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Wissenswertes

Dieses "Nachschlagewerk" von erläuternden Begriffe, Sachverhalten und Forderungen
zu sozialpolitischen Themen,

mit Erweiterungen allgemeinpolitisch Art,


wird, wenn notwendig, erweitert und ergänzt.  

Vorschläge und Beiträge sowie Korrekturen bei unbeabsichtigten Sachfehlern sind ausdrücklich willkommen.
Bitte senden Sie Ihren Beitrag per e-mail an intgem@web.de
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise am Ende.
Aktuelle Version: 5.1.7
vom 27. November 2018 (Versionshinweise am Ende der Datei)

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Inhaltsverzeichnis:

    1. Altersversorgung

      1.1. Ruhestandsversorgung der Politiker ohne Einzahlung

      1.2. Pension für Beamte ohne Einzahlung

      1.3. Ständeversicherung mit Einzahlung

      1.4. Rente mit Einzahlung

        1.4.1 Gesetzliche Rentenversicherung für sozialversicherungspflichtig, abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer GRV

        1.4.2. Die Plünderung der "Rentenkasse"

        1.4.3 Versicherungsfremde-  und Transfer-Leistungen

        1.4.4. Renteneintrittsalter

        1.4.5 Rentenformel / Rentenanpassungsformel / Beitragsbemessungsgrenze / Eckrentner / "Maximalrentner"

          1.4.5.1 Rentenformel

          1.4.5.2 Rentenanpassungsformel

          1.4.5.3 Beitragsbemessungsgrenze in der GRV

          1.4.5.4 Eckrentner

          1.4.5.5Maximalrentner“

        1.4.6. Ost - West  Niveau

        1.4.7. Betriebliche Altersvorsorge bAV

        1.4.8. Private Altersvorsorge Riester-Rente

        1.4.9. Hinterbliebenen Rente

      1.5. Die RICHTIGE Altersversorgungspolitik wie sie sein soll

    2. Gesundheit

      2.1. Private Krankenversicherung PKV

      2.2. Gesetzliche Krankenversicherung GKV (Zwangsversicherung)

        2.2.1. Mißbrauch der Krankenversicherungs-Karte. (Chipkarte) 

        2.2.2. Kassen(-zahn)ärztliche Vereinigungen

        2.2.3. Der Gesundheitsfonds

        2.2.4. "Das kranke Gesundheitswesen"

        2.2.5. Die Einflußnahme der Lobbyisten auf die Politik

      2.3. Medikamentenpreise in Deutschland

      2.4. Mehrwertsteuer auf Arzneimittel und Medikamente

      2.5. Die RICHTIGE Gesundheitspolitik, wie sie sein soll

    3. Bildung

      3.1. Frühförderung

      3.2. Schule

        3.2.1. Schulkleidung

      3.3. Berufsausbildung

      3.4. Hochschule

      3.5. Die RICHTIGE Bildungspolitik wie sie sein soll

    4. Begriffserklärungen

      4.1. Das Österreichische Modell

      4.2. Das Schweizer Modell

      4.3. Bürgerversicherung

        4.3.1. Bürgerversicherung (aus Sicht der aktuellen Politik)

        4.3.2. Bürgerversicherung wie sie sein muss

      4.4. Betriebliche Altersvorsorge

      4.5. Private Altersvorsorge

        4.4.1. Private Altersvorsorge (staatlich gefördert)

        4.4.2. Risiken der privaten Altersversorgung (Geldanlage)

        4.4.3. Die Rente und die Krise

      4.6. Versicherungspflichtgrenze / Beitragsbemessungsgrenze 

      4.7. Das Umlageverfahren

      4.8. Demografie 

        4.8.1. Demografie (in Deutschland)

        4.8.2. Die furchtbaren Folgen einer katastrophalen demografischen Entwicklung

      4.9. Die „Staatliche Rente“

        4.9.1. Die „Gesetzliche Rente“

        4.9.2. Der „staatliche Zuschuss“ zur Rente

        4.9.3. Der Generationsvertrag“

    5. Zweiklassensystem / NoGo's

      5.1. Das Zweiklassensystem in der Bundesrepublik Deutschland

        5.1.1. Besonders herausragende, eklatante Beispiele

      5.2. NoGo's (Das geht überhaupt nicht!)

      5.3. Forderungen zum Abbau des Zweiklassensystems

    6. Demokratie

      6.1. Der Begriff "Demokratie" im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

      6.2. Die Demokratie (Begriffserklärung)

      6.3. Die freiheitlich demokratische Grundordnung (Begriffserklärung)

      6.4. Die "Auswüchse" des gesellschaftlichen Zusammenlebens 

        6.4.1. Demokratur

        6.4.2. Oligarchi

        6.4.3. Plutokratie

      6.5. Die Stellung zur Demokratie und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung

    7. Sonstiges

      7.1. Parteienfinanzierung

    Rechtliche Hinweise / Versionshinweise:

1. Altersversorgung

1.1. Ruhestandsversorgung der Politiker ohne Einzahlung

Ein nur schwer durchschaubares Dickicht von gesetzlichen Vorschriften regelt die Alterspensionen und andere Versorgungsleistungen der Politiker.
Für Abgeordnete wird nach neuem Recht für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag einen Monat Übergangsgeld in Höhe der Diäten von derzeit 6.878 Euro gezahlt, maximal für 18 Monate. Der Höchstbetrag für länger gediente Parlamentarier liegt demnach bei 123.804 Euro. Vom 2. Monat nach Ausscheiden aus dem Parlament an werden jedoch darauf alle Erwerbs- und anderen Versorgungseinkünfte voll angerechnet.

Abgeordnete, die dem Bundestag schon Ende 1995 angehörten und die sich damals nicht für das neue Recht entschieden haben, erhalten pro Jahr der Mitgliedschaft 1 Monat Übergangsgeld in Höhe eines fiktiven Bemessungsbetrags von 5.301 Euro. Gezahlt wird in diesen Fällen aber bis zu 36 Monate lang. Die Höchstsumme beträgt daher 190.836 Euro. Angerechnet werden hierauf nach altem Recht ausschließlich Bezüge aus öffentlichen Kassen und nicht aus sonstigen Erwerbstätigkeiten.

Voraussetzung für den Anspruch auf Altersversorgung sind mindestens 8 Jahre im Bundestag und die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Mit jedem weiteren Parlamentsjahr entsteht der Anspruch 1 Lebensjahr früher, frühestens ab dem 55. Geburtstag.
Nach neuem Recht beträgt die Abgeordnetenpension bei 8- Zugehörigkeit im Bundestag 24 Prozent der Diäten. Dies entspricht 1.651 Euro im Monat. Vom 9. bis 23. Bundestagsjahr erhöht sich die Pension um 3 Prozent pro Jahr auf maximal 69 Prozent der Diäten. Dies entspricht derzeit 4.746 Euro monatlich.

Für Abgeordnete, die noch vom alten Recht von vor 1996 Gebrauch machen, beträgt die monatliche Pension nach 8-Bundestags - Zugehörigkeit 2.158 Euro (35 Prozent des fiktiven Bemessungsbetrags von 6.165 Euro). Vom 9 bis 18 Jahr steigt sie um jeweils vier Prozent auf maximal 75 Prozent der Bemessungssumme. Die Höchstversorgung liegt demnach bei 4.624 Euro.

Kabinettsmitglieder und Parlamentarische Staatssekretäre haben neben dem Übergangsgeld Anspruch auf ein Ruhegehalt, wenn sie eine Amtszeit von mindestens 1 Jahr und 274 Tagen vorweisen können. Berücksichtigt werden dabei auch frühere Zeiten als Landesminister. Das Bundesminister- Ruhegehalt beträgt nach 4 Amtsjahren (ab 55. Lebensjahr) 29 Prozent des Amtsgehalts plus des Ortszuschlags. Danach steigt es mit jedem weiteren Jahr um 2,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent.

Ein Minister, der etwa eine Wahlperiode von 4 Jahren im Amt war, bekommt mit 55 Jahren eine Pension von 3.720 Euro. Der Höchstbetrag wird nach 22,4 Jahren mit 9615 Euro im Monat fällig. Deutlich höhere Summen gelten noch für solche Minister, die schon vor 1990 im Amt waren.
Scheidet ein ehemaliges Kabinettsmitglied aus dem Bundestag aus, hat es Ansprüche nach dem Minister- und Abgeordnetengesetz. Miteinander verrechnet werden beide nur, wenn sie zusammen die Diäten übersteigen. Ist dies der Fall, wird die Abgeordnetenpension um die Hälfte des überschießenden Betrags gekürzt.
Nach den Berechnungen des Bundes der Steuerzahler erhält Helmut Kohl, der 2002 aus dem Parlament ausschied, als ehemaliger Kanzler ein Ruhegehalt von 12.800 Euro im Monat. Seine Abgeordneten- Versorgung (4.634 Euro) ruht daneben voll. Die Pension des früheren Arbeitsministers Norbert Blüm beläuft sich entsprechend auf 10.600 Euro monatlich. Die Ministerpension des Theo Waigel beträgt 7.230 Euro. Dazu kommt eine gekürzte Abgeordnetenrente von 1.780 Euro, was zusammen rund 9.000 Euro im Monat ausmacht.

Gerhard Schröder, der nach verlorener Wahl 2005 in den Ruhestand ging, hat laut Steuerzahlerbund unter Anrechnung aller früheren öffentlichen Tätigkeiten (Ministerpräsident in Niedersachsen, Bundestags- und Landtagsabgeordneter) einen Gesamtanspruch von 8.303 Euro. Sein Verteidigungsminister Rudolf Scharping liegt mit 8.536 Euro damit höher als Kanzler Schröder. Mit 11.635 Euro kam Finanzminister Hans Eichel von den damaligen Kabinettsmitgliedern auf den Spitzenwert. Für Außenminister Joschka Fischer ergaben die Berechnungen (ab 55. Geburtstag) für diesen Fall einen Gesamtanspruch von 8.301 Euro, gut 1.000 Euro mehr als der für die Beamtenversorgung des Bundes zuständige Innenminister Otto Schily. (die Angaben der Pensionsbeträge basieren auf Berechnungen aus dem Jahr 2002)

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1.2. Pension für Beamte ohne Einzahlung

Der Eintritt in den Ruhestand, mit Anrecht auf Zahlung einer Pension kann erfolgen
- Wenn eine Dienstzeit von wenigstens 5Jahren abgeleistet wurde.
- Wegen einer Dienstunfähigkeit, die infolge einer Beschädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes und ohne grobes Verschulden des Beamten eingetreten ist, also namentlich durch einen Dienstunfall

Beamte, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand, sondern durch Entlassung endet, erhält kein Ruhegehalt, sondern wird in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nachversichert. Ruhestand ist allerdings auch der einstweilige Ruhestand, in den politische Beamte jederzeit versetzt werden können. Die Voraussetzungen des Ruhestands gehören zum Beamtenstatusrecht und sind deshalb in Bundesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetzen ggf. unterschiedlich geregelt.

Nach derzeitiger Rechtslage steigert jedes volle Dienstjahr, in dem ein beamteter Beschäftigter zugleich Vollzeit gearbeitet hat, den individuellen Anspruch auf Ruhegehalt um den Wert 1,79375, so dass schon nach 40 Jahren der höchstmögliche Wert von 71,75 erreicht wird. Der so erreichte Wert stellt die Prozentzahl dar, mit der der aktuell gültige Bezügeanspruch eines aktiven Beamten derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe multipliziert wird, um den zustehenden Anspruch zu errechnen. Soweit Teile eines Familienzuschlages zustehen, werden diese ungekürzt gezahlt. Zudem bestehen eine ganze Reihe an Zulagen und Anpassungszuschlägen, die aber nahezu alle aus früheren Reformen resultieren und als auslaufend zu betrachten sind.

Dem Missbrauch, dass eine Beförderung kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt erhöht, soll entgegenwirken, dass die neue Position nach mindestens 2 Jahre ausgeübt werden muss. Die Einführung einer 3-Jahres-Frist durch den Deutschen Bundestag hat das Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

Um eine Mindestversorgung, der sog. Alimentationspflicht nachzukommen und so auch die Unabhängigkeit des Beamten zu stützen, sieht das Beamtenversorgungsgesetz ein Unfallruhegehalt und eine Mindestversorgung vor. Das kann ein Dienstunfall sein, der zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt aber auch eine Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall (beispielsweise wegen Krankheit)
Der Höchstversorgungssatz, den Beamte nach 40 Dienstjahren erreichen, lag im Jahre 2001 bei maximal 75 Prozent des letzten Gehalts. Bis 2009 wird dieser Satz durch das (Versorgungsanpassungsgesetz 2001) auf 71,75 Prozent gesenkt. Auch im Ruhestand befindliche Beamte sind von den Kürzungen betroffen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat 2005 drei Klagen Betroffener gegen die Absenkung der Pensionen als unbegründet zurückgewiesen
.

Der Pensionär erhält nach Erreichen der Altersgrenze bis zu 73,37 % seiner letzten Bezüge als Ruhegehalt (bezogen auf das Bruttogehalt, Stand 2006). Dieser volle Anspruch wird schon nach 40 Dienstjahren erreicht. Die Pensionen werden nach heutiger Rechtslage auf 71,75 % sinken

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1.3. Ständeversicherung mit Einzahlung

Berufsständische Versorgung im engeren Sinne ist die auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft beruhende Altersversorgung für kammerfähige freie Berufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater beziehungsweise Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten und Ingenieure). Die berufsständische Versorgung wird durch auf landesrechtlicher Grundlage errichtete Versorgungseinrichtungen (i. d. R. rechtlich selbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Teil auch Sondervermögen der jeweiligen Berufskammern) erbracht. Die berufsständische Versorgung ist stark durch die Selbstverwaltung durch die betroffenen Berufsstände geprägt und bietet ihren Mitgliedern eine umfassende Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

Die Leistungen der Versorgungswerke sind grundsätzlich beitragsabhängig. Zur Finanzierung der Leistungen werden kapitalbildende Verfahren eingesetzt, die auf die spezifischen Anforderungen des einzelnen Versorgungswerks zugeschnitten sind: das auch in der Lebensversicherung gebräuchliche Anwartschaftsdeckungsverfahren und das im berufsständischen Versorgungswesen weit verbreitete offene Deckungsplanverfahren, bei dem auch künftige Beiträge und Versorgungsansprüche in die versicherungsmathematische Kalkulation einbezogen werden.

Die berufsständischen Versorgungswerke erhalten (anders als die gesetzliche Rentenversicherung) keinerlei Zuschüsse von staatlicher Seite, sondern finanzieren sich alleine aus den Mitgliedsbeiträgen.
Berufsständische Versorgungswerke unterliegen den gesetzlichen Kontrollinstanzen der jeweiligen Bundesländer.
Infolge der sehr stark eingegrenzten Mitgliedschaft auf einen kleinen Kreis von Berufsgruppen müssen keinerlei Versicherungsfremde Leistungen erbracht werden. Die Ständeversicherung beteiligt sich daher an keinerlei sozialen Aufgaben!

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1.4. Rente mit Einzahlung

Verrenten“ - Bedeutungen / Historie:



Im Mai 1889 verabschiedet der Reichstag des Deutschen Reiches unter Führung Otto von Bismarcks das Gesetz zur Alters- und Invaliditätsversicherung.
Alle Arbeiter zwischen 16 und 70 Jahren müssen nun in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Der Beitragssatz beträgt 1,7 Prozent und wird jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Die Beiträge wurden in selbstverwalteten Landesversicherungsanstalten (LVA) eingezahlt und in reinen Kapitalanlagen angelegt, aus denen die "Renten" - "als Umwandlung des in der „Rentenkasse“ angesparten Geldbetrags in eine Zahlungsreihe" ausgezahlt wurden.
Daher stammen die heute immer noch irreführend verwendeten Begriffe wie "Rentenkasse" und "Rente", die nach der Reform Adenauers in das Umlageverfahren NICHT mehr zutreffen und richtig Altersvorsorge-Versicherung / Altersversorgung benannt werden müssen!

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1.4.1 Gesetzliche Rentenversicherung für sozialversicherungspflichtig, abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die gesetzliche, deutsche Rentenversicherung basiert auf dem sogenannten Generationenvertrag (Umlageverfahren). Die Idee, die hinter dem Generationenvertrag steckt, ist ganz einfach: Der Vertrag sieht vor, dass die jüngere Generation für die ältere Generation finanziell aufkommt. Die Gelder, die von den Beitragszahlern eingenommen werden, werden umgelegt und fließen direkt an die Rentner weiter.

Möglichst große Teile der Gesellschaft sollen finanziell abgesichert sein . Als Folge dessen wurde gesetzlich genau festgehalten, wer dazu verpflichtet ist, Rentenbeiträge zu bezahlen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um später selbst Rente beziehen zu können.
In den Anfängen schien das System perfekt zu sein. Schließlich gab es deutlich mehr Arbeitskräfte als Rentner, so dass die Beitragszahler noch nicht einmal tief in die Taschen greifen mussten, um die Renten der älteren Generation zu finanzieren. Doch mit der Zeit hat sich die Gewichtung zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern geändert. Die Regierungen verlagerten stetig soziale Aufgaben, die eigentlich von allen Steuerzahlern getragen werden müssten, in die Zahlungverpflichtungen der Rentenversicherung. Daher wurde das System der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe der Jahre immer wieder angepasst. Man spricht auch von sogenannten "Rentenreformen". Bisher hatten diese Reformen fast durchweg zur Folge, dass die Höhe der ausbezahlen Renten, im Verhältnis zu den aktuellen Löhnen und Gehältern, sich stetig verringerten, und das bei laufend steigenden Verbraucherpreisen, steigenden Beiträgen der Beschäftigten zur Rentenversicherung und für die Rentner langfristigeren Rentenanpassungen mit Minimalsteigerungen und späterem Renteneintrittsalter.

Die Altersrente des Eckrentners beträgt durchschnittlich 48 % des letzten Bruttoeinkommens. Die Altersrenten sinken voraussichtlich auf bis zu 40 % im Jahr. Der Nachhaltigkeitsfaktor erlaubt es von Jahr zu Jahr die Rente in Abhängigkeit vom Verhältnis Rentner/Beitragszahler zu kürzen.

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1.4.2. Die Plünderung der "Rentenkasse"

Der so viel zitierte Begriff "Rentenkasse", die geplündert wird, muss hier definiert und ganz kurz erklärt werden, um den sog. Experten, den "Raffelhüschens" nicht wieder Gelegenheit zu geben, mit ihrer überheblich, billigen Argumentation:
"Eine Kasse, die überhaupt nicht existiert kann man auch nicht plündern, also besteht das Problem überhaupt nicht und ist damit vom Tisch!"

diese Angelegenheit schamlos zu verharmlosen.
Mit der "Rentenkasse" ist ein "Topf", ein Schuhkarton, ein Konto oder sonst ein irgendwie geartetes "Behältnis" gemeint, in das die pflichtversicherten Beitragszahler einzahlen und aus dem die Leistungsempfänger also die Rentner ihre, ihnen zustehenden Leistungen, die Renten, ausbezahlt werden. Natürlich ist da am Schluss nichts mehr drin! (Umlageverfahren)
Aber selbst eine leere Kasse bleibt eine Kasse, die auch geplündert werden kann, indem man unbefugt etwas herausnimmt und damit die berechtigten Leistungsempfänger um die ihnen zustehende Beträge betrügt oder den Beitragszahlern unzulässig viel abverlangt, und dabei auch noch den angeblichen Generationenkonflikt unzulässig aufheizt!
Zu Zeiten in denen die Rentenkasse noch reichlich befüllt wurde, und die gesetzliche Rücklage von derzeit 1,5 "Monatsausgaben" höher lag und leicht erreicht wurde, wuchs die Begehrlichkeit der Politik, indem sie mehr und mehr "Leistungsempfänger" aus der staatlichen Finanzierung herausnahm und in die Rentenversicherung verlagerte. Das sind die sogenannten. "Versicherungsfremden Leistungen", also Zahlungen an Personen, die selbst nie Rentenbeiträge gezahlt haben oder bezahlen konnten.
Dazu gehören von A wie Aussiedler-Renten bis Z wie Zwangsarbeiter-Renten (etwa 12 verschiedene. Rentenarten - auch der Bestandsschutz für Ostrenten)
Die Notwendigkeit dieser sozialen Leistungen in Form von Renten ist in einem Sozialstaat unbestritten, nur sollten Renten dieser Art steuerfinanziert werden, also von allen Staatsbürgern bezahlt und getragen werden und nicht nur von den sozialversicherungspflichtig, abhängig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht werden müssen, und damit bei den Renten fehlen.
Der
Bundeszuschuss zur Rentenkasse wird in diesem Jahr ca. 60 Milliarden Euro betragen.
Die Höhe der
versicherungsfremden Leistungen wird nicht veröffentlicht und man fragt sich, warum wohl nicht.
Sie betrug nach Expertenberechnung im Jahr 2003 ca. 84 Milliarden Euro und dürfte inzwischen bei
90 Milliarden Euro gelandet sein.

Mit
ca. 30 Milliarden Euro könnten die Renten erhöht oder der Beitragssatz verringert werden.
Noch einmal: Der steuerfinanzierte Zuschuss in die Rentenkasse, immer als "Wohltat des Staates" bezeichnete beträgt etwa 60 Milliarden Euro, die durch den Staat zwangsverordneten zusätzlichen Ausgaben betragen ca. 90 Milliarden! Ein Minus von  rund 30 Milliarden!
Wenn das nicht eine klassische Plünderung genannt werden darf?

RentenkassenPluenderung

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1.4.3 Versicherungsfremde-  und Transfer-Leistungen

Im Zusammenhang mit der Rentenversicherung in Deutschland werden:
- als Transferleistungen alle die Leistungen bezeichnet, die aus den Mitteln der Deutschen Rentenversicherung DRV an jene Empfänger bezahlt werden, die in früheren Zeiten keine Beiträge einzahlten oder einzahlen konnten.
Da in der Regel der Staat diese "Renten" unter sozialen Gesichtspunkten gewährt, müsste auch der Staat die entsprechenden Mittel zu Verfügung stellen.
- als Versicherungsfremde Leistungen gelten die Leistungen wie spezielle Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten, Fremdrenten und durch die Wiedervereinigung entstandenen, besonderen Leistungen, die nicht durch Beiträge gedeckt sind und die Gesamtheit aller Steuerzahler (Staat) tragen müsste.

Es handelt sich um einen Katalog von etwa 12 verschiedenen Rentenarten. Dazu gehören von A wie Aussiedler-Renten bis Z wie Zwangsarbeiter-Renten - auch der Bestandsschutz für Ostrenten, eingeführt durch die Regierung nach der Wiedervereinigung. Eine Aufzählung dieser Rentenarten im Einzelnen würde im Rahmen dieser Betrachtung zu weit führen. Die genaue Anzahl lässt sich ohnehin nicht genau ermitteln, wie deren genaue Höhe insgesamt. Der Gesetzgeber - die Regierungen haben noch nie genaue Zahlen vorgelegt. So muss man sich hier auf Schätzungen renommierter Institute verlassen. Den Schätzungen kann man aber insofern trauen, denn lägen sie zu hoch, hätte schon längst ein Politiker oder "Rentenexperte" dieses zum Anlass genommen genüsslich eine breit angelegte "Richtigstellungsdebatte" los zu treten.

Am 27.02.2018 beantwortete die Bundesregierung eine Anfrage einer Fraktion im Bundestag zu den Versicherungsfremden Leistungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung mit der lapidaren Antwort:

Die nicht beitragsgedeckten („versicherungsfremden“) Leistungen lassen sich nicht exakt beziffern, denn es gibt in Wissenschaft und Praxis keine eindeutige und konsensfähige Abgrenzung dieser Leistungen. Es existieren daher lediglich Abschätzungen von Orientierungsgrößen … Es gibt somit weder eine Statistik zum Umfang der nicht beitragsgedeckten Leistungen, noch lassen sie sich dem Kontenrahmen der Träger der Deutschen Rentenversicherung entnehmen. Eine diesbezüglich differenzierte Aufstellung der Ausgabenpositionen im Rentenversicherungsbericht ist daher nicht möglich”

Das ist nachweislich Unwahr und absichtliche Verschleierungspolitik der Bundesregierungen, es bestehen diverse Veröffentlichungen zu diesem Thema:

[hier weiterlesen-Kurzinfo] [hier weiterlesen-Langinfo] [hier weiterlesen Neueste Studie April 2018 Hans-Böckler-Stiftung]

An dieser Stelle muss verdeutlicht werden: Die Notwendigkeit dieser sozialen Leistungen in Form von Renten ist in einem Sozialstaat unbestritten. Niemand verlangt diese einzuschränken  oder gar abzuschaffen! Diese Art Renten müssen aber steuerfinanziert werden, also von allen Staatsbürgern bezahlt und getragen werden! Sie allein nur von den sozialversicherungspflichtig, abhängig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tragen zu lassen ist ebenso unsozial, im höchsten Maße ungerecht und undemokratisch!

Herausragendes Beispiel für absolut Versicherungsfremde Leistungen:
1990 - Überführung der Rentenversicherung der DDR, einschließlich. Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung muss damit allein auch für die Renten aller Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes der DDR (Ministerien, aller Behörden, Volkspolizei, nationale Volksarmee, Staatssicherheit, Schulen, Hochschulen, wissenschaftliche Institute usw.) aufkommen, deren Nachfolger als Beamte selbstverständlich keine Beiträge mehr zahlen, die aber auf Grund der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme hohe Rentenansprüche haben bzw. Renten beziehen.

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1.4.4. Renteneintrittsalter

Eine besonders perfide Argumentation der Politik zur Lösung des so genannten "demografischen Problems" (Verschiebung der Altersstruktur - immer mehr Alte / weniger Junge) ist es, vorzutäuschen, man wolle die Erfahrungen und Leistungsfähigkeit der älteren Berufstätigen besser ausnutzen, indem man das Eintrittsalter in die Rente schrittweise auf 67 Jahre - geplant wird schon 69 Jahre - erhöht.
 
Fakt ist, und jeder einigermaßen in der Realität beheimatete Politiker muss es wissen, dass kaum noch ein sozialversicherungspflichtig, abhängig beschäftigter Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland die Chance hat, überhaupt bis zu seinem 65. Geburtstag seinen Arbeitsplatz zu behalten!

Da jeder Monat, den ein solcher Arbeitnehmer "früher in Rente geht" mit einem Abzug von 0,3% zu Buche schlägt, bedeutet diese "Wohltat" schlicht und ergreifend eine "Rentenkürzung"!

Rechenbeispiele:
Angenommen Herr Mustermann wurde gerade 65 Jahre alt und geht heute in den Ruhestand. Er bekommt 1000 Euro Rente im Monat.  Wäre er schon mit 63 Jahren in Rente gegangen, also 24 Monate früher als das heutige Renteneintrittsalter von 65 Jahren, hätte er mit einem Rentenabzug von 24 mal 0,3% = 7,2%, also bei 1000 Euro Rente 72 Euro weniger, das sind 928 Euro verbleibender Rentenbezug im Monat, rechnen müssen! Noch mehr Rentenabzug würden entstehen, wäre Herr Mustermann schon mit 61 Jahren in Rente gegangen, nämlich dann 48 mal 0,3% gleich 14,4% Abzug, also nur noch 1000 minus 144 gleich 856 Euro Rente im Monat! Das ist heute keine Seltenheit mehr, die Lage auf dem Arbeitsmarkt drängt immer mehr Arbeitnehmer dazu, frühzeitiger aus dem Arbeitsleben auszuscheiden!

Bei einer Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 oder 69 Jahre widerfährt Herrn Mustermann genau das gleiche! Nur mit dem Unterschied, dass Herr Mustermann bei einem Eintritt in die Rente mit 65 Jahren nur noch 928,- / 856 ,- Euro erhalten wird, obwohl er keinen Monat zu früh in Rente ging!

Stellen Sie sich nun noch vor, Herr Mustermann wäre auf Grund der heutigen Arbeitsmarktsituation wiederum gezwungen, schon mit 63 Jahren oder gar mit 61 Jahren seinen Rentenbezug zu beginnen. Dann würde er mit 63 Jahren schon nur noch 856,- /  784,- Euro, bei 61 Jahren gar nur noch 784,- / 712,- Euro im Monat an Rente erhalten. Das sind doch  "höchst erfreuliche" Aussichten!
Als Herr Mustermann mit 16 bis 18 Jahren sein Berufsleben begann und in die "Rentenversicherung eintreten durfte" hat man ihm noch etwas ganz anderes erzählt!

Irgend ein "werdender" Bundeskanzler in der Vergangenheit, der sich Gedanken zur hohen (und immer noch anhaltenden) Arbeitslosigkeit Gedanken machen musste, hatte eine "wahnwitzige" Idee: Die älteren Arbeitnehmer  f r ü h e r  in Rente zu schicken! Das ermögliche die frei werdenden Arbeitsplätze mit jungen Menschen zu besetzen, die dadurch eine Lebens-Perspektive zurückerhielten und motiviert würden. Finanzieren würde dieses sich weitgehends von selbst. Einsparung der hohen Kosten der sinnlosen "Arbeitslosigkeitsverwaltung" der Jungen Menschen sowie Mehreinnahmen in den Sozialversicherungen, und damit auch in der Rentenversicherung, durch Beiträge der dann arbeitenden und einzahlenden Jungen Arbeitnehmer. Noch nicht berücksichtigt und in die Rechnung einbezogen, die Einsparungen der volkswirtschaftlichen Schäden, verursacht infolge von Arbeits- und Perspektivlosigkeit der "herumhängenden" Jugendlichen. Eine nachdenkenswerte Idee!
(Rechenbeispiele basieren auf Zahlen aus 2004)

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1.4.5. Rentenformel / Rentenanpassungsformel / Beitragsbemessungsgrenze GRV / Eckrentne / „Maximalrentner“

1.4.5.1 Die Rentenformel:
Die Rentenformel bestimmt die Höhe der Monatsrente. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

   
Rente pro Monat = E x Z x R x A,

wobei E die erreichte Summe der Entgeltpunkte ist, Z der Zugangsfaktor, R der Rentenartfaktor und A der aktuell gültige Rentenwert in Euro ist. Aus der Multiplikation von E mal Z werden persönliche Entgeltpunkte ermittelt.

E = Persönliche Entgeltpunkte (auch Rentenpunkte genannt) 
Die persönlichen Entgeltpunkte geben das Arbeitsleben des Versicherten wider. Für ihre Ermittlung sind zu berücksichtigen:

Solange die Einkommensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch unterschiedlich sind, werden die niedrigeren Entgelte, die in den neuen Bundesländern erzielt werden, mit einem Faktor auf das Westniveau angehoben. Durch diese Anhebung werden Verdienste, die in den neuen Bundesländern erzielt werden, mit dem Durchschnittsentgelt vergleichbar

Die Berechnung des Durchschnittsverdienst aller deutschen Arbeitnehmer  schliesst das Einkommen von "nicht" in die Rentenversicherung einzahlenden Personengruppen mit ein (Beamte, Geringverdiener) . Ausserdem werden Verdienste über der Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls mitgerechnet . Dies verfälscht den Durchschnittsverdienst derjenigen, welche wirklich Beitragszahler der Rentenkasse sind . Sehr wahrscheinlich wird deshalb der Rechenparameter "Durchschnittsverdienst aller Deutschen" zu hoch ausfallen und in der nachfolgenden Berechnung des individuelle Entgeltpunktes ist dieser zu niedrig !
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hatte 2008 einen beitragspflichtigen Bruttoverdienst von 60168 Euro. Der Durchschnittsverdienst der Deutschen Arbeitnehmer lag 2008 bei 30084 Euro. Errechneter Entgeltpunkt  = (68168 / 30084) Euro, gleich 2 Entgeltpunkte (2 RP) . Dem Arbeitnehmer würden für 2008 seinem Rentenkonto 2 Entgeltpunkte (RP) gutgeschrieben!
Würde der Durchschnittsverdienst korrekt berechnet, also nur nach den in die Rentenkasse einzahlenden sozialversicherungspflichtigen, abhängig beschäftigten Arbeitnehmern - ohne die Gehältern von Beamten und Verdienern über der Beitagsbemessungsgrenze, müsste dieser Durchschnittsverdienst wesentlich geringer ausfallen und die gutzuschreibenden Entgeltpunke damit höher ausfallen, was die später erreichbare Rentenzahlung positiv beeinflusste!


Aufwertungsfaktor (gilt nur für die neuen Bundesländer) :
In die Entgeltpunkte für Beitragszeiten eingerechnet wurde schon seit 1992; der sogenannte Aufwertungsfaktor. Dieser führt zu einer Aufwertung der sonst niedrigeren Ost-Renten. Unmittelbar nach der Wende war diese Aufwertung zwingend, um aus den niedrigen DDR-Löhnen überhaupt auskömmliche Renten zu errechnen. Jeder gezahlte Rentenbeitrag im Osten Deutschlands und der ehemaligen DDR ist damit mehr wert, und ergibt eine höhere Rente, als ein vergleichbarer Rentenbeitrag im Westen.

Z = Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor beträgt grundsätzlich 1,0. Er ist größer als 1,0, wenn eine Rente wegen Alters trotz erfüllter Wartezeit erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Der Zugangsfaktor ist kleiner als 1,0, wenn eine Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird.

R = Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor ist ein fest gelegter Faktor für die Rentenberechnung und bestimmt das Sicherungsziel der Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente.
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
1. Renten wegen Alters 1,0
2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
4. Rente wegen Berufsunfähigkeit 0,6667
5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0
6. Erziehungsrenten 1,0
7. kleinen Witwen- beziehungsweise Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat 1,0 anschließend 0,25
8. großen Witwen- beziehungsweise Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat 1,0 anschließend 0,6 beziehungsweise 0,55
9. Halbwaisenrenten 0,1
10. Vollwaisenrenten 0,2

A = Aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht. Er wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats jeweils am 1.7. eines Jahres festgelegt. Durch die Erhöhung des aktuellen Rentenwerts wird zum Zeitpunkt des Rentenbeginns die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.

Ab 1.7.2018 gelten folgende Werte:
Alte Bundesländer: 31,03 Euro
Neue Bundesländer: 29,69 Euro

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1.4.5.2 Die Rentenanpassungsformel:
Anhand der Rentenanpassungsformel wird die Rate berechnet, mit der der aktuelle Rentenwert sowie der aktuelle Rentenwert und damit die Renten zum 1. Juli des jeweiligen Jahres angehoben werden.
Prinzipiell steigen die Renten danach anhand der Bruttolöhne und -gehälter des Vorjahres. Der Anstieg folgt allerdings nicht strikt den Bruttolöhnen, sondern wird durch verschiedene Faktoren angepasst:


Die Faktoren, die das direkte Ansteigen der Renten nach den Bruttolöhnen / -gehältern NEGATIV beinflussen - dämpfen sind:

  1. Der Riesterfaktor: Dieser setzt sich aus dem Altersvorsorgeanteil, der so genannten Riestertreppe, sowie dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung zusammen.

  2. Der Nachhaltigkeitsfaktor: Berücksichtigt das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern modifiziert um den Faktor α {\displaystyle \alpha } \alpha , der die Auswirkung aktuell auf ein Viertel mindert.

  3. Die Schutzklausel: Diese verhindert, dass die Renten, aufgrund des Riesterfaktors, des Nachhaltigkeitsfaktors oder der Lohnentwicklung, absolut sinken dürfen; werden "Kürzungen" unterlassen, werden zukünftig Rentenerhöhungen so lange halbiert, bis die Kürzung nachgeholt ist.







Hier eine Darstellung der Rentenanpassungsformel mit Erklärungen





















Die „neue“ Rentenanpassungsformer wurde Mitte der 90-Jahre in einer der zahlreichen „Renten-Reform“ eingeführt.
In der Abbildung sieht man die deutlichen, verheerenden Folgen dieser „Reform“ zu Lasten der Rentner: