieraus resultieren die jährlich eingereichten Rechenschaftsberichte
deutscher politischer Parteien, welche Aufschluss über deren Einnahmen
und Ausgaben sowie über ihr Vermögen geben. Diese Berichte werden vom
Bundestagspräsidenten geprüft und veröffentlicht.
Da die etablierten Parteien, die so genannten "Volksparteien", aktuell
kaum mehr über
so viele Mitglieder verfügen, um ihre aufwendigen Wahlkämpfe und
innere Organisation zu finanzieren, sind sie vermehrt auf ander
Quellen angewiesen
Ganz grob kann man sagen, das aus Mitgliedbeiträge ca .1/3,
aus Spenden, Vermögen und sonstigen Einnahmen 1/3 und aus
staatlicher Finanzierung das letzte 1/3 stammen. (je jünger eine
Partei, je mehr verschiebt sich das Verhältnis zu den
Mitgliedsbeiträgen - bei insgesamt weniger Gesamteinnhmen!)
"Normale"
Einnahmen
(Mitgliedsbeiträge):
Eine
wichtige
Einnahmequelle für Parteien bilden die regelmäßigen Beitragszahlungen
der Parteimitglieder. Im Wahljahr 2005 trugen die Mitgliedsbeiträge
bei den Bundestagsparteien zu über einem Viertel der Gesamteinnahmen
bei.
Spenden,
Zinsen
etc. aus Vermögen und sonstigen Einnahmen:
Großspenden
aus
der Wirtschaft haben zwar an Bedeutung verloren, werden aufgrund
früherer Erfahrungen von der Bevölkerung oft mit Skandalen und
Korruption in Verbindung gebracht. Dies kann zu einem
Legitimitätsverlust der Parteien führen. (Wenn jedoch, wie in jüngster
Zeit gerade geschehen, eine fast bedeutungslos gewordene Partei, durch
den "glücklichen Umstand" einer größeren Partei zur Machterhaltung
verhelfen zu können, dieses missbraucht, um Klientelpolitik zu
betreiben, sind durchaus Spenden in Millionenhöhe aus der
"dankbaren" Wirtschaft auch noch Heutzutage möglich!)
Sowohl natürliche als auch juristische Personen dürfen in unbegrenzter
Höhe spenden. Spenden sind in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar,
Bei den "regierenden" Parteien, die ihren Mitgliedern lukrative
öffentliche Ämter bieten können, sind die „Sonderbeiträge“
eine nicht zu vernachlässigende Einnahmequelle. Diese
"Parteisteuern" der Mandatsträger und Minister werden nicht explizit
ausgewiesen, sondern teilweise als „Beiträge“ und teilweise als
„Spenden“ verbucht. Mit der Neufassung des Parteigesetzes im Jahr 2002
wurde eine Pflicht zum gesonderten Ausweis von
„Mandatsträgerbeiträgen“ im Rechenschaftsbericht eingeführt.
Durch Unternehmenstätigkeiten und Beteiligungen haben Parteien ebenso
die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen. Rechnet man die Einnahmen aus
Veranstaltungen, Zinseinnahmen aus Parteivermögen, Vertrieb und
sonstigen Tätigkeiten hinzu, so beträgt der Anteil dieser Einnahmen
etwa 7 Prozent.
Staatliche
Finanzierung:
Aufgrund
des Parteigesetzes
(§18) erhalten die Parteien jährlich staatliche Mittel. Der
Umfang der öffentlichen Gelder, die einer Partei zustehen, wird durch
die gesellschaftliche Bedeutung einer Partei bestimmt. Diese bemisst
sich an dem Wahlergebnis der Partei sowie der Menge der Zuwendungen
von natürlichen Personen.
Diese
staatliche (oder öffentliche) Finanzierung macht teilweise über ein
Drittel und damit den größten Teil der Einnahmen der Parteien aus. Das
Finanzierungsverfahren hat zu mehreren Klagen beim
Bundesverfassungsgericht geführt und ist vielfach verändert worden.
Aktuell
erhalten die Parteien für bis zu vier Millionen gültige Wählerstimmen
bei Bundestags-, Landtags- und Europawahlen einen festen Betrag von
derzeit 85 Cent je Stimme, sofern sie bei den Bundestags- und
Europawahlen mindestens 0,5 Prozent, bei Landtagswahlen mindestens 1
Prozent der Stimmen für ihre Listen erlangen konnten.
Für jede
weitere Stimme über vier Millionen bekommen die Parteien 70 Cent.
Zusätzlich erhalten sie einen Betrag von 38 Cent für jeden Euro, den
sie über Beiträge oder Spenden einnehmen. Dabei werden nur Zuwendungen
von bis zu 3.300 Euro je natürlicher Person berücksichtigt – nicht
aber Spenden von Firmen oder anderen Organisationen.
Insgesamt
darf die staatliche Teilfinanzierung einer Partei die Summe der
anderen Einnahmen jedoch nicht überschreiten (relative Obergrenze).
Auch dürfen die öffentlichen Beiträge eine Gesamtsumme von 133
Millionen Euro pro Jahr nicht überschreiten (absolute Obergrenze).
Parteienfinanzierung
in
der Kritik:
Trotz
dieser und zahlreicher anderer Neuerungen in der Parteienfinanzierung
ist sie bis heute umstritten. So wird Mandatsträgern und Politikern
beispielsweise immer wieder unterstellt, sich vor allem an der
Einwerbung finanzieller Mittel zu orientieren. Durch die so gewonnene
finanzielle Unabhängigkeit von der Parteibasis könne ihre
Problemwahrnehmung und Problemlösung beeinträchtigt werden.
Im Juli
2002 trat eine Reform der Parteienfinanzierung in Kraft, die falsche
öffentliche Rechenschaftslegung zu einem strafrechtlichen Vergehen
machte. Des Weiteren dürfen Spenden nun nicht mehr gestückelt, also in
kleinere Beträge aufgeteilt werden, um eine Veröffentlichung zu
umgehen - Spenden von bis zu 10.000 Euro müssen nicht veröffentlicht
werden.
Auch
die
Teilfinanzierung der Parteien durch öffentliche Mittel ist umstritten.
Einer verbreiteten Argumentation zufolge ist der Anteil der
Finanzierung durch die Staatskasse zu hoch, zumal Parteien bereits von
Steuervorteilen profitieren.
Insbesondere
für
kleinere Parteien ermöglicht die staatliche Finanzierung jedoch erst
deren Zugang zur Wahl. Eine Begrenzung der öffentlichen Mittel hätte
eine sinkende Parteitätigkeit zur Folge.
Alle Zahlen , Daten, und Fakten wurden weitgehends
Veröffentlichungen aus dem Internet entnommen und sind teilweise mit
einer Angabe des Entstehungsjahres versehen.
Die Texte wurden sorgfältig ausgewählt und wenn nötig für die
vorliegende Sachtextsammlung eingekürzt. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen und versichert, dass dabei sehr genau darauf geachtet
wurde, keine Rechte, Copywright, oder sonstige Ansprüche zu verletzen.
Wenn trotzdem Grund zu einer Beanstandung vorliegen sollte,
wird hiermit versichert, dass nach einer entsprechenden
Benachrichtigung über e-mail an michael.tietzel@web.de
die etwa beanstandeten Textpassagen umgehend entfernt oder
richtiggestellt werden.
Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne
Einwilligung des Autors
weder verändert, verbreitet, vervielfältigt, kopiert oder
sonst verwendet werden!
Auch eine Verwendung von Auszügen bedürfen der Erlaubnis durch den
Autor.
Version
5.1.4
Veröffentlichte Version . Ergänzung . Korrektur.
Version |
Ergänzung |
Korrektur |
Datum |
|
2.5.2 |
in NoGo 5.2. Abs.1 hinzugefügt |
RS |
29.09.2009 |
ø |
2.6.3 |
in NoGo 5.2. Abs. 2
hinzugefügt |
in 4.4. Private Altersvorsorge |
04.10.2009 |
ø |
2.7.0 |
4. jetzt -
Begriffserklärungen |
|
05.10.2009 |
J.L |
2.8.0 |
1.4.4.
Renteneintrittsalter |
|
07.10.2009 |
ø |
2.9.0 |
2.2.4 "Das kranke Gesundheitswesen" |
|
11.10.2009 |
G.S. |
2.10.1 |
4.1. Das schweizer Modell |
4.1. Das schweizer Modell |
15.10.2009 |
W.L. |
2.11.0 |
6.4 Auswüchse des gesellschaftlichen Zusammenlebens |
|
27.11.2009 |
ø |
2.11.1 |
4.4.3 Die Rente und die
Kriese |
4.6. Demografie - Korrekturen |
25.12.2009 |
E.K. |
2.12.0 |
2.2.5 Einflußnahme der Lobbyisten |
|
04.01.2010 |
G.S. |
2.13.1 |
7 Sonstiges |
Links zu den Gesetzen |
18.01.2010 |
ø |
3.0.0 |
Umstellung auf den "neuen Namen" einer "Rentner Partei", für die ursprünglich dieses Dokument verfasst wurde |
|
12.10.2012 |
ø |
3.1.0 |
in 4.x. Begriffserklärung Umlageverfahren |
|
06.04.2013 |
ø |
4.1.0 |
"parteilose" Version |
Schrift vergrößert |
03.05.2015 |
ø |
5.0.0 |
Ergänzungen |
|
18.02.2018 |
ø |
5.0.1 |
Ergänzungen |
Grafiken |
24.02.2018 |
ø |
|
Interne
Links auf (PDF)-Dateien |
Linkadressen |
27.02.2018 |
ø |
5.0.3 |
Ergänzung |
|
28.02.2018 |
ø |
5.0.4 |
Ergänzungen: |
Gesamt-Dokument |
24.03.2018 |
R.P. |
5.1.4 |
Ergänzung: |
|
21.04.2018 |
ø |
5.1.5 |
Ergänzung/Aktualisierung |
|
26.04.2018 |
ø |
5.1.6 | Ergänzung Gesundheit allgem. 2. |
Grundsätzliche Begriffs-Erklärungen | 31.10.2018 | ø |
©Michael Tietzel 30. April 2018 14:00 Uhr
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