Wissenswertes
Dieses "Nachschlagewerk" von
erläuternden Begriffe, Sachverhalten und Forderungen
zu sozialpolitischen Themen,
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allgemeinpolitisch Art,
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Aktuelle Version: 5.1.7
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1.1. Ruhestandsversorgung der Politiker ohne Einzahlung
1.2. Pension für Beamte ohne Einzahlung
1.3. Ständeversicherung mit Einzahlung
1.4.2. Die Plünderung der "Rentenkasse"
1.4.3 Versicherungsfremde- und Transfer-Leistungen
1.4.7. Betriebliche Altersvorsorge bAV
1.5. Die RICHTIGE Altersversorgungspolitik wie sie sein soll
2.1. Private Krankenversicherung PKV
2.2. Gesetzliche Krankenversicherung GKV (Zwangsversicherung)
2.2.1. Mißbrauch der Krankenversicherungs-Karte. (Chipkarte)
2.2.2. Kassen(-zahn)ärztliche Vereinigungen
2.3. Medikamentenpreise in Deutschland
4.1. Das Österreichische Modell
4.4. Betriebliche Altersvorsorge
4.4.1. Private Altersvorsorge (staatlich gefördert)
5.1. Das Zweiklassensystem in der Bundesrepublik Deutschland
6.1. Der Begriff "Demokratie" im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
6.2. Die Demokratie (Begriffserklärung)
6.3. Die freiheitlich demokratische Grundordnung (Begriffserklärung)
6.4. Die "Auswüchse" des gesellschaftlichen Zusammenlebens
6.5. Die Stellung zur Demokratie und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
Ein
nur
schwer durchschaubares Dickicht von gesetzlichen Vorschriften regelt
die Alterspensionen und andere Versorgungsleistungen der Politiker.
Für Abgeordnete wird nach neuem Recht für jedes
Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag einen Monat Übergangsgeld in
Höhe der Diäten von derzeit 6.878 Euro gezahlt, maximal für 18
Monate. Der Höchstbetrag für länger gediente Parlamentarier liegt
demnach bei 123.804 Euro. Vom 2. Monat nach Ausscheiden aus dem
Parlament an werden jedoch darauf alle Erwerbs- und anderen
Versorgungseinkünfte voll angerechnet.
Abgeordnete, die dem Bundestag schon Ende 1995
angehörten und die sich damals nicht für das neue Recht entschieden
haben, erhalten pro Jahr der Mitgliedschaft 1 Monat Übergangsgeld in
Höhe eines fiktiven Bemessungsbetrags von 5.301 Euro. Gezahlt wird
in diesen Fällen aber bis zu 36 Monate lang. Die Höchstsumme beträgt
daher 190.836 Euro. Angerechnet werden hierauf nach altem Recht
ausschließlich Bezüge aus öffentlichen Kassen und nicht aus
sonstigen Erwerbstätigkeiten.
Voraussetzung für den Anspruch auf Altersversorgung
sind mindestens 8 Jahre im Bundestag und die Vollendung des 65.
Lebensjahrs. Mit jedem weiteren Parlamentsjahr entsteht der Anspruch
1 Lebensjahr früher, frühestens ab dem 55. Geburtstag.
Nach neuem Recht beträgt die Abgeordnetenpension
bei 8- Zugehörigkeit im Bundestag 24 Prozent der Diäten. Dies
entspricht 1.651 Euro im Monat. Vom 9. bis 23. Bundestagsjahr erhöht
sich die Pension um 3 Prozent pro Jahr auf maximal 69 Prozent der
Diäten. Dies entspricht derzeit 4.746 Euro monatlich.
Für Abgeordnete, die noch vom alten Recht von vor
1996 Gebrauch machen, beträgt die monatliche Pension nach
8-Bundestags - Zugehörigkeit 2.158 Euro (35 Prozent des fiktiven
Bemessungsbetrags von 6.165 Euro). Vom 9 bis 18 Jahr steigt sie um
jeweils vier Prozent auf maximal 75 Prozent der Bemessungssumme. Die
Höchstversorgung liegt demnach bei 4.624 Euro.
Kabinettsmitglieder und Parlamentarische
Staatssekretäre haben neben dem Übergangsgeld Anspruch auf ein
Ruhegehalt, wenn sie eine Amtszeit von mindestens 1 Jahr und 274
Tagen vorweisen können. Berücksichtigt werden dabei auch frühere
Zeiten als Landesminister. Das Bundesminister- Ruhegehalt beträgt
nach 4 Amtsjahren (ab 55. Lebensjahr) 29 Prozent des Amtsgehalts
plus des Ortszuschlags. Danach steigt es mit jedem weiteren Jahr um
2,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent.
Ein Minister, der etwa eine Wahlperiode von 4
Jahren im Amt war, bekommt mit 55 Jahren eine Pension von 3.720
Euro. Der Höchstbetrag wird nach 22,4 Jahren mit 9615 Euro im Monat
fällig. Deutlich höhere Summen gelten noch für solche Minister, die
schon vor 1990 im Amt waren.
Scheidet ein ehemaliges Kabinettsmitglied aus dem
Bundestag aus, hat es Ansprüche nach dem Minister- und
Abgeordnetengesetz. Miteinander verrechnet werden beide nur, wenn
sie zusammen die Diäten übersteigen. Ist dies der Fall, wird die
Abgeordnetenpension um die Hälfte des überschießenden Betrags
gekürzt.
Nach den Berechnungen des Bundes der Steuerzahler
erhält Helmut Kohl, der 2002 aus dem Parlament ausschied, als
ehemaliger Kanzler ein Ruhegehalt von 12.800 Euro im Monat. Seine
Abgeordneten- Versorgung (4.634 Euro) ruht daneben voll. Die Pension
des früheren Arbeitsministers Norbert Blüm beläuft sich entsprechend
auf 10.600 Euro monatlich. Die Ministerpension des Theo Waigel
beträgt 7.230 Euro. Dazu kommt eine gekürzte Abgeordnetenrente von
1.780 Euro, was zusammen rund 9.000 Euro im Monat ausmacht.
Gerhard Schröder, der nach verlorener Wahl
2005 in den Ruhestand ging, hat laut Steuerzahlerbund unter
Anrechnung aller früheren öffentlichen Tätigkeiten
(Ministerpräsident in Niedersachsen, Bundestags- und
Landtagsabgeordneter) einen Gesamtanspruch von 8.303 Euro. Sein
Verteidigungsminister Rudolf Scharping liegt mit 8.536 Euro damit
höher als Kanzler Schröder. Mit 11.635 Euro kam Finanzminister Hans
Eichel von den damaligen Kabinettsmitgliedern auf den Spitzenwert.
Für Außenminister Joschka Fischer ergaben die Berechnungen (ab 55.
Geburtstag) für diesen Fall einen Gesamtanspruch von 8.301 Euro, gut
1.000 Euro mehr als der für die Beamtenversorgung des Bundes
zuständige Innenminister Otto Schily. (die Angaben der
Pensionsbeträge basieren auf Berechnungen aus dem Jahr 2002)
Der
Eintritt
in den Ruhestand, mit Anrecht auf Zahlung einer Pension kann erfolgen
- Wenn eine Dienstzeit von wenigstens 5Jahren
abgeleistet wurde.
- Wegen einer Dienstunfähigkeit, die infolge einer
Beschädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes und ohne
grobes Verschulden des Beamten eingetreten ist, also namentlich durch
einen Dienstunfall
Beamte, deren Beamtenverhältnis nicht durch
Eintritt in den Ruhestand, sondern durch Entlassung endet, erhält kein
Ruhegehalt, sondern wird in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
nachversichert. Ruhestand ist allerdings auch der einstweilige
Ruhestand, in den politische Beamte jederzeit versetzt werden können.
Die Voraussetzungen des Ruhestands gehören zum Beamtenstatusrecht und
sind deshalb in Bundesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetzen ggf.
unterschiedlich geregelt.
Nach derzeitiger Rechtslage steigert jedes volle
Dienstjahr, in dem ein beamteter Beschäftigter zugleich Vollzeit
gearbeitet hat, den individuellen Anspruch auf Ruhegehalt um den Wert
1,79375, so dass schon nach 40 Jahren der höchstmögliche Wert von
71,75 erreicht wird. Der so erreichte Wert stellt die Prozentzahl dar,
mit der der aktuell gültige Bezügeanspruch eines aktiven Beamten
derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe multipliziert wird,
um den zustehenden Anspruch zu errechnen. Soweit Teile eines
Familienzuschlages zustehen, werden diese ungekürzt gezahlt. Zudem
bestehen eine ganze Reihe an Zulagen und Anpassungszuschlägen, die
aber nahezu alle aus früheren Reformen resultieren und als auslaufend
zu betrachten sind.
Dem Missbrauch, dass eine Beförderung kurz vor dem Eintritt in den
Ruhestand das Ruhegehalt erhöht, soll entgegenwirken, dass die neue
Position nach mindestens 2 Jahre ausgeübt werden muss. Die
Einführung einer 3-Jahres-Frist durch den Deutschen Bundestag hat das
Bundesverfassungsgericht abgelehnt.
Um eine Mindestversorgung, der sog.
Alimentationspflicht nachzukommen und so auch die Unabhängigkeit des
Beamten zu stützen, sieht das Beamtenversorgungsgesetz ein
Unfallruhegehalt und eine Mindestversorgung vor. Das kann ein
Dienstunfall sein, der zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt aber
auch eine Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall (beispielsweise
wegen Krankheit)
Der Höchstversorgungssatz, den Beamte nach 40 Dienstjahren erreichen,
lag im Jahre 2001 bei maximal 75 Prozent des letzten Gehalts. Bis 2009
wird dieser Satz durch das (Versorgungsanpassungsgesetz 2001) auf
71,75 Prozent gesenkt. Auch im Ruhestand befindliche Beamte sind von
den Kürzungen betroffen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat
2005 drei Klagen Betroffener gegen die Absenkung der Pensionen als
unbegründet zurückgewiesen.
Der Pensionär erhält nach Erreichen der Altersgrenze bis zu 73,37 %
seiner letzten Bezüge als Ruhegehalt (bezogen auf das Bruttogehalt,
Stand 2006). Dieser volle Anspruch wird schon nach 40 Dienstjahren
erreicht. Die Pensionen werden nach heutiger Rechtslage auf 71,75 %
sinken
Berufsständische
Versorgung
im engeren Sinne ist die auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft
beruhende Altersversorgung für kammerfähige freie Berufe (Ärzte,
Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater
beziehungsweise Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer
und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische
Psychotherapeuten und Ingenieure). Die berufsständische Versorgung
wird durch auf landesrechtlicher Grundlage errichtete
Versorgungseinrichtungen (i. d. R. rechtlich selbstständige Anstalten
des öffentlichen Rechts, zum Teil auch Sondervermögen der jeweiligen
Berufskammern) erbracht. Die berufsständische Versorgung ist stark
durch die Selbstverwaltung durch die betroffenen Berufsstände geprägt
und bietet ihren Mitgliedern eine umfassende Alters-,
Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
Die Leistungen der Versorgungswerke sind grundsätzlich
beitragsabhängig. Zur Finanzierung der Leistungen werden
kapitalbildende Verfahren eingesetzt, die auf die spezifischen
Anforderungen des einzelnen Versorgungswerks zugeschnitten sind: das
auch in der Lebensversicherung gebräuchliche
Anwartschaftsdeckungsverfahren und das im berufsständischen
Versorgungswesen weit verbreitete offene Deckungsplanverfahren, bei
dem auch künftige Beiträge und Versorgungsansprüche in die
versicherungsmathematische Kalkulation einbezogen werden.
Die berufsständischen Versorgungswerke erhalten (anders als die
gesetzliche Rentenversicherung) keinerlei Zuschüsse von staatlicher
Seite, sondern finanzieren sich alleine aus den Mitgliedsbeiträgen.
Berufsständische Versorgungswerke unterliegen den
gesetzlichen Kontrollinstanzen der jeweiligen Bundesländer.
Infolge der sehr stark eingegrenzten Mitgliedschaft auf einen kleinen
Kreis von Berufsgruppen müssen keinerlei Versicherungsfremde
Leistungen erbracht werden. Die Ständeversicherung beteiligt sich
daher an keinerlei sozialen Aufgaben!
„Verrenten“ - Bedeutungen / Historie:
Finanzmathematik: die Umwandlung eines einzelnen Geldbetrags in eine Zahlungsreihe
die Versetzung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand
1889 - Bismarck führt die Rentenversicherung ein.
1957 - Bundeskanzler Konrad Adenauer führte eine erste Version des Umlageverfahrens ein.
Im Mai 1889 verabschiedet der Reichstag des Deutschen Reiches
unter Führung Otto von Bismarcks das Gesetz zur Alters- und
Invaliditätsversicherung.
Alle Arbeiter zwischen 16 und 70 Jahren müssen nun in die gesetzliche
Rentenversicherung einzahlen. Der Beitragssatz beträgt 1,7 Prozent und
wird jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Die Beiträge wurden in selbstverwalteten
Landesversicherungsanstalten (LVA) eingezahlt und in reinen
Kapitalanlagen angelegt, aus denen die "Renten" - "als Umwandlung des
in der „Rentenkasse“ angesparten Geldbetrags in eine Zahlungsreihe"
ausgezahlt wurden.
Daher stammen die heute immer noch irreführend verwendeten Begriffe
wie "Rentenkasse" und "Rente", die nach der Reform Adenauers in das
Umlageverfahren NICHT mehr zutreffen und richtig
Altersvorsorge-Versicherung / Altersversorgung benannt werden müssen!
Die
gesetzliche,
deutsche Rentenversicherung basiert auf dem sogenannten
Generationenvertrag (Umlageverfahren). Die Idee, die hinter dem
Generationenvertrag steckt, ist ganz einfach: Der Vertrag sieht vor,
dass die jüngere Generation für die ältere Generation finanziell
aufkommt. Die Gelder, die von den Beitragszahlern eingenommen werden,
werden umgelegt und fließen direkt an die Rentner weiter.
Möglichst große Teile der Gesellschaft sollen
finanziell abgesichert sein . Als Folge dessen
wurde gesetzlich genau festgehalten, wer dazu verpflichtet ist,
Rentenbeiträge zu bezahlen und welche Voraussetzungen erfüllt sein
müssen, um später selbst Rente beziehen zu können.
In den Anfängen schien das System perfekt zu sein.
Schließlich gab es deutlich mehr Arbeitskräfte als Rentner, so dass
die Beitragszahler noch nicht einmal tief in die Taschen greifen
mussten, um die Renten der älteren Generation zu finanzieren. Doch mit
der Zeit hat sich die Gewichtung zwischen Beitragszahlern und
Rentenempfängern geändert. Die Regierungen verlagerten stetig soziale
Aufgaben, die eigentlich von allen Steuerzahlern getragen werden
müssten, in die Zahlungverpflichtungen der Rentenversicherung. Daher
wurde das System der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe der
Jahre immer wieder angepasst. Man spricht auch von sogenannten
"Rentenreformen". Bisher hatten diese Reformen fast durchweg zur
Folge, dass die Höhe der ausbezahlen Renten, im Verhältnis zu den
aktuellen Löhnen und Gehältern, sich stetig verringerten, und das
bei laufend steigenden Verbraucherpreisen, steigenden Beiträgen
der Beschäftigten zur Rentenversicherung und für die Rentner
langfristigeren Rentenanpassungen mit Minimalsteigerungen und späterem
Renteneintrittsalter.
Die Altersrente des Eckrentners beträgt
durchschnittlich 48 % des letzten Bruttoeinkommens. Die Altersrenten
sinken voraussichtlich auf bis zu 40 % im Jahr. Der
Nachhaltigkeitsfaktor erlaubt es von Jahr zu Jahr die Rente in
Abhängigkeit vom Verhältnis Rentner/Beitragszahler zu kürzen.
Der so viel
zitierte Begriff "Rentenkasse", die geplündert wird, muss
hier definiert und ganz kurz erklärt werden, um den sog.
Experten, den "Raffelhüschens" nicht wieder Gelegenheit zu geben, mit
ihrer überheblich, billigen Argumentation:
"Eine Kasse, die überhaupt nicht existiert kann man auch nicht
plündern, also besteht das Problem überhaupt nicht und ist damit
vom Tisch!"
diese Angelegenheit schamlos zu verharmlosen.
Mit der "Rentenkasse" ist ein "Topf", ein Schuhkarton, ein Konto oder
sonst ein irgendwie geartetes "Behältnis" gemeint, in das
die pflichtversicherten Beitragszahler einzahlen und aus dem
die Leistungsempfänger also die Rentner ihre, ihnen zustehenden
Leistungen, die Renten, ausbezahlt werden. Natürlich ist da am Schluss
nichts mehr drin! (Umlageverfahren)
Aber selbst eine leere Kasse bleibt eine Kasse, die auch geplündert
werden kann, indem man unbefugt etwas herausnimmt und damit die
berechtigten Leistungsempfänger um die ihnen zustehende Beträge
betrügt oder den Beitragszahlern unzulässig viel abverlangt, und dabei
auch noch den angeblichen Generationenkonflikt unzulässig aufheizt!
Zu Zeiten in denen die Rentenkasse noch reichlich befüllt wurde, und
die gesetzliche Rücklage von derzeit 1,5 "Monatsausgaben" höher lag
und leicht erreicht wurde, wuchs die Begehrlichkeit der Politik, indem
sie mehr und mehr "Leistungsempfänger" aus der staatlichen
Finanzierung herausnahm und in die Rentenversicherung verlagerte.
Das sind die sogenannten. "Versicherungsfremden Leistungen", also
Zahlungen an Personen, die selbst nie Rentenbeiträge gezahlt haben
oder bezahlen konnten.
Dazu gehören von A wie Aussiedler-Renten bis Z wie
Zwangsarbeiter-Renten (etwa 12 verschiedene. Rentenarten - auch der
Bestandsschutz für Ostrenten)
Die Notwendigkeit dieser sozialen Leistungen in Form von Renten ist in
einem Sozialstaat unbestritten, nur sollten Renten dieser Art
steuerfinanziert werden, also von allen Staatsbürgern bezahlt und
getragen werden und nicht nur von den
sozialversicherungspflichtig, abhängig beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht werden müssen, und
damit bei den Renten fehlen.
Der Bundeszuschuss
zur
Rentenkasse wird in diesem Jahr ca. 60 Milliarden Euro betragen.
Die Höhe der versicherungsfremden Leistungen wird nicht veröffentlicht und man
fragt sich, warum wohl nicht.
Sie betrug nach Expertenberechnung im Jahr 2003 ca. 84 Milliarden Euro
und dürfte inzwischen bei 90 Milliarden Euro gelandet sein.
Mit ca.
30
Milliarden Euro könnten die Renten erhöht oder der Beitragssatz verringert
werden.
Noch einmal: Der steuerfinanzierte Zuschuss in die Rentenkasse, immer
als "Wohltat des Staates" bezeichnete beträgt etwa 60 Milliarden
Euro, die durch den Staat zwangsverordneten zusätzlichen Ausgaben
betragen ca. 90 Milliarden! Ein Minus von rund 30
Milliarden!
Wenn
das
nicht eine klassische Plünderung genannt werden darf?
Im Zusammenhang mit der Rentenversicherung in Deutschland
werden:
- als Transferleistungen alle die Leistungen bezeichnet, die aus
den Mitteln der Deutschen Rentenversicherung DRV an jene Empfänger
bezahlt werden, die in früheren Zeiten keine Beiträge einzahlten oder
einzahlen konnten.
Da in der Regel der Staat diese "Renten" unter sozialen
Gesichtspunkten gewährt, müsste auch der Staat die entsprechenden
Mittel zu Verfügung stellen.
- als Versicherungsfremde Leistungen gelten die Leistungen wie
spezielle Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten, Fremdrenten und durch die
Wiedervereinigung entstandenen, besonderen Leistungen, die nicht
durch Beiträge gedeckt sind und die Gesamtheit aller Steuerzahler
(Staat) tragen müsste.
Es handelt sich um einen Katalog von etwa 12 verschiedenen Rentenarten. Dazu gehören von A wie Aussiedler-Renten bis Z wie Zwangsarbeiter-Renten - auch der Bestandsschutz für Ostrenten, eingeführt durch die Regierung nach der Wiedervereinigung. Eine Aufzählung dieser Rentenarten im Einzelnen würde im Rahmen dieser Betrachtung zu weit führen. Die genaue Anzahl lässt sich ohnehin nicht genau ermitteln, wie deren genaue Höhe insgesamt. Der Gesetzgeber - die Regierungen haben noch nie genaue Zahlen vorgelegt. So muss man sich hier auf Schätzungen renommierter Institute verlassen. Den Schätzungen kann man aber insofern trauen, denn lägen sie zu hoch, hätte schon längst ein Politiker oder "Rentenexperte" dieses zum Anlass genommen genüsslich eine breit angelegte "Richtigstellungsdebatte" los zu treten.
Am 27.02.2018 beantwortete die Bundesregierung eine Anfrage einer Fraktion im Bundestag zu den Versicherungsfremden Leistungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung mit der lapidaren Antwort:
“Die nicht beitragsgedeckten („versicherungsfremden“) Leistungen lassen sich nicht exakt beziffern, denn es gibt in Wissenschaft und Praxis keine eindeutige und konsensfähige Abgrenzung dieser Leistungen. Es existieren daher lediglich Abschätzungen von Orientierungsgrößen … Es gibt somit weder eine Statistik zum Umfang der nicht beitragsgedeckten Leistungen, noch lassen sie sich dem Kontenrahmen der Träger der Deutschen Rentenversicherung entnehmen. Eine diesbezüglich differenzierte Aufstellung der Ausgabenpositionen im Rentenversicherungsbericht ist daher nicht möglich”
Das ist nachweislich Unwahr und absichtliche
Verschleierungspolitik der Bundesregierungen, es bestehen diverse
Veröffentlichungen zu diesem Thema:
[hier weiterlesen-Kurzinfo] [hier weiterlesen-Langinfo] [hier weiterlesen Neueste Studie April 2018
Hans-Böckler-Stiftung]
An dieser Stelle muss verdeutlicht werden: Die Notwendigkeit dieser
sozialen Leistungen in Form von Renten ist in einem Sozialstaat
unbestritten. Niemand verlangt diese einzuschränken oder gar
abzuschaffen! Diese Art Renten müssen aber steuerfinanziert werden,
also von allen Staatsbürgern bezahlt und getragen werden! Sie allein
nur von den sozialversicherungspflichtig, abhängig beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tragen zu lassen ist ebenso
unsozial, im höchsten Maße ungerecht und undemokratisch!
Herausragendes
Beispiel
für absolut Versicherungsfremde Leistungen:
1990
-
Überführung der Rentenversicherung der DDR, einschließlich.
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche
Rentenversicherung. Die gesetzliche
Rentenversicherung muss damit allein auch für die Renten aller Mitarbeiter
des öffentlichen Dienstes der DDR (Ministerien, aller Behörden,
Volkspolizei, nationale Volksarmee, Staatssicherheit, Schulen,
Hochschulen, wissenschaftliche Institute usw.) aufkommen,
deren Nachfolger
als Beamte selbstverständlich keine Beiträge mehr zahlen, die aber auf
Grund der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme hohe Rentenansprüche
haben bzw. Renten beziehen.
Eine besonders perfide Argumentation der Politik zur Lösung
des so genannten "demografischen Problems" (Verschiebung der
Altersstruktur - immer mehr Alte / weniger Junge) ist es,
vorzutäuschen, man wolle die Erfahrungen und Leistungsfähigkeit der
älteren Berufstätigen besser ausnutzen, indem man das Eintrittsalter
in die Rente schrittweise auf 67 Jahre - geplant wird schon 69 Jahre -
erhöht.
Fakt ist, und jeder einigermaßen in der Realität beheimatete Politiker
muss es wissen, dass kaum noch ein sozialversicherungspflichtig,
abhängig beschäftigter Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland
die Chance hat, überhaupt bis zu seinem 65. Geburtstag seinen
Arbeitsplatz zu behalten!
Da jeder Monat, den ein solcher Arbeitnehmer "früher in Rente geht"
mit einem Abzug von 0,3% zu Buche schlägt, bedeutet diese "Wohltat"
schlicht und ergreifend eine "Rentenkürzung"!
Rechenbeispiele:
Angenommen Herr Mustermann wurde gerade 65 Jahre alt und geht
heute in den Ruhestand. Er bekommt 1000 Euro Rente im Monat.
Wäre er schon mit 63 Jahren in Rente gegangen, also 24 Monate
früher als das heutige Renteneintrittsalter von 65 Jahren, hätte er
mit einem Rentenabzug von 24 mal 0,3% = 7,2%, also bei 1000 Euro
Rente 72 Euro weniger, das sind 928 Euro verbleibender Rentenbezug im
Monat, rechnen müssen! Noch mehr Rentenabzug würden entstehen, wäre
Herr Mustermann schon mit 61 Jahren in Rente gegangen, nämlich dann 48
mal 0,3% gleich 14,4% Abzug, also nur noch 1000 minus 144 gleich 856
Euro Rente im Monat! Das ist heute keine Seltenheit mehr, die Lage auf
dem Arbeitsmarkt drängt immer mehr Arbeitnehmer dazu, frühzeitiger aus
dem Arbeitsleben auszuscheiden!
Bei einer Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 oder 69 Jahre
widerfährt Herrn Mustermann genau das gleiche! Nur mit dem
Unterschied, dass Herr Mustermann bei einem Eintritt in die Rente mit
65 Jahren nur noch 928,- / 856 ,- Euro erhalten wird, obwohl er keinen
Monat zu früh in Rente ging!
Stellen Sie sich nun noch vor, Herr Mustermann wäre auf Grund der
heutigen Arbeitsmarktsituation wiederum gezwungen, schon mit 63 Jahren
oder gar mit 61 Jahren seinen Rentenbezug zu beginnen. Dann würde er
mit 63 Jahren schon nur noch 856,- / 784,- Euro, bei 61 Jahren
gar nur noch 784,- / 712,- Euro im Monat an Rente erhalten. Das sind
doch "höchst erfreuliche" Aussichten!
Als Herr Mustermann mit 16 bis 18 Jahren sein Berufsleben begann und
in die "Rentenversicherung eintreten durfte" hat man ihm noch etwas
ganz anderes erzählt!
Irgend ein "werdender" Bundeskanzler in der Vergangenheit, der sich
Gedanken zur hohen (und immer noch anhaltenden) Arbeitslosigkeit
Gedanken machen musste, hatte eine "wahnwitzige" Idee: Die älteren
Arbeitnehmer f r ü h e r in Rente zu schicken! Das
ermögliche die frei werdenden Arbeitsplätze mit jungen Menschen zu
besetzen, die dadurch eine Lebens-Perspektive zurückerhielten und
motiviert würden. Finanzieren würde dieses sich weitgehends von
selbst. Einsparung der hohen Kosten der sinnlosen
"Arbeitslosigkeitsverwaltung" der Jungen Menschen sowie Mehreinnahmen
in den Sozialversicherungen, und damit auch in der Rentenversicherung,
durch Beiträge der dann arbeitenden und einzahlenden Jungen
Arbeitnehmer. Noch nicht berücksichtigt und in die Rechnung
einbezogen, die Einsparungen der volkswirtschaftlichen Schäden,
verursacht infolge von Arbeits- und Perspektivlosigkeit der
"herumhängenden" Jugendlichen. Eine nachdenkenswerte Idee!
(Rechenbeispiele basieren auf Zahlen aus 2004)
Entgeltpunkte für Beitragszeiten (Lohn/Gehalts abhängig),
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für Beitrags geminderte Zeiten
Zuschläge oder Abschläge für Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich sowie
Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
Zuschläge für Beiträge aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung.
Solange
die
Einkommensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch
unterschiedlich sind, werden die niedrigeren Entgelte, die in den
neuen Bundesländern erzielt werden, mit einem Faktor auf das
Westniveau angehoben. Durch diese Anhebung werden Verdienste, die in
den neuen Bundesländern erzielt werden, mit dem Durchschnittsentgelt
vergleichbar
Die Berechnung des Durchschnittsverdienst aller
deutschen Arbeitnehmer schliesst das
Einkommen von "nicht" in die Rentenversicherung einzahlenden
Personengruppen mit ein (Beamte,
Geringverdiener) . Ausserdem werden Verdienste über der
Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls
mitgerechnet . Dies verfälscht den Durchschnittsverdienst derjenigen,
welche wirklich Beitragszahler der
Rentenkasse sind . Sehr wahrscheinlich wird deshalb der Rechenparameter "Durchschnittsverdienst aller Deutschen"
zu hoch ausfallen und in der nachfolgenden
Berechnung des individuelle Entgeltpunktes ist dieser zu niedrig !
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hatte 2008 einen beitragspflichtigen
Bruttoverdienst von 60168 Euro. Der
Durchschnittsverdienst der Deutschen Arbeitnehmer lag 2008 bei 30084
Euro. Errechneter Entgeltpunkt =
(68168 / 30084) Euro, gleich 2 Entgeltpunkte (2 RP) . Dem
Arbeitnehmer würden für 2008 seinem Rentenkonto 2 Entgeltpunkte (RP)
gutgeschrieben!
Würde der Durchschnittsverdienst korrekt berechnet, also nur nach den
in die Rentenkasse einzahlenden sozialversicherungspflichtigen,
abhängig beschäftigten Arbeitnehmern - ohne die Gehältern von Beamten
und Verdienern über der Beitagsbemessungsgrenze, müsste dieser
Durchschnittsverdienst wesentlich geringer ausfallen und die
gutzuschreibenden Entgeltpunke damit höher ausfallen, was die später
erreichbare Rentenzahlung positiv beeinflusste!
Aufwertungsfaktor (gilt nur für die neuen
Bundesländer) :
In die Entgeltpunkte für Beitragszeiten eingerechnet
wurde schon seit 1992; der sogenannte
Aufwertungsfaktor. Dieser führt zu einer Aufwertung der sonst
niedrigeren Ost-Renten. Unmittelbar nach der Wende war diese
Aufwertung zwingend, um aus den niedrigen DDR-Löhnen überhaupt
auskömmliche Renten zu errechnen. Jeder gezahlte
Rentenbeitrag im Osten Deutschlands und der ehemaligen DDR ist
damit mehr wert, und ergibt eine höhere Rente, als ein vergleichbarer
Rentenbeitrag im Westen.
Z = Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor beträgt grundsätzlich 1,0. Er ist
größer als 1,0, wenn eine Rente wegen Alters trotz erfüllter Wartezeit
erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird.
Der Zugangsfaktor ist kleiner als 1,0, wenn eine Rente vorzeitig in
Anspruch genommen wird.
R = Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor ist ein fest gelegter Faktor für
die Rentenberechnung und bestimmt das Sicherungsziel der Rentenart im
Verhältnis zu einer Altersrente.
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche
Entgeltpunkte bei
1. Renten wegen Alters 1,0
2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
4. Rente wegen Berufsunfähigkeit 0,6667
5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0
6. Erziehungsrenten 1,0
7. kleinen Witwen- beziehungsweise Witwerrenten bis
zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat 1,0
anschließend 0,25
8. großen Witwen- beziehungsweise Witwerrenten bis
zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat 1,0
anschließend 0,6 beziehungsweise 0,55
9. Halbwaisenrenten 0,1
10. Vollwaisenrenten 0,2
A = Aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer
monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein
Jahr entspricht. Er wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrats jeweils am 1.7. eines Jahres festgelegt. Durch die Erhöhung
des aktuellen Rentenwerts wird zum Zeitpunkt des Rentenbeginns die
Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.
Ab 1.7.2018 gelten
folgende Werte:
Alte Bundesländer: 31,03 Euro
Neue Bundesländer: 29,69 Euro
1.4.5.2 Die Rentenanpassungsformel:
Anhand der Rentenanpassungsformel wird die Rate berechnet, mit der
der aktuelle Rentenwert sowie der aktuelle Rentenwert und damit die
Renten zum 1. Juli des jeweiligen Jahres angehoben werden.
Prinzipiell
steigen die Renten danach anhand der Bruttolöhne und -gehälter des
Vorjahres.
Der Anstieg folgt allerdings nicht strikt den Bruttolöhnen, sondern wird
durch verschiedene Faktoren angepasst:
Die Faktoren, die das direkte Ansteigen der Renten nach den Bruttolöhnen / -gehältern NEGATIV beinflussen - dämpfen sind:
Der Riesterfaktor: Dieser setzt sich aus dem Altersvorsorgeanteil, der so genannten Riestertreppe, sowie dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung zusammen.
Der Nachhaltigkeitsfaktor: Berücksichtigt das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern modifiziert um den Faktor α {\displaystyle \alpha } \alpha , der die Auswirkung aktuell auf ein Viertel mindert.
Die Schutzklausel: Diese verhindert, dass die Renten, aufgrund des Riesterfaktors, des Nachhaltigkeitsfaktors oder der Lohnentwicklung, absolut sinken dürfen; werden "Kürzungen" unterlassen, werden zukünftig Rentenerhöhungen so lange halbiert, bis die Kürzung nachgeholt ist.
Hier
eine
Darstellung der Rentenanpassungsformel mit Erklärungen
Die „neue“ Rentenanpassungsformer wurde Mitte der 90-Jahre in einer
der zahlreichen „Renten-Reform“ eingeführt.
In der Abbildung sieht man die deutlichen, verheerenden Folgen dieser
„Reform“ zu Lasten der Rentner: